Die internationale justizielle Zusammenarbeit ist eine tragende Säule im Kampf gegen die grenzüberschreitende Kriminalität. Sie wirft jedoch oft komplexe Fragen auf, insbesondere wenn unterschiedliche Rechtssysteme aufeinandertreffen. Einer der am meisten diskutierten Aspekte betrifft die Auslieferung und insbesondere die Bewertung der Verjährung der Straftat durch den Staat, von dem die Auslieferung einer Person beantragt wird. Zu diesem Punkt hat sich der Oberste Kassationsgerichtshof mit einem Urteil von großer Bedeutung, Nr. 19473 vom 09.04.2025, geäußert und wesentliche Klarstellungen zu den Grenzen der Befugnisse des ersuchten Staates geliefert.
Die Auslieferung ist ein Mechanismus, durch den ein Staat einen wegen einer Straftat beschuldigten oder verurteilten Einzelnen an einen anderen Staat übergibt, damit dieser vor Gericht gestellt oder die Strafe verbüßt. Sie wird durch internationale Verträge und interne Normen geregelt, wie Artikel 705 der italienischen Strafprozessordnung. Zu den Gründen, die die Ablehnung der Auslieferung rechtfertigen können, spielt die Verjährung der Straftat eine grundlegende Rolle. Aber wer ist dafür zuständig festzustellen, ob die Straftat verjährt ist? Ist es der ersuchende Staat, der den Auslieferungsantrag gestellt hat, oder der ersuchte Staat, der über die Auslieferung entscheiden muss, der diese Prüfung vornehmen muss?
Die Frage ist nicht von geringer Bedeutung. Sie beinhaltet eine heikle Abwägung zwischen der Souveränität des ersuchten Staates und der Notwendigkeit, eine wirksame justizielle Zusammenarbeit zu gewährleisten, unter gleichzeitiger Achtung der Besonderheiten des Rechtssystems des ersuchenden Staates. Das vorliegende Urteil, in dem R. I. Y. als Angeklagter fungierte und die Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts von Salerno abwies, reihte sich genau in diese Debatte ein.
In Bezug auf die Auslieferung ins Ausland obliegt es dem ersuchten Staat nicht, auf der Grundlage der internationalen Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Verträgen, die die Verjährung der Straftat als Grund für die Ablehnung der Auslieferung vorsehen, autonom über das Eintreten der Verjährungsfrist zu entscheiden, da es sich um eine Prüfung handelt, die komplexe rechtliche Bewertungen beinhalten kann, die dem ersuchenden Staat vorbehalten sind, welcher, wenn er aufgefordert wird, nützliche Hinweise dazu geben kann, die der ersuchte Staat nicht beanstanden darf. (Sachverhalt in Bezug auf einen Auslieferungsantrag der Vereinigten Staaten von Amerika).
Diese Maxime kristallisiert einen Grundsatz: Der Staat, an den der Auslieferungsantrag gerichtet ist, kann nicht an die Stelle des ersuchenden Staates treten, um das Eintreten der Verjährung der Straftat festzustellen. Der Grund ist klar: Die Verjährung ist ein Rechtsinstitut, das von einem Rechtssystem zum anderen erheblich variieren kann, sowohl hinsichtlich der Fristen als auch der Gründe für Unterbrechung oder Aussetzung. Eine solche Bewertung würde vom ersuchten Staat verlangen, ausländische Gesetze anzuwenden, eine Aufgabe, die nicht nur von Natur aus komplex ist, sondern auch die Souveränität und die ausschließliche Zuständigkeit des Staates verletzen könnte, der das Strafverfahren eingeleitet hat. Das Gericht hat daher betont, dass diese Prüfung ein Vorrecht des ersuchenden Staates ist, welcher, wenn er befragt wird, die notwendigen Hinweise geben kann, ohne dass der ersuchte Staat die Befugnis hat, diese in der Sache zu beanstanden.
Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs mit dem Präsidenten D. A. G. und dem Berichterstatter G. M. S. bekräftigt die Bedeutung des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Staaten im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit. Dieser Ansatz ist von grundlegender Bedeutung, um zu verhindern, dass Auslieferungsanträge zu einer Gelegenheit werden, den Sachverhalt der rechtlichen Fragen des ersuchenden Staates neu zu prüfen. Das Urteil, das einen Auslieferungsantrag der Vereinigten Staaten von Amerika betraf, unterstreicht, dass die Rolle des ersuchten Staates hauptsächlich darin besteht, die Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen zu prüfen, die in den Verträgen und internen Gesetzen vorgesehen sind, aber nicht darin, die Bewertung von verfahrensrechtlichen und materiellen Aspekten zu überlagern, die ausschließlich in die Zuständigkeit des anderen Rechtssystems fallen.
Das Urteil Nr. 19473 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs liefert eine maßgebliche und notwendige Klarstellung in Sachen Auslieferung. Indem es festlegt, dass der ersuchte Staat die Verjährung der Straftat nicht autonom feststellen kann, stärkt der Oberste Gerichtshof das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und den Respekt vor den gerichtlichen Zuständigkeiten zwischen den Staaten. Diese Entscheidung trägt dazu bei, die Grenzen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit präziser zu ziehen und sicherzustellen, dass die Auslieferung reibungsloser und effizienter erfolgen kann, unter voller Achtung der rechtlichen Garantien und der Besonderheiten jedes Rechtssystems. Für Juristen stellt dieses Urteil einen unverzichtbaren Bezugspunkt dar, um die komplexen Dynamiken, die die gerichtlichen Beziehungen zu ausländischen Behörden kennzeichnen, korrekt zu interpretieren.