Die Anordnung Nr. 11473 vom 29. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, liefert wichtige Klarstellungen zur Anfechtung des Rollenauszugs gemäß Art. 12, Absatz 4-bis, des Präsidialdekrets Nr. 602 von 1973. Dieses Urteil ist besonders bedeutsam für Steuerzahler, die Zahlungsaufforderungen bestreiten möchten, und hebt die notwendigen Bedingungen hervor, unter denen eine Anfechtung als zulässig erachtet wird.
Die italienische Gesetzgebung erlaubt die direkte Anfechtung des Rollenauszugs, jedoch unter bestimmten Bedingungen. Insbesondere muss der geltend gemachte Nachteil mit Forderungen zusammenhängen, die vor der Einreichung der Anfechtung entstanden sind. Dieser Aspekt ist entscheidend, da der Gerichtshof festgelegt hat, dass das Klagerecht nachgewiesen werden muss, andernfalls droht die Erklärung der Unzulässigkeit der Anfechtung.
Gemäß der Anordnung muss der Nachteil eine Einwendung der Verrechnung betreffen, wie in Art. 48-bis des Präsidialdekrets Nr. 602 von 1973 vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Schuldner Gegenforderungen gegen öffentliche Stellen geltend machen kann, jedoch nur, wenn diese Forderungen vor der Anfechtung des Rollenauszugs entstanden sind. In diesem Fall hielt der Gerichtshof die Anfechtung eines Steuerzahlers für unzulässig, der das Klagerecht nicht nachweisen konnte, da der geltend gemachte Nachteil sich auf eine Forderung bezog, die erst nach der Anfechtung entstanden war.
Direkte Anfechtung des Rollenauszugs - Art. 12, Absatz 4-bis, des Präsidialdekrets Nr. 602 von 1973 - Legitimation - Bedingungen - Merkmale des Nachteils - Vorherige Forderungen - Grundlage - Sachverhalt. Zur Zulässigkeit der direkten Anfechtung des Inhalts des Rollenauszugs gemäß Art. 12, Absatz 4-bis, des Präsidialdekrets Nr. 602 von 1973 muss der geltend gemachte Nachteil – falls er in der vorzeitigen Anwendbarkeit der Einrede der Verrechnung (gemäß Art. 48-bis des genannten Präsidialdekrets) besteht, basierend auf der nicht zugestellten oder ungültig zugestellten Zahlungsaufforderung, im Verhältnis zu Forderungen des Schuldners gegenüber öffentlichen Stellen – frühere Forderungen vor der Einreichung der Anfechtung gegen den Rollenauszug betreffen und unabhängig von dieser sein. (In diesem Fall hielt der Oberste Kassationsgerichtshof die vom Steuerzahler eingelegte direkte Anfechtung für unzulässig, da derselbe keinen Nachweis des Klagerechts erbracht hatte, indem er den Nachteil in Bezug auf eine Forderung geltend machte, die erst nach Einreichung der Anfechtung entstanden war und infolge der Festsetzung der ihm zugesprochenen Gerichtsgebühren im erstinstanzlichen Urteil, das zudem unsicher war, da es vom Berufungsgericht aufgehoben wurde).
Die Anordnung Nr. 11473 von 2024 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für Personen dar, die dem Rollenauszug widersprechen möchten. Es ist für Steuerzahler unerlässlich, sich der notwendigen Bedingungen für die Zulässigkeit der Anfechtung bewusst zu sein, insbesondere in Bezug auf den Nachweis des Klagerechts und die korrekte zeitliche Einordnung von Forderungen. Die Rechtsprechung entwickelt sich ständig weiter und klärt die Verteidigungsmöglichkeiten der Rechte der Steuerzahler, was eine kontinuierliche Aktualisierung und angemessene Rechtsberatung erforderlich macht.