In einem sich ständig weiterentwickelnden Arbeitsumfeld ist die Handhabung von Massenentlassungsverfahren von erheblicher Bedeutung sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Die Verordnung Nr. 10197 vom 16. April 2024, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, bietet wichtige Klarstellungen hinsichtlich der Mitteilung über den Beginn des Mobilitätsverfahrens und betont die Notwendigkeit, die beruflichen Profile des überzähligen Personals zu spezifizieren.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 223 von 1991 darf die Mitteilung über den Beginn des Mobilitätsverfahrens nicht auf allgemeine Angaben zu den Kategorien des überzähligen Personals wie Arbeiter, Zwischenkräfte, Angestellte, Führungskräfte und leitende Angestellte beschränkt werden. Das Gericht hat betont, dass eine solche Allgemeinheit nicht ausreicht, um die Transparenz und Korrektheit des Massenentlassungsverfahrens zu gewährleisten.
Ein entscheidender Aspekt, der sich aus der Verordnung ergibt, ist, dass der Abschluss einer Gewerkschaftsvereinbarung während des Konsultationsverfahrens den Mangel der anfänglichen Mitteilung nicht heilen kann. Tatsächlich ist das Verfahren fehlerhaft, wenn die Vereinbarung selbst die Spezifizierung der Berufsprofile unterlässt, trotz des guten Glaubens der beteiligten Parteien.
Mitteilung über den Beginn des Mobilitätsverfahrens – Identifizierung des überzähligen Personals – Spezifizierung von Berufsprofilen – Notwendigkeit – Angabe nach Kategorien – Ausreichend – Ausschluss – Grundlage – Heilung durch Gewerkschaftsvereinbarung – Bedingungen. Im Hinblick auf Massenentlassungen zur Personalreduzierung muss die Mitteilung über den Beginn des Mobilitätsverfahrens gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 223 von 1991 die "Berufsprofile des überzähligen Personals" spezifizieren und darf sich nicht auf die allgemeine Angabe der Kategorien des überzähligen Personals (Arbeiter, Zwischenkräfte, Angestellte, Führungskräfte und leitende Angestellte) beschränken, da eine solche allgemeine Angabe nicht ausreicht, um den Plan zur Unternehmensumstrukturierung zu konkretisieren und eine rechtzeitige und in allen Phasen erfolgende Kontrolle der Verfahrenskorrektheit der vom Arbeitgeber durchgeführten Maßnahme zu ermöglichen. Auch die anschließende Schlussfolgerung einer Gewerkschaftsvereinbarung im Rahmen des Konsultationsverfahrens heilt den Mangel der anfänglichen Mitteilung nicht, wenn auch die Vereinbarung die Spezifizierung der Berufsprofile der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer unterlässt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10197 von 2024 eine wichtige Bestätigung der Notwendigkeit darstellt, klare und detaillierte Verfahren im Falle einer Massenentlassung zu befolgen. Die Spezifizierung von Berufsprofilen ist nicht nur eine formale Erfüllung, sondern eine Garantie für Korrektheit und Transparenz, die sowohl die Rechte der Arbeitnehmer als auch die Interessen der Unternehmen schützt. Die Nichteinhaltung dieser Anforderungen kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen und erfordert eine sorgfältige Überprüfung der Personalmanagementstrategien in der Umstrukturierungsphase.