Das Urteil Nr. 35630 vom 16. Mai 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs bietet wichtige Reflexionspunkte zum Thema der Neudefinition des strafrechtlichen Sachverhalts und zu prozessualen Abnormitäten. In diesem Fall befand das Gericht, dass die Entscheidung eines Richters, einen Angeklagten freizusprechen und gleichzeitig die Akten an die Staatsanwaltschaft zur Neudefinition des Sachverhalts zu übermitteln, nicht nur unzureichend, sondern geradezu abnorm war.
Der Fall hatte seinen Ursprung in einem Urteil des Gerichts von Padua, das den Angeklagten, SM, von der ihm vorgeworfenen Straftat freisprach. Gleichzeitig ordnete es jedoch die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur möglichen Neudefinition des Sachverhalts an. Der Oberste Kassationsgerichtshof hob dieses Urteil ohne Zurückverweisung auf und betonte, dass es eine unzulässige Rückkehr zum Ermittlungsverfahren darstellte und gegen das Prinzip "ne bis in idem" verstieß, d.h. das Verbot eines doppelten Verfahrens für denselben Sachverhalt.
Freispruchsurteil – Gleichzeitige Übermittlung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur andersartigen Qualifizierung desselben Sachverhalts – Abnormität – Vorliegen – Gründe. Abnorm ist, da es eine unzulässige Rückkehr des Verfahrens in die Ermittlungsphase bewirkt, das Urteil, mit dem der Richter, anstatt den strittigen Sachverhalt neu zu qualifizieren, wie es ihm nach Art. 521 Abs. 1 der Strafprozessordnung gestattet ist, den Angeklagten von der ihm vorgeworfenen Straftat freispricht und gleichzeitig die Rückgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft zur möglichen Ausübung der Strafverfolgung in Bezug auf denselben andersartig qualifizierten Sachverhalt anordnet, auch unter Berücksichtigung, dass die gegebenenfalls formulierte neue Anklage mit dem rechtskräftigen Freispruchsurteil in Konflikt geraten würde, unter Verletzung des Verbots eines doppelten Verfahrens für denselben Sachverhalt.
Diese Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs beleuchtet einige grundlegende Aspekte des italienischen Strafverfahrensrechts und bietet Anlass zur Reflexion über die Auslegung der Normen. Insbesondere legt Artikel 521 Absatz 1 der Strafprozessordnung fest, dass der Richter den strittigen Sachverhalt neu qualifizieren kann, aber den Angeklagten nicht freisprechen und gleichzeitig die Akten an die Staatsanwaltschaft zur neuen Anklage zurückgeben kann. Die Gründe für diese Abnormität liegen in der Notwendigkeit, die Stabilität gerichtlicher Entscheidungen und die Achtung der Rechte des Angeklagten zu gewährleisten.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 35630 von 2023 des Obersten Kassationsgerichtshofs eine wichtige Klarstellung der Grenzen der Neudefinition des strafrechtlichen Sachverhalts und des Verbots eines doppelten Verfahrens darstellt. Es bekräftigt den Grundsatz, dass ein rechtskräftiger Freispruch zu respektieren ist und nicht durch neue Anklagen wegen desselben Sachverhalts in Frage gestellt werden kann. Diese Entscheidung trägt zur Stärkung der Rechtssicherheit und des Schutzes der Rechte der Angeklagten bei, was für ein gerechtes und faires Rechtssystem von grundlegender Bedeutung ist.