Die Versicherungsermittlung im Strafverfahren: Das Urteil 25749/2025 und die Verwertbarkeit von Beweismitteln

Im komplexen italienischen Rechtsgefüge ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln, die außerhalb des strengen Gerichtsverfahrens erhoben wurden, stets aktuell. Das jüngste Urteil Nr. 25749/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einem entscheidenden Punkt: der Natur und Zulässigkeit von Ermittlungen, die von Versicherungsgesellschaften durchgeführt werden, bevor ein Strafverfahren eingeleitet wird. Diese Entscheidung liefert wichtige Erkenntnisse für Juristen und alle, die in Angelegenheiten verwickelt sind, die versicherungsrechtliche und strafrechtliche Aspekte kombinieren, und zieht klarere Grenzen zwischen den verschiedenen Ermittlungstätigkeiten.

Die entscheidende Unterscheidung: Versicherungsermittlung vs. Verteidigungsermittlung

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Prüfung der Berufung des Angeklagten G. Z. die Entscheidung des Berufungsgerichts von Lecce vom 18. September 2024 ohne Zurückverweisung aufgehoben. Der Kernpunkt war die Gültigkeit und Verwertbarkeit von Ermittlungen, die von einer Versicherungsgesellschaft in einem Strafverfahren durchgeführt wurden. Im Falle eines Schadensfalls leitet die Versicherung eigene Prüfungen ein, um den Hergang der Ereignisse und die Begründetheit des Entschädigungsanspruchs festzustellen. Die Frage war, ob diese Tätigkeiten als "präventive Verteidigungsermittlungen" (Art. 391-novies StPO) zu betrachten seien und somit strengen Verfahrensgarantien unterlägen.

Artikel 391-novies der italienischen Strafprozessordnung (c.p.p.) regelt die "präventiven Verteidigungsermittlungen", also die Suche und Beschaffung von Beweismitteln, die der Verteidiger vor Einleitung eines Strafverfahrens durchführen kann, um eine Verteidigung vorzubereiten. Diese Ermittlungen sind von bestimmten Garantien der Loyalität und Korrektheit umgeben.

In Bezug auf Beweismittel kann die von der Versicherungsgesellschaft vor Einleitung des Strafverfahrens durchgeführte Ermittlung zur Prüfung der Begründetheit des Entschädigungsanspruchs nicht als präventive Verteidigungsermittlung im Sinne von Art. 391-novies der italienischen Strafprozessordnung (cod. proc. pen.) betrachtet werden, da es sich um eine bloße technische Vertiefung zur Rekonstruktion des Unfallhergangs handelt, der im Rahmen der Vertragsabwicklung des Versicherungsvertrags gemeldet wurde. Daher sind ihre Ergebnisse im Strafverfahren verwertbar, auch wenn die für die Durchführung von Verteidigungsermittlungen vorgesehenen Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Diese Leitsatzformulierung ist von grundlegender Bedeutung und zieht eine klare Trennlinie. Das Gericht mit dem Präsidenten E. A. und dem Berichterstatter P. D. N. T. hat klargestellt, dass die Tätigkeit der Versicherung eine "bloße technische Vertiefung" darstellt, die nicht darauf abzielt, eine Verteidigung in einem Strafverfahren vorzubereiten, sondern vielmehr die Höhe des Schadens zu Prüfungszwecken des Vertrags zu ermitteln. Dies bedeutet, dass die Ergebnisse solcher Ermittlungen – wie Gutachten oder Ortsbesichtigungen – rechtmäßig im Strafverfahren erhoben und verwendet werden können, auch wenn sie nicht den für Verteidigungsermittlungen vorgesehenen Formalitäten (Art. 391-novies c.p.p. oder Art. 327-bis c.p.p.) entsprochen haben.

Praktische Auswirkungen und rechtliche Bezüge

Die praktischen Auswirkungen sind erheblich. Wenn eine Versicherungsermittlung Elemente hervorbringt, die für die Rekonstruktion einer Straftat nützlich sind (z. B. Versicherungsbetrug oder schwere Körperverletzung), könnten diese Elemente in das Strafverfahren eingebracht werden, ohne dass die Verteidigung ihre Unverwertbarkeit wegen Verfahrensmängeln einwenden kann. Dies ist angesichts der Tatsache relevant, dass Versicherungsgesellschaften gemäß Art. 148 des italienischen Versicherungsrechtskodex (D.Lgs. Nr. 209/2005) bestimmte Pflichten zur Prüfung von Schadensfällen haben.

Die Entscheidung des Kassationsgerichts steht im Einklang mit früheren Rechtsprechungen (Urteile Nr. 1731/2018 und Nr. 13110/2019), die die Unterscheidung zwischen verteidigungsbezogener Ermittlungstätigkeit und anderen Formen technischer Ermittlungen dargelegt haben. Der wesentliche Unterschied liegt in der Zielsetzung: Die Verteidigungsermittlung sucht nach Elementen zugunsten des Beschuldigten/Angeklagten, während die Versicherungsermittlung der Abwicklung des Vertrags und der Schadensregulierung dient. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Verwertung von Beweismitteln vor Gericht.

Zusammenfassend bietet uns das Urteil 25749/2025 einige feste Punkte:

  • Die Ermittlungen von Versicherungsgesellschaften, die vor dem Strafverfahren stattfinden, sind nicht mit präventiven Verteidigungsermittlungen gleichzusetzen.
  • Diese Tätigkeit ist eine "technische Vertiefung" zur Abwicklung des Versicherungsvertrags.
  • Die Ergebnisse dieser Ermittlungen sind im Strafverfahren uneingeschränkt verwertbar, auch ohne die Formalitäten von Verteidigungsermittlungen.
  • Die Zielsetzung der Ermittlung ist das entscheidende Kriterium für ihre rechtliche Qualifizierung und die Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften.

Schlussfolgerungen: Ein Leuchtfeuer für Justiz und Versicherungswesen

Das Urteil Nr. 25749/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt eine wichtige Klarstellung in einem komplexen Bereich dar. Es bietet eine klare Orientierung für Juristen, indem es die Ziele und die Art der Beweiserhebung in verschiedenen Kontexten unterscheidet. Für Versicherungsgesellschaften bestätigt es die Gültigkeit ihrer technischen Ermittlungen, wobei die potenzielle Verwertbarkeit im Strafverfahren berücksichtigt wird. Für Bürger und Anwälte ist es entscheidend zu wissen, dass solche Elemente in das Strafverfahren einfließen können, um die Beweislage richtig zu bewerten und effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln. Die Klarheit des Obersten Gerichtshofs macht den gerichtlichen Weg transparenter und vorhersehbarer und gewährleistet die Suche nach der prozessualen Wahrheit ohne unnötige Formalitäten.

Anwaltskanzlei Bianucci