Das Justizsystem beruht auf dem Vertrauen in die Richtigkeit der von den Parteien gemachten Angaben. Jede Verfälschung der Realität, insbesondere wenn sie in Akten enthalten ist, die für die Justizbehörde bestimmt sind, untergräbt die Grundlagen dieses Vertrauens und kann schwerwiegende Folgen haben. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 26359 vom 18.07.2025 (eingereicht am 18.07.2025) eine grundlegende Klarstellung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit für Straftaten der falschen Erklärungen oder Bescheinigungen vorgenommen. Ein Thema, das, wie wir sehen werden, für die Wirksamkeit der Strafverfolgung von entscheidender Bedeutung ist.
Bevor wir uns den Besonderheiten der Entscheidung zuwenden, ist es unerlässlich, die Natur des betreffenden Straftatbestands zu verstehen. Es handelt sich um das Verhalten von Personen, die falsche Erklärungen oder Bescheinigungen in Akten abgeben, die für die Justizbehörde bestimmt sind. Dies ist eine rechtswidrige Handlung, die unser Rechtssystem, insbesondere Artikel 374-bis des Strafgesetzbuches, streng sanktioniert. Die Kassation bekräftigt in ihrem Urteil Nr. 26359/2025 einen gefestigten Grundsatz: Es handelt sich um ein "Gefährdungsdelikt". Das bedeutet, dass kein tatsächlicher Schaden für die Justiz eintreten muss, sondern es ausreicht, dass das Verhalten eine Situation des Risikos oder einer potenziellen Beeinträchtigung der Rechtspflege schafft.
Der Zeitpunkt, zu dem die Straftat vollendet ist, ist entscheidend. Das Gericht stellt klar, dass, wenn die Bestimmung des Aktenstücks für die Justizbehörde aus dem objektiven Inhalt des Dokuments selbst klar und eindeutig hervorgeht, die Straftat bereits mit seiner Erstellung als vollendet gilt. Andernfalls, wenn diese Bestimmung nicht ausdrücklich hervorgeht, ist die Vollendung in dem Moment gegeben, in dem das Dokument tatsächlich für die Justizbehörde bestimmt ist, typischerweise mit seiner Vorlage oder Einreichung.
Die heikelste Frage, die im Urteil Nr. 26359 von 2025 behandelt wird, betrifft die Ermittlung des Ortes der Tatbegehung, ein entscheidender Aspekt für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts. Der allgemeine Grundsatz gemäß Artikel 8 der Strafprozessordnung besagt, dass die Zuständigkeit dem Gericht des Ortes obliegt, an dem die Straftat begangen wurde. Was aber geschieht, wenn die rechtswidrige Handlung nicht in einer einzigen Handlung oder einem einzigen Zeitpunkt erschöpft ist, sondern sich über die Zeit oder an verschiedenen Orten erstreckt?
Genau hier greift der Oberste Gerichtshof mit einer sehr wichtigen Klarstellung ein:
Im Hinblick auf falsche Erklärungen oder Bescheinigungen in Akten, die für die Justizbehörde bestimmt sind – was ein Gefährdungsdelikt darstellt, das, wenn die Bestimmung des Aktenstücks für die Justizbehörde spezifisch und eindeutig aus dem objektiven Inhalt des Aktenstücks hervorgeht, mit der bloßen Erstellung der falschen Dokumentation vollendet ist oder, wenn diese Umstände nicht hervorgehen, mit der Bestimmung, die dem Dokument gegeben werden sollte, was durch die Vorlage desselben bei der Justizbehörde erkennbar ist –, muss im Falle einer Fortsetzung des Verhaltens des Täters auch nach der Vollendung der Straftat der Ort der Begehung in dem Ort ermittelt werden, der von der weiteren Handlung betroffen ist, die zur Erfüllung des Tatbestands geeignet ist.
Diese Leitsatzentscheidung klärt, dass auch wenn die Straftat bereits vollendet ist (z. B. durch die Erstellung des gefälschten Dokuments), der Täter (im konkreten Fall des Urteils der Angeklagte S. P.M. L. M. F.) weiterhin Handlungen vornimmt, die unter den Straftatbestand fallen, der Ort der Begehung nicht notwendigerweise der des ersten Aktes ist, sondern der Ort, an dem die letzte oder weitere relevante Handlung stattfindet. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, um zu verhindern, dass ein Angeklagter der Justiz entgeht, indem er sich auf einen "ursprünglichen" Begehungsort beruft, wenn seine betrügerische Handlung sich dann woanders ausgedehnt hat. Das Berufungsgericht von Florenz hatte im von der Kassation geprüften Fall die Zulässigkeit einer Berufung für unzulässig erklärt, und der Oberste Gerichtshof hat die Bedeutung dieser Auslegung bestätigt.
Das Urteil Nr. 26359 von 2025 des Kassationsgerichtshofs unter dem Vorsitz von A. E. und mit G. E. A. als Berichterstatter und Verfasser stellt eine wichtige Orientierung für die Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit in Strafsachen dar. Es stärkt den Grundsatz, dass die Justiz Straftaten wirksam verfolgen können muss, auch wenn sich rechtswidrige Handlungen an mehreren Orten oder zu Zeitpunkten nach der ersten Vollendung manifestieren. Dieser Ansatz gewährleistet eine größere Flexibilität bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts und erschwert es den Verantwortlichen solcher Handlungen, ihrer Verantwortung zu entgehen.
Für Juristen und alle, die sich in ähnlichen Situationen wiederfinden, ist es von entscheidender Bedeutung zu bedenken, dass die Analyse des Verhaltens vollständig und dynamisch sein muss und alle Phasen der kriminellen Handlung umfassen muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass das Verfahren vor dem für die Beurteilung des gesamten Umfangs der kriminellen Tat am besten geeigneten Richter stattfindet und die Interessen der Justiz und der Gemeinschaft bestmöglich geschützt werden.