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Haftung der Personen, die das Konformitätsvisum ausstellen: Kommentar zu Urteil Nr. 11660 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Verantwortlichkeit der Aussteller von Konformitätsbestätigungen: Kommentar zum Urteil Nr. 11660/2024

Das Urteil Nr. 11660 vom 30. April 2024, erlassen vom Kassationsgerichtshof, stellt einen wichtigen Baustein im italienischen Rechtsrahmen bezüglich der Verantwortlichkeit der Aussteller von Konformitätsbestätigungen dar. Darin bekräftigte das Gericht den Grundsatz, dass die Verantwortlichkeit dieser Personen nicht nur zivilrechtlicher Natur ist, sondern auch eine strafende Funktion hat, wie in Artikel 39 des Gesetzesdekrets Nr. 241 von 1997 festgelegt.

Die Verantwortlichkeit der Konformitätsbestätigung

Die Konformitätsbestätigung ist eine Bescheinigung, die von befugten Fachleuten ausgestellt wird und die Richtigkeit der in der Einkommenserklärung enthaltenen Daten bescheinigt. Ihre Ausstellung ist jedoch nicht risikofrei. Das Gericht hat klargestellt, dass im Falle der Ausstellung einer ungetreuen Bestätigung die beteiligten Personen für die daraus resultierenden steuerlichen Folgen haftbar gemacht werden können. Dies bedeutet, dass die Verantwortlichkeit nicht nur den Steuerzahler betrifft, sondern sich auch auf die Fachleute erstreckt, die die Richtigkeit der Erklärungen bescheinigt haben.

Die Auswirkungen des Urteils

Ein entscheidender Aspekt des Urteils betrifft die Zuständigkeit der Steuerbehörde für die Veranlagung der geschuldeten Beträge. Tatsächlich, wie im Text des Urteils klargestellt wird,

Verantwortlichkeit der Aussteller von Konformitätsbestätigungen – Art. 39, Abs. 1, lit. a) des Gesetzesdekrets Nr. 241 von 1997 – Strafende Funktion – Zuständigkeit für die Veranlagung – Regionale Direktion der Steuerbehörde – Bestehen – Abweichung – Ausschluss. Die Verantwortlichkeit, die in Art. 39, Abs. 1, lit. a), zweiter Satz, des Gesetzesdekrets Nr. 241 von 1997 (zeitlich anwendbar) für die Aussteller von ungetreuen Konformitätsbestätigungen oder eidesstattlichen Versicherungen in Bezug auf die gemäß Art. 13 des Ministerialdekrets Nr. 164 von 1999 eingereichte Einkommenserklärung vorgesehen ist, hat auch eine strafende Funktion; folglich gehört gemäß Abs. 2 des genannten Art. 39 die Zuständigkeit für die Veranlagung gegenüber denselben Personen eines Betrags, der der Höhe der Steuer, des Bußgeldes und der Zinsen entspricht, die dem Steuerzahler auferlegt worden wären, der regionalen Direktion der Steuerbehörde, die aufgrund des steuerlichen Wohnsitzes des Täters bestimmt wird, und kann nicht abgewichen werden, andernfalls ist die Handlung, die in Verletzung dieser Zuständigkeit vorgenommen wird, rechtswidrig.

Diese Position unterstreicht die Bedeutung der korrekten Festlegung der zuständigen regionalen Direktion der Steuerbehörde, die auf der Grundlage des steuerlichen Wohnsitzes des Täters zu ermitteln ist. Jede Abweichung von dieser Zuständigkeit kann zur Rechtswidrigkeit der Handlung führen und potenzielle Rechtsstreitigkeiten auslösen.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend beleuchtet das Urteil Nr. 11660/2024 ein oft übersehenes, aber für den Steuerbereich von grundlegender Bedeutung. Die Fachleute, die die Konformitätsbestätigung ausstellen, müssen sich der Verantwortlichkeiten, die sie übernehmen, voll bewusst sein, nicht nur gegenüber dem Steuerzahler, sondern auch gegenüber der Steuerverwaltung. Die Klarheit der Vorschriften und Verantwortlichkeiten ist unerlässlich, um ein gerechtes und faires Steuersystem für alle zu gewährleisten.

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