Das Urteil Nr. 39576 vom 1. Oktober 2024, hinterlegt am 28. Oktober 2024, liefert wichtige Klarstellungen zu den Rechten des Angeklagten im Strafverfahren, insbesondere in Bezug auf die Ernennung eines Verteidigers und dessen Abwesenheit. Der Oberste Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von L. I., hat die Entscheidung des Berufungsgerichts Venedig ohne Zurückverweisung aufgehoben und damit entscheidende Themen für die Verteidigung und die Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten behandelt.
Der vorliegende Fall betraf A. H., der sich während des Verfahrens für abwesend erklärt hatte, obwohl er einen Wahlverteidiger mit Wohnsitznahme bei dessen Kanzlei ernannt hatte. Der Verteidiger hatte jedoch auf sein Mandat verzichtet, ohne diese Entscheidung dem Angeklagten mitzuteilen. Das Gericht stellte fest, dass diese Situation nicht als Indikator für die tatsächliche Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten ausgelegt werden könne, da seine Abwesenheit auf das Verhalten des Verteidigers und nicht auf eine Informationspflichtverletzung zurückzuführen sei.
Wohnsitznahme beim Wahlverteidiger - Nachfolgender, nicht mitgeteilter Verzicht auf das Verteidigungsmandat - Abwesenheitserklärung vor Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 150 von 2022 - Tatsächliche Kenntnis des Verfahrens - Ausschluss - Gründe. Die Ernennung eines Wahlverteidigers mit Wohnsitznahme bei dessen Kanzlei, gefolgt von einem vom Anwalt vor Prozessbeginn nicht mitgeteilten Verzicht auf das Mandat, stellt keinen Indikator für die tatsächliche Kenntnis des Verfahrens durch den Angeklagten dar, wenn dessen Abwesenheit gemäß Art. 420-bis der Strafprozessordnung in der Fassung vor der Neufassung durch Art. 23, Abs. 1, lit. c), des Gesetzesdekrets vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, erklärt wurde, da die Nichtteilnahme des genannten Angeklagten nicht auf seine Informationspflichtverletzung, sondern auf das Verhalten des Verteidigers zurückzuführen ist.
Dieses Urteil hat verschiedene bedeutende Implikationen für das Recht auf Verteidigung. Insbesondere unterstreicht es die Pflicht des Verteidigers, eine klare und zeitnahe Kommunikation mit seinem Mandanten aufrechtzuerhalten. Das Gericht stellt fest, dass der Verzicht auf das Mandat mitgeteilt werden muss, da andernfalls das Recht des Angeklagten auf Information und aktive Teilnahme am Verfahren beeinträchtigt wird. Die wichtigsten rechtlichen Erwägungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 39576 von 2024 einen wichtigen Schritt zur Stärkung der Rechte von Angeklagten im Strafverfahren darstellt. Es bekräftigt die Bedeutung der Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant und die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass jeder Mandatsverzicht ordnungsgemäß mitgeteilt wird. Das Gericht zeigt somit eine besondere Sensibilität für das Recht auf Verteidigung und stellt fest, dass die Verantwortung für die Abwesenheit des Angeklagten nicht auf ihn fallen kann, wenn diese durch das Verhalten des Verteidigers verursacht wurde. Dieser Grundsatz ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens im Einklang mit den italienischen und europäischen Vorschriften von grundlegender Bedeutung.