Mit der Entscheidung Nr. 15755 vom 22. April 2025 greift der Oberste Kassationshof erneut in das heikle Gleichgewicht zwischen öffentlicher Sicherheit und persönlicher Freiheit von irregulären Ausländern ein. Der Fall geht auf einen Beschluss zur Bestätigung der Unterbringung zurück, der vom Friedensrichter von Mailand gemäß Art. 14 Abs. 4 des gesetzesvertretenden Dekrets 286/1998 erlassen wurde und der Kassationshof angerufen wurde, nachdem der präfekturale Ausweisungsbescheid gerichtlich aufgehoben worden war. Der Oberste Gerichtshof hebt den restriktiven Beschluss ohne Zurückverweisung wegen nachträglichen Fehlens einer Rechtsgrundlage auf.
Die Regelung der verwaltungsrechtlichen Unterbringung wurde kürzlich durch das Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024 Nr. 145, umgewandelt in das Gesetz 187/2024, geändert. Der Text hat die Fälle und die maximale Dauer der Unterbringung erweitert, was Fragen der Kompatibilität mit Art. 13 der Verfassung und Art. 5 der EMRK aufwirft. Trotz der Ausweitung der präfekturalen Befugnisse bleibt der rein exekutive Zweck der Maßnahme bestehen: die Sicherstellung der Abschiebung des Ausländers, gegen den ein Ausweisungs- oder Zurückweisungsbescheid vorliegt.
Im Bereich der verwaltungsrechtlichen Unterbringung von Ausländern im Gerichtsverfahren nach dem Gesetzesdekret vom 11. Oktober 2024, Nr. 145, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 9. Dezember 2024, Nr. 187, führt die gerichtliche Aufhebung des präfekturalen Ausweisungsbescheids, die während des Kassationsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss zur Bestätigung der Unterbringung durch den Friedensrichter gemäß Art. 14 Abs. 4 des gesetzesvertretenden Dekrets 25. Juli 1998, Nr. 286, eingetreten ist, zur Aufhebung auch dieses letzteren Beschlusses ohne Zurückverweisung wegen nachträglichen Fehlens einer Rechtsgrundlage, da die Unterbringungsmaßnahme stets der Durchführung eines Ausweisungs- oder Zurückweisungsbescheids dient.
Kommentar: Der Gerichtshof bekräftigt, dass die persönliche Freiheit nur dann eingeschränkt werden kann, wenn dies zur Durchführung eines gültigen Bescheids unbedingt erforderlich ist. Wenn der Ausweisungsbescheid wegfällt, verliert die Unterbringung ihren Daseinszweck und wird rechtswidrig. Dieser Grundsatz, der im Einklang mit Art. 5 EMRK steht, stärkt die gerichtliche Kontrolle über restriktive Maßnahmen und verpflichtet die öffentliche Verwaltung, die Fortdauer der Voraussetzungen ständig zu überwachen.
Die Entscheidung bietet strategische Anregungen für diejenigen, die die Rechte von Ausländern verteidigen:
Es ist nicht das erste Mal, dass der Kassationshof die Hilfsnatur der Unterbringung bestätigt: Bereits die Entscheidungen Nr. 9556/2025 und Nr. 2967/2025 – auf die sich der Gerichtshof selbst bezieht – hatten denselben Grundsatz dargelegt. Die heutige Entscheidung festigt jedoch die Ausrichtung im Rahmen des neuen Gesetzesdekrets 145/2024 und behindert weite Auslegungen, die zu „Unterbringungen ohne Grund“ führen könnten.
Die Entscheidung 15755/2025 stellt eine wichtige Schutzmaßnahme für die persönliche Freiheit von Ausländern dar und setzt eine Grenze für die Tendenzen eines Systems, das Gefahr läuft, die administrative Haft zu chronifizieren. Für Juristen handelt es sich um ein maßgebliches Präzedenzurteil, auf das sie sich in den Gerichtssälen und in Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde beziehen können, mit dem Ziel einer wirksamen Abwägung zwischen Sicherheitsbedürfnissen und Grundrechten.