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Kommentar zu Urteil Nr. 19726 vom 17.07.2024: Tadelloses Verhalten und Zulassung zur Anwaltskammer. | Anwaltskanzlei Bianucci

Kommentar zum Urteil Nr. 19726 vom 17.07.2024: Tadelloses Verhalten und Eintragung in die Anwaltskammer

Das Urteil Nr. 19726 vom 17. Juli 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasst sich mit einem für den Anwaltsberuf entscheidenden Thema: der Anforderung eines "tadellosen Verhaltens" für die Eintragung in die Anwaltskammer, wie sie in Art. 17 Abs. 1 Buchst. h) des Gesetzes Nr. 247 von 2012 festgelegt ist. Dieses Rechtsprinzip definiert nicht nur die für die Ausübung des Berufs erforderliche Ehrbarkeit, sondern wirft auch wichtige Fragen hinsichtlich der Bewertung des früheren Verhaltens eines Kandidaten auf.

Tadelloses Verhalten: Ein Schlüsselbegriff

Nach Ansicht des Gerichts impliziert die Anforderung eines tadellosen Verhaltens eine Bewertung des Verhaltens des Antragstellers, das von einem Schweregrad geprägt sein muss. Das bedeutet, dass eine bloße Anschuldigung nicht ausreicht, um einen Kandidaten als ungeeignet zu erachten. Tatsächlich stellt das Urteil klar, dass der Status eines Angeklagten an sich kein Hindernis darstellt, es sei denn, es liegt eine rechtskräftige Verurteilung vor.

Anforderung gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. h) des Gesetzes Nr. 247 von 2012 – Begriff – Bewertung des Schweregrads – Notwendigkeit – Status des Antragstellers als Angeklagter – Relevanz – Grenzen – Grundlage – Unschuldsvermutung – Sachverhalt. Die Anforderung eines "tadellosen Verhaltens" – vorgesehen in Art. 17 Abs. 1 Buchst. h) des Gesetzes Nr. 247 von 2012 als eine der für die Eintragung in die Anwaltskammer erforderlichen Voraussetzungen – erfordert eine Bewertung des Verhaltens (auch des Privatlebens) des Antragstellers, die von einem notwendigen Schweregrad geprägt ist, um die Eignung des Interessenten im Hinblick auf die Ehrbarkeit zu beurteilen und die Zuverlässigkeit und das Ansehen, die mit der Ausübung des Anwaltsberufs verbunden sind, zu gewährleisten. Folglich ist aufgrund der Unschuldsvermutung der bloße Status eines Angeklagten für sich genommen kein Hindernis, da es zumindest erforderlich ist, dass die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung zu einer Verurteilung geführt hat, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig ist. (In diesem Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof das Urteil des Nationalen Anwaltsrats aufgehoben, das die Umstände, eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro wegen willkürlicher Ausübung eigener Rechte mit Gewalt gegen Sachen erhalten zu haben und wegen Hehlerei und Fahrens unter Alkoholeinfluss zwei Strafverfahren anhängig zu haben, als hinderlich für die Eintragung in das Register der Rechtsreferendare erachtet hatte, ohne die zeitliche Entfernung der Verhaltensweisen zu berücksichtigen und ohne zu prüfen, ob der aktuelle Status des Beschwerdeführers als Angeklagter, für Taten, die etwa neun Jahre zurückliegen, zur Feststellung seiner strafrechtlichen Verantwortung durch eine Verurteilung, auch wenn diese noch nicht rechtskräftig ist, geführt hatte).

Die Unschuldsvermutung und früheres Verhalten

Ein grundlegender Aspekt, der sich aus dem Urteil ergibt, ist die Notwendigkeit, die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat bekräftigt, dass die Eintragung eines Kandidaten nicht allein aufgrund des Status eines Angeklagten verweigert werden kann. Es ist unerlässlich, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt wird, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung führt. Daher kann der Kandidat nicht für Taten bestraft werden, die zeitlich zurückliegen, es sei denn, sie waren Gegenstand einer Verurteilung.

  • Bewertung des Schweregrads des Verhaltens
  • Berücksichtigung der zeitlichen Entfernung
  • Unschuldsvermutung als Grundprinzip

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 19726 von 2024 stellt einen wichtigen Schritt in der Definition der Anforderung eines tadellosen Verhaltens für die Eintragung in die Anwaltskammer dar. Es unterstreicht die Bedeutung einer ausgewogenen und rechtlich korrekten Analyse des Verhaltens von Kandidaten und erinnert daran, dass eine bloße Anschuldigung nicht ausreicht, um die Möglichkeit der Ausübung des Anwaltsberufs zu behindern. In einem Kontext, in dem Reputation und Ehrbarkeit von grundlegender Bedeutung sind, ist es unerlässlich, dass Entscheidungen auf konkreten und überprüfbaren Elementen beruhen, unter Achtung der Grundrechte des Einzelnen.

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