Das Urteil Nr. 34125 vom 6. Juli 2023, erlassen vom Obersten Kassationsgerichtshof, stellt eine wichtige Klarstellung in Bezug auf die Zuständigkeit in Strafverfahren dar, die Richter betreffen. Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass im Falle der Einstellung des Verfahrens gegen den Richter die Zuständigkeit für die übrigen ursprünglich verbundenen Straftaten nach den allgemeinen Regeln und nicht nach Art. 11 Absatz 3 der Strafprozessordnung zu bestimmen ist.
Die vom Gerichtshof behandelte zentrale Frage betrifft die gerichtliche Zuständigkeit in Verfahren, die Richter betreffen. Die maßgebliche Norm, Art. 11 Absatz 3 der Strafprozessordnung, sieht spezifische Regeln für die Zuständigkeit bei verbundenen Straftaten vor. Der Gerichtshof hat jedoch die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausgeschlossen, wenn es um die Einstellung des Verfahrens gegen den Richter geht, und festgelegt, dass die Zuständigkeit für die verbleibenden Straftaten den allgemeinen Regeln gemäß Art. 22 der Strafprozessordnung folgen muss.
Verfahren gegen Richter - Einstellung des Verfahrens gegen den Richter - Zuständigkeit für die übrigen ursprünglich verbundenen Straftaten - Art. 11 Absatz 3 der Strafprozessordnung - Anwendbarkeit - Ausschluss - Sachverhalt. Zur Bestimmung der Zuständigkeit in Verfahren gegen Richter muss im Falle der Einstellung des Verfahrens gegen den Richter die Zuständigkeit für die übrigen, ursprünglich verbundenen Straftaten nach den allgemeinen Regeln festgelegt werden und nicht nach der Bestimmung des Art. 11 Absatz 3 der Strafprozessordnung, da keine "perpetuatio iurisdictionis" wirksam ist. (Sachverhalt, in dem der Gerichtshof das Urteil des Ermittlungsrichters, der nach der Einstellung des Verfahrens wegen der gegen den Richter begangenen Straftat seine Zuständigkeit für die übrigen Straftaten gemäß Art. 22 der Strafprozessordnung verneint hatte, ohne einen Konflikt bezüglich der früheren Zuständigkeitsverneinung gemäß Art. 11 der Strafprozessordnung zu erheben, als nicht funktional abnorm angesehen hat, da es sich um eine Handlung handelt, die keine unzulässigen Rückschritte oder Stillstände des Verfahrens bewirkt).
Dieses Urteil hat mehrere praktische Auswirkungen, darunter:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 34125 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Auslegung der prozessualen Normen zur Zuständigkeit in Verfahren gegen Richter bietet. Diese Klarstellung vereinfacht nicht nur die Entscheidungsfindung, sondern festigt auch das Prinzip der Gesetzmäßigkeit und Ordnung im italienischen Rechtssystem, indem sie die Bedeutung der Einhaltung der allgemeinen Regeln in Fällen der Einstellung des Verfahrens hervorhebt. Juristische Fachleute müssen diese Hinweise in ihrer zukünftigen Rechtspraxis unbedingt berücksichtigen.