Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Kommentar zur Verordnung Nr. 20107 von 2024: Unzulässigkeit und Grenzen der Rechnungsprüfung. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zur Verordnung Nr. 20107 von 2024: Unzulässigkeit und Grenzen der Rechnungsprüfungsgerichtsbarkeit

Die jüngste Verordnung Nr. 20107 vom 22. Juli 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, liefert wichtige Klarstellungen zur Rechnungsprüfungsgerichtsbarkeit und zu den Anfechtungsmöglichkeiten von Entscheidungen des Rechnungshofs. Insbesondere befasst sich das Urteil mit der Unzulässigkeit der Kassationsbeschwerde und hebt hervor, wie die Nichtanfechtung einer Zurückweisungsentscheidung in der Sache weitere Anfechtungsmöglichkeiten ausschließen kann.

Der Kontext des Urteils

Im vorliegenden Fall sah sich der Beschwerdeführer C. (G. A.) mit einer Entscheidung des Rechnungshofs konfrontiert, die seine Anfechtung aus zwei wesentlichen Gründen abgewiesen hatte: zum einen wegen Unzulässigkeit mangels Zuständigkeit und zum anderen wegen Zurückweisung in der Sache mangels Begründetheit. Das Gericht stellte fest, dass die Kassationsbeschwerde nicht zugelassen werden kann, wenn die zweite Entscheidung nicht angefochten wird.

(BESCHWERDE) - SPEZIALGERICHTSBARKEITEN (ANFECHTBarkeit) - RECHNUNGSHOF Allgemein. Wenn das Rechnungsprüfungsgericht der Berufungsinstanz die Anfechtung aus zwei konkurrierenden Entscheidungsgründen zurückweist – einerseits wegen Unzulässigkeit, da keine der in Art. 172 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 174 von 2016 (Kodex der Rechnungsprüfungsgerichtsbarkeit) genannten Fälle oder ein Schaden für die Staatskasse oder eine Rechnungsprüfung vorliegt, und andererseits wegen Zurückweisung in der Sache mangels Begründetheit der für den Antrag vorgebrachten Gründe –, führt die unterlassene Anfechtung dieser letzteren Entscheidung zur Unzulässigkeit der Kassationsbeschwerde gemäß Art. 111 Abs. 8 der Verfassung, da kein Interesse der Partei an deren Einreichung bestehen kann, da die Entscheidungsbefugnis (potestas iudicandi) bereits vom Rechnungshof verneint wurde, und es sich um die Verletzung interner Zuständigkeitsgrenzen handelt, die außerhalb des Rahmens der Legitimitätskontrolle gemäß dem genannten Art. 111 Abs. 8 der Verfassung liegt.

Die rechtlichen Auswirkungen

Dieses Urteil beleuchtet einen entscheidenden Aspekt der italienischen Rechnungsprüfungsgerichtsbarkeit: die Notwendigkeit, alle Entscheidungen anzufechten, die das Endergebnis des Verfahrens beeinflussen können. Tatsächlich gebieten das Prinzip der Prozessökonomie und das Recht auf Zugang zur Justiz eine sorgfältige Bewertung der Entscheidungen, die angefochten werden sollen. Wenn eine sachliche Prüfung unterbleibt, führt dies automatisch zur Unzulässigkeit der Kassationsbeschwerde, wie in Art. 111 der Verfassung festgelegt.

  • Relevanz der doppelten Entscheidungsgründe in der Entscheidung des Rechnungshofs.
  • Verpflichtung zur Anfechtung aller Entscheidungen zur Wahrung des Beschwerderechts.
  • Folgen des Fehlens der Entscheidungsbefugnis (potestas iudicandi) und deren Einfluss auf die Legitimität der Beschwerde.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 20107 von 2024 einen wichtigen Schritt im Verständnis der Zuständigkeit des Rechnungshofs und der Anfechtungsmöglichkeiten seiner Entscheidungen darstellt. Es ist für die an Rechnungsprüfungsverfahren Beteiligten von entscheidender Bedeutung, die Auswirkungen der verschiedenen Entscheidungen und die Bedeutung einer angemessenen Verteidigung im Prozess vollständig zu verstehen. Das Urteil stellt klar, dass die Nichtanfechtung einer Zurückweisungsentscheidung in der Sache die Unmöglichkeit einer Kassation zur Folge haben kann und somit die Möglichkeiten zur Wahrung der Rechte einschränkt.

Anwaltskanzlei Bianucci