Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 19342 vom 23. Mai 2025 eine wichtige Auslegung zur Strafbarkeit der Faschismus-Apologie geliefert. Die Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. G. R. und mit Dr. P. M. als Berichterstatterin, konzentriert sich auf die Ausführung des "römischen Grußes" und des "Rufens der Anwesenden" während öffentlicher Kundgebungen und bekräftigt den Schutz der Verfassungswerte gegen die Wiederbelebung totalitärer Ideologien. Eine entscheidende Entscheidung zum Verständnis der Grenzen der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Würde und Gleichheit.
Das Urteil steht im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 2 Abs. 1 des Gesetzesdekrets vom 26. April 1993, Nr. 122, umgewandelt in das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205. Dieses Gesetz bekämpft Kundgebungen, die sich auf die aufgelöste faschistische Partei beziehen und diskriminierende, rassistische und antidemokratische Ideen fördern. Die italienische Rechtsordnung, die auf Demokratie und Gleichheit basiert, zielt darauf ab, das Wiederauftauchen von Ideologien zu verhindern, die historisch die Grundrechte untergraben haben. Die Kassation stärkt den Schutz der demokratischen Ordnung und der unverletzlichen Rechte des Menschen.
Der Kern der Entscheidung ist in der folgenden Lehre zusammengefasst:
Begeht die Straftat gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzesdekrets vom 26. April 1993, Nr. 122, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz vom 25. Juni 1993, Nr. 205, wer an einer öffentlichen Kundgebung unter den Fahnen einer organisierten Gruppe teilnimmt, die sich ausdrücklich auf die faschistische Partei bezieht und deren diskriminierende, rassistische und antidemokratische Ideen vertritt, Banner zu Ehren von B. M. entrollt und auf den "Ruf der Anwesenden" mit dem "römischen Gruß" antwortet. (In der Begründung hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich um eine Straftat der vermuteten Gefahr handelt, die zum Schutz der verfassungsmäßig garantierten Güter der Würde und Gleichheit aller Personen sowie der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Solidarität dient).
Die Kassation wies die Berufung des Angeklagten C. P.M. zurück und bestätigte die Verurteilung durch das Berufungsgericht Mailand. Die Straftat wird als "vermutete Gefahr" eingestuft. Der Nachweis einer konkreten Gefahr der Wiederbelebung der faschistischen Partei oder einer tatsächlichen Aufforderung zur Gewalt ist nicht erforderlich. Die bloße Teilnahme an einer Kundgebung mit Symbolen und Gesten, die an den Faschismus erinnern (wie der "römische Gruß" und der "Ruf der Anwesenden"), in einem Kontext einer organisierten Gruppe, die diskriminierende Ideen vertritt, ist ausreichend. Das Gesetz vermutet, dass ein solches Verhalten für die Würde, die Gleichheit und die Solidarität, die Grundwerte unserer Demokratie, von Natur aus gefährlich ist. Diese Auslegung steht im Einklang mit wichtigen früheren Entscheidungen, wie der der Vereinigten Kammern Nr. 16153 von 2024.
Das Urteil grenzt die Meinungsfreiheit (Art. 21 der Verfassung) vom Schutz der demokratischen Ordnung ab. Der "römische Gruß" und der "Ruf der Anwesenden" sind, wenn sie in einen Kontext der faschistischen Wiederbelebung und der Propaganda diskriminierender Ideen gestellt werden, keine bloßen Äußerungen, sondern Handlungen, die eine Ideologie transportieren, die den demokratischen Prinzipien und Menschenrechten widerspricht. Die Rechtsprechung wägt diese Rechte ab und stellt fest, dass die Meinungsfreiheit nicht in Aufstachelung zu Hass, Diskriminierung oder Gewalt umschlagen darf, wie auch in Art. 604-bis StGB vorgesehen. Dieses Gleichgewicht ist für die Erhaltung der Republik unerlässlich.
Das Urteil Nr. 19342 von 2025 der Kassation stärkt die Rechtsprechung zur Faschismus-Apologie. Indem der Oberste Gerichtshof die Natur der Straftat der vermuteten Gefahr für Handlungen, die die faschistische Ideologie aufgreifen, bekräftigt, bekräftigt er das Engagement des Staates für den Schutz demokratischer und verfassungsmäßiger Werte. Diese Entscheidung schränkt die Meinungsfreiheit nicht ein, sondern definiert ihre Grenzen dort, wo sie die menschliche Würde und die Prinzipien der Gleichheit und Solidarität verletzt. Eine klare Mahnung gegen jede Wiederbelebung totalitärer Ideologien zum Schutz unserer Republik.