Die Sicherheit in Strafvollzugsanstalten hat für den Staat oberste Priorität und zielt darauf ab, Ordnung, Disziplin und die Verhinderung weiterer Straftaten zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist die illegale Einführung und Nutzung von Kommunikationsgeräten durch Häftlinge ein Phänomen, das die Gesetzgebung mit aller Entschlossenheit zu bekämpfen versucht hat. Artikel 391-ter des Strafgesetzbuches ist die Schlüsselnorm in dieser Angelegenheit, aber seine praktische Anwendung kann komplexe Fragen aufwerfen. Genau zu einem dieser Aspekte hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 25746 vom 14. Juli 2025 eine grundlegend wichtige Klarstellung geliefert und die Grenzen der strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen präzise abgegrenzt. Diese Entscheidung beleuchtet nicht nur einen kritischen Punkt des Strafvollzugsrechts, sondern bietet auch Anregungen zur Auslegung von Strafnormen und zum Prinzip der Rechtswidrigkeit.
Die Einführung des Artikels 391-ter des Strafgesetzbuches mit dem Gesetzesdekret Nr. 130 vom 21. Oktober 2020 (umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 173 vom 18. Dezember 2020) markierte einen entscheidenden Moment in der Strategie zur Bekämpfung der Nutzung von Mobiltelefonen und anderen Kommunikationsgeräten in Gefängnissen. Die Norm bestraft jeden, der in einer Strafvollzugsanstalt unbefugt Mobiltelefone oder andere zur Kommunikation geeignete Geräte einführt oder besitzt. Das Hauptziel dieser Bestimmung ist klar: zu verhindern, dass Häftlinge unbefugt mit der Außenwelt kommunizieren, um Verbindungen zur organisierten Kriminalität aufrechtzuerhalten, Straftaten zu planen oder einfach die für legale Kommunikation vorgesehenen Kontrollen zu umgehen.
Die vorgesehene Sanktion ist streng und zeugt von der Schwere, die der Gesetzgeber diesem Verhalten beimisst, das als direkte Bedrohung für die Sicherheit und die Resozialisierung von Verurteilten gilt. Die Formulierung "zur Kommunikation geeignete Geräte" hat jedoch von Anfang an zu verschiedenen Auslegungen geführt, insbesondere in Fällen, in denen das eingeführte Gerät nicht sofort betriebsbereit oder vollständig war.
Der Oberste Gerichtshof hatte mit dem Urteil Nr. 25746 von 2025 einen beispielhaften Fall zu prüfen. Der Angeklagte, M. B. B., war wegen der Einführung eines Mobiltelefons in eine Strafvollzugsanstalt verurteilt worden. Die Besonderheit des Falls lag jedoch darin, dass das Gerät weder über eine SIM-Karte noch über einen Akku verfügte. Die zentrale Frage, die der Kassationsgerichtshof zu klären hatte, war, ob unter diesen Umständen die Straftat gemäß Artikel 391-ter StGB dennoch gegeben war.
Das Verbrechen gemäß Art. 391-ter StGB ist nicht gegeben, wenn ein Telefonapparat ohne SIM-Karte und Akku unbefugt in eine Strafvollzugsanstalt eingeführt wird, da die Eignung des Geräts zur Kommunikation eine notwendige Voraussetzung für die Tatbestandsverwirklichung ist.
Diese Leitsatzformel kristallisiert den vom Gericht verkündeten Grundsatz. Vereinfacht ausgedrückt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass ein Mobiltelefon, um im Sinne von Artikel 391-ter StGB als "zur Kommunikation geeignet" zu gelten, über alle wesentlichen Komponenten verfügen muss, die es tatsächlich betriebsbereit und in der Lage machen, Kommunikation zu senden oder zu empfangen. Das Fehlen der SIM-Karte und des Akkus macht das Gerät tatsächlich inert, eine bloße Hülle ohne Kommunikationsfunktion. Das bedeutet, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Geräts konkret bewertet werden muss: Es reicht nicht aus, dass es sich um ein "Telefon" im allgemeinen Sinne handelt, sondern es muss zum Zeitpunkt der Einführung oder des Besitzes in der Lage sein, seine Kommunikationsfunktion auszuüben.
Die Entscheidung steht im Einklang mit einer strengen und garantistischen Auslegung des Strafrechts, die verlangt, dass eine Straftat nur dann angenommen wird, wenn das inkriminierte Verhalten eine tatsächliche Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts bewirkt. In diesem Fall ist das Rechtsgut die Sicherheit und Ordnung im Strafvollzug, die durch die tatsächliche Fähigkeit zur illegalen Kommunikation bedroht sind. Ein nicht betriebsbereites Gerät kann naturgemäß dieses Gut nicht bedrohen.
Das Urteil 25746 von 2025 hat wichtige praktische Auswirkungen für die Anwendung von Artikel 391-ter StGB und für die zukünftige Rechtsprechung. Es stellt klar, dass die Anforderung der Kommunikationsfähigkeit kein bloßes Detail, sondern ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ist. Folglich muss für die Annahme des Verbrechens nachgewiesen werden, dass das eingeführte oder besessene Gerät tatsächlich zur Kommunikation fähig ist. Dies bedeutet, dass die Behörden nicht nur die Anwesenheit des Geräts, sondern auch seine Funktionalität feststellen müssen.
Diese Ausrichtung steht im Einklang mit dem Prinzip der Rechtswidrigkeit, einem Eckpfeiler unseres Rechtssystems, das verlangt, dass ein Verhalten nur dann strafbar ist, wenn es geeignet ist, ein Rechtsgut zu verletzen oder zu gefährden. Ein Gegenstand, der wie ein Telefon aussieht, aber nicht kommunizieren kann, hat nicht die offensive Fähigkeit, die die Norm verhindern will. Der Kassationsgerichtshof hat bereits zuvor ähnliche Themen behandelt, wie im von demselben Urteil (Nr. 42941 von 2024 Rv. 287262-01) angeführten Fall, und damit einen interpretativen Weg gefestigt, der die Substanz über die Form stellt.
Hier sind die wichtigsten Punkte, die für die Annahme des Verbrechens zu berücksichtigen sind:
Das Urteil Nr. 25746 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein positives Beispiel dafür, wie die Rechtsprechung dazu beitragen kann, die Grenzen von Strafnormen präziser zu definieren, die Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Grundprinzipien unseres Rechtssystems zu schützen. Indem der Oberste Gerichtshof feststellt, dass die Kommunikationsfähigkeit eines Geräts konkret und nicht nur potenziell sein muss, hat er einen klaren Maßstab für die Anwendung von Artikel 391-ter StGB geliefert. Dies schützt nicht nur den Angeklagten vor Verurteilungen wegen Verhaltensweisen ohne tatsächliche Gefährlichkeit, sondern bietet auch Juristen, einschließlich Anwälten und Richtern, eine wertvolle Orientierung für die korrekte Auslegung und Anwendung einer so heiklen Norm. In einem Bereich wie dem Strafvollzug, wo die Abwägung zwischen Sicherheit und Rechten ständig stattfindet, stärken Entscheidungen wie diese das Vertrauen in die Justiz und ihre Fähigkeit, sich an konkrete Herausforderungen anzupassen, stets unter Wahrung der verfassungsmäßigen Grundsätze.