Kürzlich hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Verordnung Nr. 19293 vom 12. Juli 2024 erlassen, die sich mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Art. 380-bis Absatz 3 der Zivilprozessordnung befasst. Diese Norm ist für die Bearbeitung von unzulässigen, unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln von grundlegender Bedeutung, da sie eine beschleunigte Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung anstelle einer öffentlichen Verhandlung ermöglicht. Die Verordnung ist Teil eines breiteren Kontexts, in dem die Verfahrensbeschleunigung und der Schutz der Rechte der Parteien im Mittelpunkt der juristischen Debatte stehen.
Art. 380-bis ZPO wurde eingeführt, um Zivilverfahren zu straffen und dem Gericht zu ermöglichen, über Rechtsmittel, die keine gültigen rechtlichen Grundlagen aufweisen, schneller zu entscheiden. Einige Juristen haben jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Norm mit den Grundsätzen der Fairness und Gerechtigkeit geäußert, wie sie in den Artikeln 24, 103, 111, 113 und 117 der italienischen Verfassung sowie in den Artikeln 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgelegt sind.
Insbesondere haben die Beschwerdeführer beanstandet, dass die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren einschränken könnte. In seiner Entscheidung hielt das Gericht jedoch die Frage für offensichtlich unbegründet.
„des Art. 380-bis Absatz 3 ZPO in dem Teil, in dem festgelegt wird, dass im Verfahren zur beschleunigten Entscheidung über unzulässige, unzulässige oder offensichtlich unbegründete Rechtsmittel, infolge des vom Beschwerdeführer gestellten Antrags auf Entscheidung, das Gericht in nichtöffentlicher Sitzung anstelle einer öffentlichen Verhandlung verfährt, weil die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung den Anforderungen an Schnelligkeit und Prozessökonomie genügt, ein Prozessmodell darstellt, das einen effektiven und gleichberechtigten Austausch zwischen den Parteien gewährleisten kann (und einen nicht unvernünftigen Ausdruck der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Ermessensausübung bei der Gestaltung von Prozessinstituten darstellt), die Beteiligung des Generalstaatsanwalts gewährleistet (mit der vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Schlussanträge zu stellen) und die kollegiale Wesensart der Legitimitätsgerichtsbarkeit nicht verletzt (da der Vorschlag keinen entscheidenden Charakter hat, noch eine vorweggenommene Beurteilung durch den Berichterstatter darstellt).“
Diese Verordnung stellt eine wichtige Bestätigung der Gültigkeit des beschleunigten Verfahrens dar und unterstreicht, wie Schnelligkeit und Prozessökonomie mit den Rechten der Parteien vereinbar sein können. Das Gericht betonte, dass die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung das Recht auf rechtliches Gehör nicht beeinträchtigt und sicherstellt, dass alle Parteien die Möglichkeit haben, ihre Positionen darzulegen, auch durch die Beteiligung des Generalstaatsanwalts.
Zusammenfassend bekräftigt die Verordnung Nr. 19293 von 2024 die Bedeutung der Schnelligkeit in der Ziviljustiz, ohne die Rechte der Bürger zu beeinträchtigen. Das Gericht hat gezeigt, dass ein Gleichgewicht zwischen Prozessökonomie und Achtung der Grundrechte gefunden werden kann, ein Thema von wachsender Bedeutung im europäischen Rechtsraum. Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit wurde somit klar gelöst, was die Gültigkeit von Art. 380-bis ZPO bestätigt und den Weg für eine praktischere und schnellere Anwendung der Ziviljustiz in Italien ebnet.