Steuerliche Vergleichsregelung und doppeltes Unterliegen der Finanzverwaltung: Analyse des Beschlusses Nr. 30454 von 2025

Die italienische Finanzgerichtsbarkeit ist häufig von Unsicherheiten geprägt, die das Eingreifen des Kassationsgerichtshofs (Suprema Corte di Cassazione) erfordern, um eine einheitliche Auslegung der Rechtsnormen zu gewährleisten. Eines der wichtigsten Instrumente zur Entlastung der Justiz war der sogenannte „Steuerfrieden“ (pace fiscale), der durch das Gesetzesdekret Nr. 119 von 2018 eingeführt wurde. Der Beschluss Nr. 30454 vom 18.11.2025 befasst sich spezifisch mit den Voraussetzungen für den Zugang zur begünstigten Beilegung von beim Kassationsgerichtshof anhängigen Rechtsstreitigkeiten und konzentriert sich dabei auf die Höhe der vom Steuerpflichtigen zu leistenden Zahlung.

Der Mechanismus der begünstigten Beilegung im Gesetzesdekret 119/2018

Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 119 von 2018 ermöglicht die Beilegung von Steuerstreitigkeiten, an denen die italienische Finanzbehörde (Agenzia delle Entrate) beteiligt ist, durch die Zahlung reduzierter Beträge, die sich nach dem Stand des Verfahrens und dem Ausgang der vorangegangenen Instanzen richten. Das Ziel des Gesetzgebers ist es, dem Fiskus schnell Einnahmen zuzuführen und gleichzeitig die Gerichte von Verfahren zu entlasten, die sich über Jahre hinziehen könnten. Im vom Kassationsgerichtshof geprüften Fall standen sich die Finanzverwaltung, vertreten durch die staatliche Anwaltschaft (Avvocatura Generale dello Stato), und der Steuerpflichtige G. in einem Rechtsstreit gegenüber, der auf einer Entscheidung der Regionalen Steuerkommission (Commissione Tributaria Regionale) von Venetien beruhte.

Die Voraussetzungen für die 5%-Zahlung und der Rechtssatz des Gerichtshofs

Der Kernpunkt der Entscheidung betrifft die Auslegung von Absatz 2-ter des Art. 6. Die Norm erlaubt die Tilgung der Steuerschuld durch Zahlung von nur 5 % des Streitwerts, knüpft dies jedoch an eine strikte Bedingung: Die Finanzverwaltung muss in beiden Instanzen der Tatsacheninstanz unterlegen sein. Hier ist die Zusammenfassung des anwendbaren Rechtsgrundsatzes durch den Kassationsgerichtshof:

Im Rahmen der begünstigten Beilegung gemäß Art. 6 des Gesetzesdekrets Nr. 119 von 2018, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 136 von 2018, können vor dem Kassationsgerichtshof anhängige Steuerstreitigkeiten gemäß Absatz 2-ter des genannten Artikels durch die Zahlung eines Betrags in Höhe von 5 % des Streitwerts beigelegt werden, sofern die Finanzverwaltung in Bezug auf den noch sub iudice stehenden Anspruch in beiden Instanzen des Erkenntnisverfahrens unterlegen ist.

Dieser Rechtssatz stellt klar, dass das doppelte Unterliegen des Fiskus die unabdingbare Voraussetzung für die Reduzierung der Schuld auf 5 % ist. Hätte die Finanzverwaltung auch nur in einer Instanz gewonnen, wäre der zu zahlende Prozentsatz deutlich höher ausgefallen. Der Mechanismus belohnt somit die Konsistenz der für den Steuerpflichtigen günstigen Entscheidungen, die in den Tatsacheninstanzen erzielt wurden, da der steuerliche Anspruch aus Sicht des Gesetzes als weniger fundiert gilt.

Praktische Auswirkungen für Steuerpflichtige

Für diejenigen, bei denen ein Rechtsmittel vor dem Kassationsgerichtshof anhängig ist, bestätigt der Beschluss Nr. 30454 von 2025 einen äußerst vorteilhaften Ausweg, sofern bestimmte Elemente vorliegen:

  • Die Anhängigkeit des Rechtsmittels zum in der einschlägigen Norm vorgesehenen Datum.
  • Der Erfolg des Steuerpflichtigen sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren (doppeltes Unterliegen der Behörde).
  • Die rechtzeitige Zahlung des reduzierten Betrags, berechnet auf den noch sub iudice stehenden Streitwert.

Im behandelten Fall erklärte der Gerichtshof das Verfahren aufgrund der erfolgten begünstigten Beilegung durch den Steuerpflichtigen G. für beendet und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beilegung des gegen die CTR Venetien anhängigen Rechtsstreits.

Schlussfolgerungen

Der Beschluss Nr. 30454 von 2025 bekräftigt einen Grundsatz der Billigkeit: Wenn der Fiskus zweimal verloren hat, gilt der Steueranspruch als derart schwach, dass eine endgültige Beilegung durch eine Zahlung von 5 % gerechtfertigt ist. Die Überwachung dieser Rechtsprechung ist für jede Anwaltskanzlei und für Unternehmen unerlässlich, um zu bewerten, ob es vorteilhafter ist, ein ungewisses Verfahren fortzusetzen oder die Instrumente des Steuerfriedens zu nutzen, um Einsparungen und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Anwaltskanzlei Bianucci