Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Beschluss Nr. 17104 von 2024: Die Zuständigkeit für öffentliche und private Straßen. | Anwaltskanzlei Bianucci

Verordnung Nr. 17104 von 2024: Zuständigkeit für öffentliche und private Straßen

Das Thema der Zuständigkeit für öffentliche und private Straßen ist im italienischen Rechtswesen von großer Bedeutung. Die Verordnung Nr. 17104 vom 20. Juni 2024 liefert wichtige Erkenntnisse zum Verständnis der Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung und den Rechten von Privatpersonen. Insbesondere klärt dieses Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs, dass die Eintragung einer Straße in das Verzeichnis der öffentlichen Straßen eine rein deklaratorische Funktion hat und damit Fragen der Zuständigkeit aufwirft, die den ordentlichen Richter betreffen.

Die deklaratorische Funktion der kommunalen Eintragung

Nach dem Urteil bestimmt die Eintragung einer Straße in das Verzeichnis der öffentlichen Straßen durch die Gemeinde nicht automatisch die öffentliche Natur der Straße selbst. Sie hat eine deklaratorische Funktion des Anspruchs der Gemeinde und führt zu einer Vermutung der Öffentlichkeit. Das bedeutet, dass die bloße Eintragung nicht ausreicht, um öffentliche Nutzungsrechte festzustellen, da Gegenbeweise hinsichtlich der Natur der Straße oder der Nichtexistenz von Nutzungsrechten der Gemeinschaft erbracht werden können.

Die Eintragung einer Straße in das Verzeichnis der öffentlichen Straßen oder der mit öffentlicher Nutzung belasteten Straßen hat eine rein deklaratorische Funktion des Anspruchs der Gemeinde und begründet eine bloße Vermutung der Öffentlichkeit, die durch den Gegenbeweis der Natur der Straße selbst oder der Nichtexistenz eines Nutzungsrechts der Gemeinschaft widerlegt werden kann; folglich ist die Streitigkeit über das Eigentum, ob öffentlich oder privat, einer Straße oder die Nichtexistenz von öffentlichen Nutzungsrechten an einer privaten Straße dem ordentlichen Richter zugewiesen, da sie die Feststellung von subjektiven Rechten, von Privatpersonen oder der öffentlichen Verwaltung, auch wenn der Antrag formell auf die Annullierung von Maßnahmen zur Klassifizierung der Straße abzielt, betrifft, da das materielle Begehren, da es nicht auf die Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme der öffentlichen Verwaltung gerichtet ist, tatsächlich den Charakter einer Feststellungsklage hat.

Zuständigkeit und subjektive Rechte

Ein entscheidender Aspekt, der in der Verordnung hervorgehoben wird, betrifft die Zuständigkeit des ordentlichen Richters. Das Gericht stellt fest, dass Streitigkeiten über das Eigentum, ob öffentlich oder privat, von Straßen und die Nichtexistenz von öffentlichen Nutzungsrechten an privaten Straßen vom ordentlichen Richter behandelt werden müssen. Dies ist besonders bedeutsam, da es bedeutet, dass selbst wenn die Annullierung von Maßnahmen zur Klassifizierung der Straße beantragt wird, die zugrunde liegende Frage materieller Natur ist und die Feststellung subjektiver Rechte betrifft.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 17104 von 2024 einen wichtigen Schritt im Verständnis der Zuständigkeit für Straßen darstellt. Die Unterscheidung zwischen der deklaratorischen Funktion der kommunalen Eintragung und der Möglichkeit, diese Eintragung mit Gegenbeweisen anzufechten, ist für die Beilegung möglicher Streitigkeiten von grundlegender Bedeutung. Die Frage der Zuständigkeit des ordentlichen Richters in Bezug auf öffentliche Nutzungsrechte und das Eigentum an privaten Straßen bietet einen klaren rechtlichen Rahmen, der sowohl für Juristen als auch für Bürger, die ihre Rechte verstehen möchten, nützlich ist.

Anwaltskanzlei Bianucci