Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 25

Warning: Cannot modify header information - headers already sent by (output started at /home/stud330394/public_html/template/header.php:25) in /home/stud330394/public_html/template/header.php on line 61
Beweislast im Verfahren zur negativen Feststellung des Anspruchs: Analyse der Beschluss-Nr. 9706 von 2024. | Anwaltskanzlei Bianucci

Beweislast bei der negativen Feststellungsklage: Analyse der Anordnung Nr. 9706 von 2024

Kürzlich befasste sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit der Anordnung Nr. 9706 vom 10. April 2024 mit dem Thema der Beweislast im Rahmen von negativen Feststellungsklagen. Diese Entscheidung ist entscheidend für das Verständnis der Verantwortlichkeiten des Gläubigers und der Folgen, die sich aus der Nichterbringung des Nachweises der konstitutiven Tatsachen seines Rechts ergeben. Die betreffende Anordnung klärt nicht nur die Anwendbarkeit von Art. 2697 ZGB, sondern bietet auch Anregungen dazu, wie die Parteien im Streitfall zu handeln haben.

Allgemeine Grundsätze zur Beweislast

Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches legt die allgemeine Regel für die Verteilung der Beweislast fest, die für alle rechtlichen Schritte gilt, einschließlich der negativen Feststellungsklagen. Im Wesentlichen obliegt es dem Gläubiger, die Existenz seines Rechts nachzuweisen, auch wenn er mit einer negativen Feststellungsklage konfrontiert wird. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat in der Anordnung Nr. 9706 bekräftigt, dass ein Mangel an Beweisen seitens des Gläubigers zur Ablehnung seiner Forderung führt.

Verteilung der Beweislast - Art der eingeleiteten Klage - Relevanz - Ausschluss - Negative Feststellungsklage - Folgen der fehlenden Nachweisbarkeit der konstitutiven Elemente der Gläubigerforderung - Zu Lasten des Gläubigers - Bestehen - Sachverhalt. Die allgemeine Regel über die Verteilung der Beweislast gemäß Art. 2697 ZGB ist unabhängig von der Art der eingeleiteten Klage anwendbar, mit der Folge, dass auch im Falle eines Antrags auf negative Feststellung des Kredits die Folgen der fehlenden Nachweisbarkeit der konstitutiven Tatsachen seines Rechts demjenigen obliegen, der sich als Gläubiger ausgibt. (In diesem Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben, das den Antrag auf negative Feststellung abgelehnt hatte, da es die radikale Anfechtung der Behauptungen der angeblichen Gläubigerin durch die Klägerin als nicht bedeutsam erachtete, obwohl die von ihr vorgelegten Unterlagen weder den vertraglichen Titel der Forderung noch die Erfüllung der Leistung beweisen konnten).

Der spezifische Fall und seine Auswirkungen

Im untersuchten Fall hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand aufgehoben, das den Antrag auf negative Feststellung des Kredits abgelehnt hatte. Diese Entscheidung wurde getroffen, obwohl die Klägerin die Ansprüche der angeblichen Gläubigerin radikal bestritten hatte, was die Bedeutung eines angemessenen Nachweises durch denjenigen unterstreicht, der einen Kredit geltend macht. Die von der angeblichen Gläubigerin vorgelegten Unterlagen reichten nicht aus, um weder den vertraglichen Titel noch die Erfüllung der Leistung nachzuweisen, was de facto zu einer Notwendigkeit führte, die Position des Gläubigers zu überdenken.

Schlussfolgerungen

Das kommentierte Urteil stellt eine wichtige Erinnerung an die Verantwortung des Gläubigers dar, seine Forderung auch in einer negativen Feststellungsklage nachzuweisen. Es ist für Gläubiger von grundlegender Bedeutung, sich der rechtlichen Auswirkungen ihrer Handlungen und der Bedeutung der Bereitstellung konkreter und ausreichender Beweise zur Untermauerung ihrer Forderungen bewusst zu sein. Diese Anordnung bestätigt nicht nur die in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Grundsätze, sondern dient auch als Mahnung für diejenigen, die rechtliche Schritte ohne eine solide Beweisgrundlage einleiten.

Anwaltskanzlei Bianucci