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Kommentar zu Urteil Nr. 18792 von 2022: Die Erklärungen an den Insolvenzverwalter und der Dolmetscher. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 18792 von 2022: Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Dolmetscher

Das Urteil Nr. 18792 vom 20. Dezember 2022, hinterlegt am 4. Mai 2023, stellt eine wichtige Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs im Bereich der Insolvenz und der Beweismittel dar. Es konzentriert sich auf die Verwertbarkeit von Erklärungen, die von ausländischen Staatsbürgern gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben wurden, und auf die Notwendigkeit eines Dolmetschers oder Übersetzers in solchen Kontexten. Dieses Thema ist von besonderer Bedeutung angesichts der Internationalisierung des Handels und der zunehmenden Interaktionen zwischen Personen unterschiedlicher Nationalitäten.

Der normative und rechtliche Kontext

Das Gericht prüfte, ob die von einer Geschäftsführerin eines insolventen Unternehmens ausländischer Nationalität abgegebenen Erklärungen verwertbar seien, obwohl sie Schwierigkeiten hatte, sich auf Italienisch auszudrücken. Insbesondere betonte das Gericht, dass die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebenen Erklärungen nicht denselben Regeln unterliegen wie die prozessualen Handlungen nach der Strafprozessordnung und der Zivilprozessordnung. Nach Ansicht des Gerichts beziehen sich die Bestimmungen der Artikel 122 und 123 der Zivilprozessordnung ausschließlich auf prozessuale Handlungen im engeren Sinne und schließen daher die Notwendigkeit eines Dolmetschers in diesem spezifischen Kontext aus.

  • Die Erklärungen müssen außerhalb des Verfahrens erfasst werden.
  • Die Vorschriften über die Übersetzung von Dokumenten gelten nicht für Erklärungen, die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben werden.
  • Die Anwesenheit eines Vertrauensanwalts gilt als ausreichend, um die Gültigkeit der Erklärungen zu gewährleisten.

Analyse des Urteils

Erklärungen, die von einer Person, die eine Fremdsprache spricht, gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben werden - Ernennung eines Dolmetschers oder Übersetzers - Notwendigkeit - Ausschluss - Gründe - Sachverhalt. Die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegebenen Erklärungen unterliegen, da sie außerhalb des Verfahrens erfasst werden, nicht den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Übersetzung von Dokumenten, noch können in Bezug auf sie die Bestimmungen der Art. 122 und 123 ZPO über die Ernennung eines Dolmetschers und Übersetzers angewendet werden, da sich diese Vorschriften auf prozessuale Handlungen im eigentlichen Sinne und auch auf von den Parteien vorgelegte Dokumente beziehen. (In Anwendung des Grundsatzes wies das Gericht die Ausnahme der Unverwertbarkeit der Erklärungen zurück, die von der Geschäftsführerin der insolventen Person, einer ausländischen Staatsbürgerin, die zwar Italienisch verstand, sich aber nur schwer ausdrücken konnte und sich während der Anhörung von ihrem Vertrauensanwalt unterstützen ließ, ohne die Hilfe eines Dolmetschers gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben wurden).

Das Gericht bekräftigte somit, dass trotz der sprachlichen Schwierigkeiten der Person ihre Verständigung der italienischen Sprache und die Anwesenheit des Anwalts ihre Erklärungen gültig verwertbar machten. Dieser Ansatz unterstreicht eine wichtige Unterscheidung zwischen prozessualen Handlungen und Erklärungen, die in nicht formalisierten Kontexten, wie dem des Insolvenzverwalters, abgegeben werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 18792 von 2022 stellt einen bedeutenden Fortschritt im Verständnis der Dynamik von Erklärungen dar, die gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben werden. Es klärt, dass in nicht-prozessualen Kontexten die Vorschriften über Übersetzung und Dolmetschen nicht gelten, vorausgesetzt, die beteiligten Parteien können dennoch eine effektive und klare Kommunikation gewährleisten. Dieses Prinzip könnte auch in anderen Rechtsbereichen relevant sein und zu mehr Flexibilität in Verfahren beitragen, die ausländische Personen und ihre Erklärungen betreffen.

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