Im Bereich des Wirtschafts-Strafrechts ist die Frage der Haftung von Unternehmen gemäß Gesetzesdekret 231/2001 von ständiger Aktualität und Gegenstand von Debatten. Eine kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs, die Entscheidung Nr. 19717 vom 27. Mai 2025, bietet eine grundlegende Klärung hinsichtlich der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der präventiven Beschlagnahme zur Verhinderung von Straftaten, gegenüber solchen juristischen Personen. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. F. G. und mit Dr. S. P. als Berichterstatter, weist die Entscheidung des Gerichts für Freiheitsfragen von Trani vom 23. September 2024 zurück und zieht eine klare Grenze für gerichtliche Eingriffe.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen für Straftaten, die durch das Gesetzesdekret 231/2001 eingeführt wurde, stellte eine echte Revolution dar, die die Sanktionierbarkeit bestimmter Rechtsverstöße auch auf juristische Personen ausdehnte. Dieses System sieht einen Katalog spezifischer Sanktionen vor, die von Geldstrafen bis zu Verbotsmaßnahmen reichen (wie z. B. das Verbot der Ausübung der Tätigkeit, die Aussetzung oder der Widerruf von Genehmigungen, das Verbot, Verträge mit der öffentlichen Verwaltung abzuschließen usw.), die in den Artikeln 9, 13 und 14 des Dekrets geregelt sind. Parallel dazu sieht die Strafprozessordnung in Artikel 321 Absatz 1 die präventive Beschlagnahme zur Verhinderung von Straftaten vor, eine Sicherungsmaßnahme, die darauf abzielt zu verhindern, dass die freie Verfügung über eine Sache, die mit der Straftat in Zusammenhang steht, die Folgen der Straftat verschlimmert oder fortsetzt oder die Begehung weiterer Straftaten erleichtert. Die zentrale Frage, die sich stellt, ist: Können diese beiden Regelungen nebeneinander bestehen, oder schließt die eine die andere aus, wenn das Unternehmen bereits als haftbar erachtet wird?
Der Kassationsgerichtshof hat mit der Entscheidung 19717/2025 eine klare und eindeutige Antwort gegeben, die einer eingehenden Prüfung bedarf. Hier ist die vollständige Lehre:
Im Hinblick auf Sicherungsmaßnahmen kann die präventive Beschlagnahme zur Verhinderung von Straftaten gemäß Art. 321 Abs. 1 StPO nicht gegen ein Unternehmen angeordnet werden, dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit als gegeben erachtet wurde.
Diese Aussage ist von erheblicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof stellt fest, dass nach Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmens gemäß Gesetzesdekret 231/2001 die präventive Beschlagnahme zur Verhinderung von Straftaten gemäß Artikel 321 Absatz 1 der Strafprozessordnung nicht mehr angewendet werden kann. Der Grund für diesen Ausschluss liegt in der Spezifität und Vollständigkeit des im Gesetzesdekret 231/2001 vorgesehenen Sanktionssystems. Die in den Artikeln 13 und 14 des Dekrets vorgesehenen Verbotsmaßnahmen sind nämlich bereits darauf ausgerichtet, die Wiederholung von Straftaten und die Verschlimmerung ihrer Folgen zu verhindern und erfüllen somit spezifisch die präventive Funktion, die der präventiven Beschlagnahme eigen ist. Mit anderen Worten, der Gesetzgeber der 231 hat bereits einen "