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Analyse des Urteils Cass. pen., Sez. I, n. 36521 von 2024: Verantwortung für betrügerische Insolvenz. | Anwaltskanzlei Bianucci

Analyse des Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofs, Sektion I, Nr. 36521 vom Jahr 2024: Verantwortung für betrügerischen Bankrott

Das jüngste Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs mit der Nummer 36521 aus dem Jahr 2024 hat wichtige Klarstellungen zur strafrechtlichen Verantwortung von Geschäftsführern in Fällen von betrügerischem Bankrott geliefert. Insbesondere betraf der Fall A.A., der, obwohl er zum Zeitpunkt des Konkurses der Gesellschaft Pavis Srl nicht formell die Position des Geschäftsführers innehatte, aufgrund seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer für rechtswidrige Handlungen haftbar gemacht wurde.

Der Kontext des Urteils

Das Berufungsgericht von Salerno hatte die Verurteilung von A.A. wegen betrügerischen Bankrotts bestätigt, jedoch die gegen ihn verhängte Strafe reduziert. Die Hauptbegründung für die Verurteilung stützte sich auf sein Verhalten während der Zeit, in der er von 2003 bis 2008 gesetzlicher Geschäftsführer war, und auf die faktische Geschäftsführung der Gesellschaft auch nach Beendigung seines Amtes.

Das angefochtene Urteil bestätigte die Feststellung der Verantwortlichkeit und bestimmte die verhängte Strafe in der oben genannten Höhe neu, wobei im Übrigen die vom Gericht von Potenza erlassene Verurteilung bestätigt wurde.

Die Argumentation des Gerichts

Der Oberste Kassationsgerichtshof hielt die von A.A. vorgebrachten Berufungsgründe für unbegründet und hob hervor, dass die Verantwortung für betrügerischen Bankrott auch Personen zugewiesen werden kann, die eine aktive Rolle in der Geschäftsführung der Gesellschaft gespielt haben, auch wenn keine formelle Position innehatten. Insbesondere betonte das Gericht, dass:

  • Die erheblichen Schulden während der Zeit angehäuft wurden, in der A.A. gesetzlicher Geschäftsführer war.
  • Die Abtretung der Gesellschaftsanteile in einem Kontext der Zahlungsunfähigkeit erfolgte, was die Absicht, Vermögenswerte den Gläubigern zu entziehen, verdeutlichte.
  • Die Buchhaltungsunterlagen wurden den neuen Geschäftsführern nie übergeben, was die Rekonstruktion des Geschäftsumfangs der Gesellschaft unmöglich machte.

Das Gericht erinnerte ferner daran, dass nach der Rechtsprechung der faktische Geschäftsführer derjenige ist, der, auch wenn er nicht formell mit der Position betraut ist, de facto die Geschäftsführungsfunktionen der Gesellschaft ausübt.

Schlussfolgerungen

Das vorliegende Urteil unterstreicht die Bedeutung einer transparenten und verantwortungsvollen Unternehmensführung, insbesondere für Personen in Führungspositionen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat klargestellt, dass die Verantwortung für betrügerischen Bankrott nicht auf gesetzliche Geschäftsführer beschränkt ist, sondern sich auf Personen erstrecken kann, die faktische Funktionen ausüben, und betont die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überwachung und einer ordnungsgemäßen Buchführung, um schwere strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden.

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