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Übertragung des Unternehmens und Haftung für Schulden: Kommentar zur Verfügung Nr. 10902 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Abtretung eines Unternehmens und Haftung für Schulden: Kommentar zur Verordnung Nr. 10902 von 2024

Die jüngste Verordnung Nr. 10902 vom 23. April 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs befasste sich mit einem Thema von großer Bedeutung im Handelsrecht: der Haftung für Schulden, die nach der Abtretung eines Unternehmens entstanden sind. Dieses Urteil klärt die Rechte und Pflichten des Käufers und des Veräußerers und bietet eine nützliche Orientierungshilfe für Branchenakteure und Juristen, die die Parteien bei solchen Transaktionen betreuen.

Der Grundsatz der Haftung bei der Unternehmensabtretung

Die betreffende Verordnung legt klar fest, dass im Falle einer Unternehmensabtretung der Käufer allein für Schulden haftet, die sich aus fortlaufenden oder periodischen Leistungen ergeben, die nach der Übertragung erbracht wurden. Dies geschieht aufgrund seines gesetzlichen Eintritts in laufende Verträge, wie in Art. 2560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen. Der Veräußerer haftet hingegen nur für Schulden, die aus Verträgen resultieren, bei denen der dritte Vertragspartner seine Leistung vor der Abtretung bereits erbracht hat.

Unternehmen – Abtretung – Laufende Verträge mit fortlaufenden und periodischen Leistungen – Schulden nach dem gesetzlichen Vertragsübergang im Zusammenhang mit der Unternehmensabtretung – Haftung des Käufers – Grundlage – Sachverhalt im Zusammenhang mit der Lieferung. Im Falle einer Unternehmensabtretung haftet für Schulden aus fortlaufenden oder periodischen Leistungen, die nach der Übertragung erbracht wurden, nur der Käufer, da er kraft Gesetzes in Verträge eintritt, die gegenseitige Leistungen betreffen, die von keiner der Parteien noch vollständig erbracht wurden, während gemäß Art. 2560 c.c. der Veräußerer nur für Schulden haftet, die aus Verträgen resultieren, bei denen der dritte Vertragspartner seine Leistung vor der Abtretung bereits erbracht hat. (In Anwendung des dargelegten Grundsatzes wies der Oberste Gerichtshof die Berufung gegen das Urteil zurück, mit dem die Einsprache gegen einen Mahnbescheid zur Verurteilung des Unternehmensveräußerers zur Zahlung des Entgelts für nach der Abtretung gelieferten Stroms stattgegeben wurde).

Praktische Auswirkungen des Urteils

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Fachleute in der Branche, da es die Haftungsgrenzen bei der Unternehmensabtretung klärt. Für beide beteiligten Parteien ist es unerlässlich, die rechtlichen Auswirkungen solcher Transaktionen zu verstehen.

  • Für den Käufer: Es ist unerlässlich, die bestehenden Verträge und die damit verbundenen Schulden vor dem Kauf zu bewerten.
  • Für den Veräußerer: Es ist unerlässlich sicherzustellen, dass die Verträge eingehalten wurden und keine Restschulden bestehen, für die er haftbar gemacht werden könnte.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 10902 von 2024 eine wichtige Klarstellung zur Haftung des Käufers im Falle einer Unternehmensabtretung bietet. Die an einer Abtretung beteiligten Parteien müssen den bestehenden Verträgen und den daraus resultierenden Verpflichtungen besondere Aufmerksamkeit schenken, um zukünftige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Es ist ratsam, die Beratung eines erfahrenen Juristen in Anspruch zu nehmen, um sich in den Komplexitäten dieser Handelsgeschäfte zurechtzufinden.

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