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Kommentar zur Verordnung Nr. 20036 von 2024: ordentliche Gerichtsbarkeit und Schadenersatz. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 20036 von 2024: Ordentliche Gerichtsbarkeit und Schadensersatz

Die jüngste Verordnung Nr. 20036 vom 22. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet eine wichtige Reflexion über die Zuständigkeit in Schadensersatzangelegenheiten, insbesondere im Kontext von Insolvenzverfahren und präventiven Vergleichen. Die zentrale Frage betrifft die Rechtsstellung der beteiligten Subjekte und ihr Recht, Schadensersatz von der Agentur der Einnahmen zu fordern.

Die Rechtsfrage

In dieser Verordnung hat das Gericht entschieden, dass "die Klage auf Schadensersatz gegen die Agentur der Einnahmen, aufgrund der von ihr geäußerten negativen Stimme bezüglich des vorgeschlagenen reduzierten Behandlungsvorschlags in einem präventiven Vergleich, der Zuständigkeit des ordentlichen Richters unterliegt, da die Stimmabgabe nicht einmal abstrakt zur Kategorie der Verwaltungsakte gezählt werden kann, sodass die von der klagenden Partei geltend gemachte subjektive Rechtsposition nicht mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung kollidiert."

Im Allgemeinen. Die Klage auf Schadensersatz gegen die Agentur der Einnahmen, aufgrund der von ihr geäußerten negativen Stimme bezüglich des vorgeschlagenen reduzierten Behandlungsvorschlags in einem präventiven Vergleich, unterliegt der Zuständigkeit des ordentlichen Richters, da die Stimmabgabe nicht einmal abstrakt zur Kategorie der Verwaltungsakte gezählt werden kann, sodass die von der klagenden Partei geltend gemachte subjektive Rechtsposition nicht mit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung kollidiert.

Analyse des Urteils

Das Gericht zieht somit eine klare Grenze zwischen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Aspekt ist entscheidend, da er die Art des Gerichts bestimmt, das sich mit dem Streitfall befassen muss. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zuständig, wenn es um subjektive Rechte geht, wie im vorliegenden Fall, in dem die negative Stimme der Agentur der Einnahmen direkte Auswirkungen auf die Rechte der Gläubiger hatte.

  • Klärt die Trennung zwischen Verwaltungsakten und subjektiven Rechten von Privatpersonen.
  • Behandelt die Frage der Verantwortlichkeiten der öffentlichen Verwaltung.
  • Beruft sich auf frühere Rechtsprechung zur Unterstützung seiner Position.

Schlussfolgerungen

Diese Verordnung stellt einen bedeutenden Fortschritt im Verständnis der Zuständigkeit in Schadensersatzangelegenheiten dar. Sie unterstreicht die Bedeutung einer korrekten Auslegung der Normen, insbesondere derjenigen, die im Zivilprozessrecht und im Insolvenzrecht enthalten sind und die Rechte der in Insolvenzverfahren Beteiligten schützen. Juristische Fachleute sollten die Auswirkungen dieses Urteils sorgfältig prüfen, das die ordentliche Gerichtsbarkeit in Kontexten stärkt, in denen die öffentliche Verwaltung Ermessensbefugnisse ausübt.

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