Im komplexen Panorama des internationalen Strafrechts stellt die Auslieferung eines der heikelsten und wichtigsten Instrumente für die gerichtliche Zusammenarbeit zwischen Staaten dar. Ihre korrekte Anwendung ist von grundlegender Bedeutung, um sicherzustellen, dass Straftäter keinen Zufluchtsort jenseits der Grenze finden, und gleichzeitig ist es unerlässlich, dass die Rechte des Einzelnen vollständig geschützt werden. In diesem Zusammenhang hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit seinem jüngsten Urteil Nr. 17925 vom 10. April 2025 (eingereicht am 13. Mai 2025) eine klärende Auslegung eines zentralen Aspekts der Auslieferung im Gerichtsverfahren geliefert, insbesondere in Bezug auf den bilateralen Vertrag zwischen Italien und Uruguay.
Die Auslieferung ist das Verfahren, mit dem ein Staat eine Person, die einer Straftat beschuldigt oder verurteilt wurde, an einen anderen Staat übergibt, der dies beantragt hat, damit sie vor Gericht gestellt oder die Strafe verbüßt. Dieser Mechanismus beruht auf internationalen Abkommen, wie bilateralen Verträgen oder multilateralen Übereinkommen, die die Bedingungen und Verfahren für die Übergabe festlegen. Im vorliegenden Fall betrifft die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs die Anwendung von Artikel 2 des bilateralen Auslieferungsvertrags zwischen Italien und Uruguay, der am 11. Mai 2017 unterzeichnet und in Italien mit Gesetz Nr. 151 vom 25. November 2019 ratifiziert wurde.
Dieser Vertrag legt eine spezifische Mindeststrafe von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe für die Auslieferungsfähigkeit fest. Die Auslegungsfrage, die der Oberste Kassationsgerichtshof im Verfahren gegen den Angeklagten F. B. und den Staatsanwalt R. G. mit dem Vorsitzenden A. C. und dem Berichterstatter E. C. zu klären hatte, drehte sich darum, wie diese Strafvoraussetzung zu verstehen sei: ob sie sich auf die abstrakt für die Straftat vorgesehene Höchststrafe (gesetzliche Höchststrafe) oder auf die Strafe bezieht, die konkret verhängt worden wäre oder verhängt worden ist.
Das vorliegende Urteil, das die Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts Brescia zurückwies, bekräftigte und klärte einen Grundsatz. Hier ist die Leitsatz des Obersten Kassationsgerichtshofs, ein wesentlicher Bezugspunkt für Juristen:
Im Hinblick auf die Auslieferung im Gerichtsverfahren ist die Mindeststrafe von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe, die gemäß Art. 2 des bilateralen Auslieferungsvertrags zwischen Italien und Uruguay vom 11. Mai 2017, ratifiziert mit Gesetz Nr. 151 vom 25. November 2019, für die Auslieferungsfähigkeit in den einen oder anderen Staat erforderlich ist, auf die gesetzliche Höchststrafe zu beziehen, die in den Gesetzgebungen beider Länder für die Straftat, die Gegenstand des Antrags ist, vorgesehen ist.
Diese Feststellung ist von entscheidender Bedeutung. Das Gericht hat festgelegt, dass das anzuwendende Kriterium nicht die konkret verhängte Strafe oder die Strafe ist, die voraussichtlich verhängt wird, sondern die "