Die jüngste Verordnung Nr. 22171 vom 6. August 2024 des Obersten Kassationsgerichtshofs (Corte di Cassazione) liefert wichtige Klarstellungen zur Anfechtung von Katasterberichtigungsakten. Insbesondere erklärte das Gericht die Anfechtung eines Berichtigungsakts im Rahmen der Selbsteinschätzung zur Erhaltung für unzulässig und hob den mangelnden Klagelust des Steuerpflichtigen hervor. Doch was bedeutet das alles in der Praxis?
In dieser Verordnung befasste sich das Gericht mit einem Fall, in dem die Verwaltung den zuvor zugewiesenen Wert und die Erträge einer Immobilie im Rahmen der Selbsteinschätzung reduziert hatte. Die zentrale Frage war, ob der Steuerpflichtige diese Berichtigung anfechten könne. Das Gericht entschied, dass kein Klagelust bestehe, da es sich um eine bloße teilweise Aufhebung des früheren Bescheids handele. Dies bedeutet, dass selbst wenn der ursprüngliche Bescheid angefochten worden wäre, seine spätere Berichtigung keinen neuen eigenständigen Akt darstellen könne.
Im Allgemeinen. Im Hinblick auf steuerliche Streitigkeiten ist die Anfechtung eines Katasterberichtigungsakts, mit dem die Verwaltung im Rahmen der Selbsteinschätzung zur Erhaltung lediglich den zuvor zugewiesenen Wert und die Erträge einer Immobilie reduziert hat, wegen mangelnder Klagelust unzulässig, da es sich um eine bloße teilweise Aufhebung des früheren Bescheids handelt und somit keine Neuerung aufweist und auf den ursprünglichen Bescheid zurückzuführen ist, dessen Schicksal er teilt, nicht nur wenn dieser rechtskräftig geworden ist, sondern auch wenn er fristgerecht angefochten wurde.
Dieser Leitsatz unterstreicht, dass die Verwaltung im Falle von Berichtigungen im Rahmen der Selbsteinschätzung nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sein kann, wenn keine wesentliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bescheid vorliegt. Das Gericht betont die Bedeutung des Grundsatzes "solve et repete" (zahlen und dann klagen) im steuerlichen Streitverfahren, wonach der Steuerpflichtige zuerst zahlen und dann bestreiten muss.
Diese Entscheidung hat verschiedene Auswirkungen für Steuerpflichtige:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 22171 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Klarstellung zum Thema der Anfechtbarkeit von Katasterberichtigungen darstellt und die Notwendigkeit eines konkreten Klagelusts im steuerlichen Streitverfahren hervorhebt.