Das Urteil Nr. 34127 vom 6. Juli 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, befasst sich mit einem entscheidenden Thema im Strafrecht: dem Rückverweisungsverfahren im Hinblick auf vorsorgliche Maßnahmen. In dieser Entscheidung bekräftigte der Gerichtshof die Bedeutung der Bindung an den Rechtsgrundsatz und beschränkte die Untersuchung des zurückverweisenden Richters auf spezifische Aspekte der aufgehobenen Entscheidung, ohne die Analyse auf Nichtigkeit oder Unzulässigkeit auszudehnen, die vom Gerichtshof selbst nicht hervorgehoben wurden.
Gemäß dem durch das Urteil festgelegten Grundsatz ist der Richter der Zurückverweisung gemäß Artikel 627 der Strafprozessordnung verpflichtet, den vom Obersten Kassationsgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz zu befolgen. Dies bedeutet, dass der Richter, obwohl er einen gewissen Ermessensspielraum hat, das Untersuchungsfeld nicht auf Fragen ausdehnen kann, die vom Gerichtshof nicht ausdrücklich geprüft wurden. Diese Beschränkung dient der Gewährleistung der Rechtssicherheit und der Stabilität rechtlicher Entscheidungen, indem verhindert wird, dass eine erneute Prüfung bereits entschiedene Fragen wieder aufwirft.
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren - Bindung des zurückverweisenden Richters an den Rechtsgrundsatz - Bestehen - Zulässige Ausdehnung der Sachverhaltsprüfung - Aufgehobener Punkt - Möglichkeit, Nichtigkeit oder Unzulässigkeit festzustellen, die vom Kassationsgerichtshof nicht festgestellt wurden - Ausschluss - Eintreten neuer Tatsachenelemente - Relevanz - Sachverhalt. Im Bereich der Überprüfung vorsorglicher Maßnahmen ist der Richter der Zurückverweisung gemäß Art. 627 StPO an den vom Kassationsgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz gebunden und ist bei der ihm übertragenen Sachverhaltsprüfung auf die Prüfung der "Punkte" der ersten Entscheidung beschränkt, die von der Aufhebung betroffen sind, mit dem Verbot, die Untersuchung auf Nichtigkeit oder Unzulässigkeit auszudehnen, die vom Gerichtshof nicht festgestellt wurden, abgesehen von der spezifischen Materie des Eintretens neuer Tatsachenelemente, die stets im Verfahren nach Aktenlage zu bewerten sind. (In diesem Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass das Überprüfungsgericht in der Zurückverweisungsinstanz zu Recht die eingetretene Tatsache berücksichtigt hatte, die in der erstinstanzlichen Entscheidung im Sachverhalt liegenden Straftaten, die der vorsorglichen Maßnahme zugrunde lagen.)
Ein besonders interessanter Aspekt des Urteils ist die Möglichkeit, neue Tatsachenelemente zu berücksichtigen, die im Laufe des Verfahrens auftreten können. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der zurückverweisende Richter zwar keine vom Gerichtshof nicht festgestellten Mängel prüfen kann, aber die Möglichkeit hat, neue Tatsachen zu bewerten, die die Entscheidung über die vorsorgliche Maßnahme beeinflussen können. Dieses Gleichgewicht zwischen der Achtung des Rechtsgrundsatzes und der Angemessenheit der rechtlichen Reaktion auf neue Umstände ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens von grundlegender Bedeutung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 34127 von 2023 einen wichtigen Bezugspunkt für die Rechtsprechung im Bereich der vorsorglichen Maßnahmen darstellt. Es klärt die Grenzen, innerhalb derer der zurückverweisende Richter tätig werden muss, sowie die Bedeutung der Bewertung neuer Tatsachenelemente. Diese Entscheidung schützt nicht nur die Rechte des Angeklagten, sondern trägt auch zu einer größeren Rechtssicherheit bei, indem sie sicherstellt, dass Entscheidungen auf einem klaren und definierten rechtlichen Rahmen beruhen.