Das Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 19718 vom 17. Juli 2024 hat wichtige Fragen hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung einer formellen Befragung im Zivilrecht aufgeworfen. Insbesondere hat der Gerichtshof bekräftigt, dass die Befragung persönlich von der beteiligten Person erfolgen muss und nicht an einen Sonderbevollmächtigten delegiert werden kann, wie in Art. 231 der Zivilprozessordnung (c.p.c.) festgelegt. Dieses Prinzip ist von grundlegender Bedeutung, um die Wahrhaftigkeit und Zuverlässigkeit der im Gerichtsverfahren abgegebenen Erklärungen zu gewährleisten.
Der vorliegende Fall sah zwei Parteien, S. (S. G.) und P. (A. M.), in einem Rechtsstreit gegenüber, der die Notwendigkeit einer formellen Befragung mit sich brachte. Das Berufungsgericht Neapel hatte zunächst dem Antrag auf Befragung durch einen Sonderbevollmächtigten stattgegeben, doch die Entscheidung wurde angefochten, was zur Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs führte.
Die Leitsatzformulierung des Urteils ist eindeutig:
Antwort auf die Befragung durch einen Sonderbevollmächtigten - Unzulässigkeit. Die formelle Befragung kann nicht durch einen Sonderbevollmächtigten erfolgen, da die befragte Person gemäß Art. 231 c.p.c. persönlich und mündlich antworten muss.
Diese Formulierung unterstreicht, dass die formelle Befragung nicht an Dritte delegiert werden kann, da das Gesetz verlangt, dass die befragte Person direkt und mündlich antwortet. Art. 231 c.p.c. betont die Bedeutung der direkten Aussage, die es dem Richter ermöglicht, nicht nur den Inhalt der Erklärungen, sondern auch die Glaubwürdigkeit und Aufrichtigkeit des Zeugen zu beurteilen.
Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs hat verschiedene bedeutende Auswirkungen für Anwälte und die an Zivilverfahren beteiligten Personen:
Dieses Urteil stellt eine Erinnerung an die Zentralität der Person im Zivilverfahren dar und unterstreicht, wie entscheidend es ist, dass jede Person die Verantwortung für ihre eigenen Aussagen übernimmt.
Zusammenfassend beleuchtet die Verordnung Nr. 19718 des Obersten Kassationsgerichtshofs von 2024 einen grundlegenden Aspekt des Zivilprozessrechts: Die formelle Befragung muss persönlich von der beteiligten Person erfolgen. Diese Haltung respektiert nicht nur den Wortlaut von Art. 231 c.p.c., sondern dient auch der Gewährleistung der Integrität und Wahrhaftigkeit der im Gerichtsverfahren gelieferten Informationen. Anwälte und ihre Mandanten müssen diese wichtige Klarstellung bei zukünftigen Rechtsstrategien berücksichtigen.