Die jüngste Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 13104/2024 (Anhörung 13. Dezember 2024, hinterlegt am 3. April 2025) bietet Anlass, über ein entscheidendes Thema des Strafrechts nachzudenken: den freiwilligen Rücktritt gemäß Art. 56 StGB. Der Fall, der aus einem versuchten Erdrosselungsversuch innerhalb der familiären Gemeinschaft resultierte, rückt das Verhältnis zwischen der Selbstbestimmungsfreiheit des Täters und externen Faktoren, die die Fortsetzung der kriminellen Handlung verhindern, wieder in den Mittelpunkt der Aufmerksamkeit.
Der Angeklagte unterbrach, nachdem er seiner Frau einen Draht um den Hals gewickelt hatte, die Handlung aufgrund der Reaktion des Opfers und des rechtzeitigen Eingreifens der minderjährigen Tochter. Vom Berufungsgericht von Catanzaro verurteilt, legte er Kassation ein und berief sich auf den freiwilligen Rücktritt als weitere Strafausschließungsursache neben dem Versuch.
Die Erste Strafkammer wies die Berufung zurück und bekräftigte, dass der Rücktritt eine freie und autonome Entscheidung erfordere, die nicht vorliege, wenn der Verzicht auf äußere Umstände zurückzuführen sei, die den kriminellen Vorsatz zunichte machen.
Im Hinblick auf den Versuch setzt der freiwillige Rücktritt voraus, dass die Unterbrechung der kriminellen Handlung die Folge einer autonomen und freien Entschließung des Täters ist und nicht äußerer Faktoren, die die Fortsetzung der Handlung verhindert oder vereitelt haben. (Sachverhalt bezüglich versuchten Mordes, bei dem die Konfigurierbarkeit des freiwilligen Rücktritts bei der Handlung des Angeklagten ausgeschlossen wurde, der nach dem Versuch, seine Frau mit einem Draht zu erdrosseln, die Handlung aufgrund der Reaktion des Opfers und des Eingreifens der minderjährigen Tochter unterbrochen hatte).
Kommentar: Die Leitsatzbestätigung bestätigt die ständige Auslegung, wonach der Täter sich spontan „mit voller Herrschaft über die Fakten“ zurückziehen muss. Wenn die Fortsetzung aufgrund eingetretener Umstände unmöglich oder riskant wird, gibt es keinen Raum für die prämienbegünstigten Effekte gemäß Absatz 2 des Art. 56 StGB. Auf diese Weise wird das Prinzip der Angriffslosigkeit geschützt, ohne die nachträgliche Reue zu banalisieren.
Die kommentierte Ausrichtung schließt sich gefestigten früheren Entscheidungen an (Cass. Nr. 12240/2018, 41484/2009, 17518/2019), was eine strenge Auslegungslinie beweist. Konsequenterweise hat der EGMR wiederholt betont, dass die Abwägung zwischen Bestrafung und Anreiz zum Rücktritt nicht den wirksamen Schutz des Opfers beeinträchtigen darf (vgl. Matko gegen Slowenien, 2010).
Aus dem Urteil ergeben sich einige operative Hinweise für Strafverteidiger:
Der Oberste Kassationsgerichtshof Nr. 13104/2024 bekräftigt einen klaren Grundsatz: Der freiwillige Rücktritt muss echt frei sein. Wenn der Täter aufhört, weil er durch die Ereignisse gezwungen wird, bleibt er wegen Versuchs strafbar, was erhebliche Auswirkungen auf die Sanktionierung hat. Das Verständnis dieser Grenzen ist sowohl für den Verteidiger als auch für den Richter von wesentlicher Bedeutung, da das Gleichgewicht zwischen allgemeiner Prävention, Opferschutz und Anreiz zur Reue auf dem Spiel steht.