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Beschluss Nr. 22863 von 2024: Zuständigkeit und Schadensersatz für unterlassene Maßnahmen | Anwaltskanzlei Bianucci

Verordnung Nr. 22863 von 2024: Zuständigkeit und Schadensersatz bei unterlassenen Maßnahmen

Die jüngste Verordnung Nr. 22863 vom 16. August 2024, erlassen vom Kassationsgerichtshof, hat wichtige Überlegungen zur Zuständigkeit im Bereich des Schadensersatzes für Schäden hervorgerufen, die durch die Nichtergreifung von Maßnahmen durch die öffentliche Verwaltung verursacht wurden. Dieser Artikel analysiert das Urteil und klärt die daraus abgeleiteten Grundprinzipien.

Der Kontext des Urteils

Die zentrale Frage, mit der sich der Gerichtshof befasste, betrifft die zuständige Gerichtsbarkeit zur Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch, der von einem Privatmann gegen die Verwaltungsbehörde wegen erlittener Schäden aufgrund nicht ergriffener Maßnahmen erhoben wurde. Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Zuständigkeit beim Verwaltungsrichter liegt, auch wenn der Anspruch eigenständig und nicht als Nebenfolge einer Feststellung der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung geltend gemacht wird.

Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Maßnahmen – Zuständigkeit – Des Verwaltungsrichters – Eigenständige und nicht nachrangige Geltendmachung – Irrelevanz für die Zuständigkeit – Begründung. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch des Privatmanns für Schäden, die durch die Nichtergreifung von Akten verursacht wurden, die von der zuständigen Verwaltungsbehörde hätten erlassen werden müssen, liegt bei der Zuständigkeit des Verwaltungsrichters, auch wenn der Anspruch eigenständig – und nicht nachrangig – zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung geltend gemacht wird, da in jedem Fall die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausübung der Verwaltungsbefugnis, die dem Verwaltungsrichter obliegt, vorausgesetzt wird.

Die Auswirkungen des Urteils

Diese Entscheidung hat verschiedene praktische Auswirkungen. Erstens klärt sie, dass die Haftung der öffentlichen Verwaltung für Schäden, die aus nicht ergriffenen Maßnahmen resultieren, nicht von der Beurteilung der Ausübung ihrer Befugnisse getrennt werden kann. Daher haben Bürger, die aufgrund dieser Untätigkeit Schäden erleiden, das Recht, sich an den Verwaltungsrichter zu wenden, der sowohl die Rechtmäßigkeit des Handelns der öffentlichen Verwaltung als auch den etwaigen Schadensersatz zu beurteilen hat.

  • Die Verwaltungszuständigkeit erstreckt sich auch auf eigenständige Schadensersatzansprüche.
  • Der Verwaltungsrichter muss die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Verwaltungsbefugnis beurteilen.
  • Bürger können auch ohne eine vorrangige Feststellung der Rechtswidrigkeit Schadensersatz für Schäden erhalten, die durch die öffentliche Verwaltung verursacht wurden.

Schlussfolgerungen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Verordnung Nr. 22863 von 2024 einen wichtigen Schritt bei der Definition der Zuständigkeit im Bereich des Schadensersatzes darstellt. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer weiten Auslegung der Verwaltungszuständigkeit, die die Fähigkeit zur Beurteilung von Schadensersatzforderungen auch dann einschließt, wenn diese eigenständig geltend gemacht werden. Diese Klarstellung ist von grundlegender Bedeutung, um eine wirksame und zeitnahe Gerechtigkeit für Bürger zu gewährleisten, die mit Schäden konfrontiert sind, die aus der Untätigkeit der öffentlichen Verwaltung resultieren.

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