Das Urteil Nr. 37395 vom 18. September 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für die vorläufigen Ermittlungen im Strafrecht dar, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der GPS-Ortung. Der vorliegende Fall hat eine lebhafte Debatte über die Vereinbarkeit der Nutzung von Ortungstechnologien mit dem Recht auf Privatsphäre ausgelöst, und zwar im Lichte der italienischen und europäischen Gesetzgebung.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat in seiner Entscheidung, die Berufung als unzulässig zu erklären, festgestellt, dass die Ortung von Bewegungen mittels GPS ein atypisches Beweismittel darstellt. Dies bedeutet, dass diese Methode keine massenhafte Sammlung sensibler Daten erfordert und die Ergebnisse ohne Genehmigung der Justizbehörde verwendet werden können.
In diesem Zusammenhang ist es von grundlegender Bedeutung hervorzuheben, dass das Urteil die analoge Anwendung der „Data Retention“-Regelung ausschließt und betont, dass die Grundsätze der Richtlinie 2002/58/EG und des Urteils des EuGH vom 5. April 2022 (Rs. C-140/2020) in diesem spezifischen Fall nicht relevant sind. Das Gericht hat somit eine klare Grenze zwischen elektronischer Verfolgung und der Sammlung personenbezogener Daten gezogen und die Notwendigkeit betont, ein Gleichgewicht zwischen Ermittlungsbedürfnissen und dem Schutz der Privatsphäre zu gewährleisten.
Die praktischen Auswirkungen des Urteils sind vielfältig und von großer Bedeutung für die Strafverfolgungsbehörden und die Juristen, die an Fällen von vorläufigen Ermittlungen beteiligt sind. Zu den wichtigsten Überlegungen gehören:
Natur – Atypisches Beweismittel – Analoge Anwendung der „Data Retention“-Regelung – Ausschluss – Richtlinie 2002/58/EG und EuGH-Urteil vom 05.04.2022, Rs. C-140/2020 – Relevanz – Ausschluss. Im Rahmen von vorläufigen Ermittlungen ist die Ortung von Bewegungen mittels eines satellitengestützten GPS-Ortungssystems (sog. elektronische Verfolgung) ein atypisches Beweismittel, das keine massenhafte Sammlung sensibler Daten durch den Diensteanbieter impliziert, so dass die entsprechenden Ergebnisse ohne Genehmigung der Justizbehörde verwendet werden können. Weder die Regelung gemäß Art. 132 Abs. 3 des Gesetzesdekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196 und nachfolgende Änderungen, in Bezug auf Gesprächsaufzeichnungen, noch die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 05.04.2022, Rs. C-140/2020, zur Vereinbarkeit von „Data Retention“ mit den Richtlinien 2002/58/EG und 2009/136/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Kommunikationssektor, finden hier analoge Anwendung.
Das Urteil Nr. 37395 von 2024 stellt somit einen bedeutenden Schritt zur Klärung der Nutzung von Ortungstechnologien im Rahmen von vorläufigen Ermittlungen dar. Es bietet Anregungen zur Reflexion darüber, wie die Bedürfnisse nach Sicherheit und Gerechtigkeit mit der Achtung der Grundrechte der Einzelpersonen in Einklang gebracht werden können. Die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter und reagiert auf die Herausforderungen der Digitalisierung. Es ist unerlässlich, dass die Juristen über diese Entwicklungen informiert und auf dem Laufenden bleiben, um eine korrekte Anwendung des Gesetzes zu gewährleisten.