Der jüngste Eingriff des Obersten Kassationsgerichtshofs mit der Verordnung Nr. 16047 vom 10. Juni 2024 hat zu einer wichtigen Klarstellung bezüglich der Rechte von Gesellschaftern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) geführt, die ihre Anteile verpfändet haben. Insbesondere betont das Urteil, dass der Gesellschafter trotz der Verpfändung das Recht behält, Gesellschafterbeschlüsse anzufechten. Dieser Aspekt erweist sich als entscheidend für den Schutz der Interessen der Gesellschafter, auch in wirtschaftlich schwierigen Situationen.
Die Verordnung bezieht sich auf kodifizierte Bestimmungen, insbesondere auf die Artikel 2471-bis und 2352 des Zivilgesetzbuches. Gemäß der kombinierten Auslegung dieser Normen verliert der Gesellschafter, dessen Anteil verpfändet wurde, lediglich das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Er behält jedoch alle anderen Verwaltungsrechte, einschließlich der Möglichkeit, Beschlüsse anzufechten, die gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen.
GmbH – Verpfändeter Gesellschaftsanteil – Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung – An den Pfandgläubiger – Erhaltung des Anfechtungsrechts des Gesellschafters für den Gesellschafterbeschluss. Der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der seinen Anteil verpfändet hat, behält das Recht, den Gesellschafterbeschluss anzufechten, bei dem er in seiner Vertretung durch den Pfandgläubiger abgestimmt hat, da aus der kombinierten Auslegung der Art. 2471-bis und 2352 ZGB hervorgeht, dass der Gesellschafter, dessen Anteil verpfändet wurde, lediglich das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung verliert, aber – mangels abweichender Vereinbarung – alle anderen mit seiner Stellung verbundenen Verwaltungsrechte behält, einschließlich des Rechts, Beschlüsse anzufechten, die gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen.
Das Urteil bietet einen erheblichen Schutz für GmbH-Gesellschafter in finanziellen Schwierigkeiten. Denn auch wenn ihr Anteil verpfändet wurde, verlieren die Gesellschafter nicht vollständig die Kontrolle über ihre Rechte. Dies bedeutet, dass Gesellschafter im Falle von als rechtswidrig erachteten Gesellschafterbeschlüssen ihre Rechte weiterhin gerichtlich geltend machen können.
Die Verordnung Nr. 16047 von 2024 stellt einen wichtigen Fortschritt beim Schutz der Rechte von GmbH-Gesellschaftern in Schwierigkeiten dar. Die Klarheit über die Beibehaltung des Anfechtungsrechts trotz des Verlusts des Stimmrechts unterstreicht die Bedeutung eines ausgewogenen Ansatzes bei der Regulierung von Gesellschaften. Dieser juristische Eingriff beruhigt nicht nur die Gesellschafter, sondern betont auch die Bedeutung einer verantwortungsvollen und auf die Bedürfnisse aller Gesellschafter bedachten Unternehmensführung, unabhängig von ihrer finanziellen Situation.