Faktischer Geschäftsführer bei Insolvenzdelikten: Kassationsgerichtshof Nr. 8568/2024 zur Rolle des "Dominus" bei inaktiven Gesellschaften

Das Strafrecht im Insolvenzrecht kennt seit langem die Figur des faktischen Geschäftsführers, einer Person, die trotz fehlender formeller Ernennung die insolvente Gesellschaft tatsächlich leitet. Mit Urteil Nr. 8568 vom 12. Dezember 2024, hinterlegt am 3. März 2025, befasst sich der Kassationsgerichtshof erneut mit diesem Thema und bekräftigt einen Grundsatz von großer praktischer Bedeutung: Wenn die Gesellschaft bereits inaktiv ist und dem Konkurs entgegengeht, ist der einzige wirkliche Parameter für die Zuweisung der Qualifikation des faktischen Geschäftsführers die Fortdauer der Rolle des Dominus durch den ehemaligen formellen Geschäftsführer. Eine Entscheidung, die auch im Lichte der Artikel 216 und 223 des Insolvenzgesetzes und der bisherigen Rechtsprechung analysiert werden muss.

Rechtlicher und juristischer Kontext

Die Artikel 216 und 223 des Insolvenzgesetzes regeln die einfache und die betrügerische Insolvenz und dehnen die Strafbarkeit auf „jeden aus, der zum Konkurs beigetragen hat“ und insbesondere auf Geschäftsführer, Generaldirektoren, Liquidatoren und „diejenigen, die tatsächlich die Verwaltungsbefugnisse ausgeübt haben“. Gerade dieser letzte Ausdruck hat es der Rechtsprechung ermöglicht, die Kategorie des faktischen Geschäftsführers zu entwickeln.

Bereits mit dem Urteil Nr. 2514/2024 hatte der Gerichtshof klargestellt, dass die Feststellung keine Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsorgan erfordert, sondern den Nachweis einer fortlaufenden und erheblichen Managementbefugnis. Die neue Entscheidung knüpft an diesen Strang an, befasst sich jedoch mit dem besonderen Szenario einer Gesellschaft, die bereits keine operative Tätigkeit mehr ausübt.

Im Bereich der Insolvenzdelikte, wenn die Beendigung der Funktion des formellen Geschäftsführers in der Phase der Inaktivität der Gesellschaft erfolgt, weil diese dem Konkurs entgegengeht, besteht der Nachweis der Position des faktischen Geschäftsführers in dem Nachweis der Rolle des „Dominus“, die auch nach der formellen Ernennung des neuen Geschäftsführers beibehalten wurde, da die Feststellung von symptomatischen Elementen der organischen Eingliederung – bezogen auf die Beziehungen zu Mitarbeitern, Lieferanten oder Kunden oder auf irgendeinen Managementbereich – in einem Unternehmen, das rechtlich nur noch formal existiert, nicht vorstellbar ist.

Dieser Abschnitt unterstreicht, dass in Abwesenheit einer tatsächlichen Geschäftstätigkeit die traditionellen Indikatoren (Verträge, interne Anweisungen, Beziehungen zum Markt), die normalerweise die faktische Geschäftsführung beweisen, nicht vorhanden sein können. Es bleibt also nur die Überprüfung, wer konkret weiterhin die entscheidenden Entscheidungen des Konkursverfahrens diktiert.

Das Herzstück der Entscheidung: das Konzept des „Dominus“

In dem Fall war der Angeklagte D. S. zurückgetreten und wurde durch einen neuen formellen Geschäftsführer ersetzt. Das Berufungsgericht Rom, das vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurde, hat jedoch entschieden, dass der Angeklagte die wesentliche Kontrolle über die entscheidenden Entscheidungen, insbesondere über die Verwaltung des verbleibenden Vermögens und die Beziehungen zum Insolvenzverwalter, beibehalten hatte.

  • Entscheidungskontinuität: E-Mails und Protokolle zeigten, dass die strategischen Entscheidungen immer noch vom ehemaligen Geschäftsführer ausgingen.
  • Fehlende Autonomie des Nachfolgers: Der neue Geschäftsführer erwies sich als bloßer Ausführer von Anweisungen.
  • Fehlende ordnungsgemäße Tätigkeit: Da keine Mitarbeiter oder Produktion mehr vorhanden waren, gilt allein die „Führung“ als Beweis.

Der Gerichtshof hält daher die Tatsache des „Dominus“ für ausreichend und überwindet die Notwendigkeit mehrerer symptomatischer Indizien, die in Fällen operativer Gesellschaften erforderlich sind.

Praktische Auswirkungen für Fachleute und Unternehmen

Das Urteil bietet klare Anhaltspunkte für diejenigen, die im Gesellschafts- und Insolvenzrecht tätig sind:

  • Der Rücktritt vom Verwaltungsrat schützt nicht vor strafrechtlicher Verantwortung, wenn er nicht von einer tatsächlichen Beendigung der Einmischung begleitet wird. Nicht.
  • Der „Schatten-Geschäftsführer“ kann auch in der Vor-Konkursphase auftauchen, wenn die Gesellschaft de facto ein „leeres Gerüst“ ist.
  • Es ist ratsam, jeden Übergang zu protokollieren und die neue Führung autonom zu gestalten.

Schlussfolgerungen

Mit der Entscheidung Nr. 8568/2024 stärkt der Kassationsgerichtshof eine Ausrichtung, die die Transparenz in Unternehmenskrisen schützt: Der ehemalige Geschäftsführer, der weiterhin die Führung ausübt, bleibt strafrechtlich verantwortlich, auch wenn das Unternehmen keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt. Eine Lektion, die als Mahnung für diejenigen dient, die durch formelle Rücktritte hoffen, den Folgen von Insolvenzdelikten zu entgehen.

Anwaltskanzlei Bianucci