Die unterlassene Vernehmung gemäß Art. 415-bis StPO und die Heilung im verkürzten Verfahren: Analyse des Urteils des Obersten Kassationsgerichtshofs 30358/2025

Das Recht auf Verteidigung ist einer der Grundpfeiler unserer Rechtsordnung und durch Artikel 24 der Verfassung garantiert. Im Strafverfahren manifestiert sich dieses Recht in verschiedenen Phasen, einschließlich der vorläufigen Ermittlungen. Einer seiner bedeutendsten Ausdrücke ist die Möglichkeit des Beschuldigten, nach Erhalt der Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen gemäß Artikel 415-bis der Strafprozessordnung eine Vernehmung zu beantragen. Doch was geschieht, wenn diese Vernehmung trotz Antrag nicht stattfindet? Und welche Folgen hat es, wenn der Beschuldigte trotz dieser Unterlassung beschließt, ein alternatives Verfahren wie das verkürzte Verfahren zu wählen? Der Oberste Kassationsgerichtshof gibt mit dem Urteil Nr. 30358 vom 5. September 2025 wichtige Klarstellungen zu diesen heiklen Fragen und zieht Grenzen zwischen Verfahrensfehlern und stillschweigendem Verzicht.

Der rechtliche Rahmen: Die Mitteilung gemäß Art. 415-bis StPO und das Recht auf Verteidigung

Artikel 415-bis StPO ist eine Schlüsselnorm, die den Übergang von der vorläufigen Ermittlungsphase zur Ausübung der Strafverfolgung markiert. Mit der Mitteilung über den Abschluss der Ermittlungen informiert die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und seinen Verteidiger über die Möglichkeit, innerhalb von zwanzig Tagen Schriftsätze einzureichen, Dokumente vorzulegen, die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen zu beantragen oder eben eine Vernehmung zu beantragen. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dem Beschuldigten die volle Ausübung seines Verteidigungsrechts zu gewährleisten und ihm eine letzte Gelegenheit zu bieten, seine Position zu klären oder nützliche Elemente vorzulegen, bevor die Staatsanwaltschaft über die Anklageerhebung entscheidet.

Die in dieser Phase beantragte Vernehmung ist kein bloßer Formalakt; sie ist ein entscheidender Moment, in dem der Beschuldigte direkt mit der Anklage konfrontiert werden kann und sein Recht auf Gegendarstellung voll ausüben kann. Ihre Unterlassung ist daher nicht ohne Folgen und kann das Gleichgewicht des Verfahrens und die Verteidigungsgarantien beeinträchtigen.

Die Nichtigkeit wegen unterlassener Vernehmung und das Urteil 30358/2025

Die zentrale Frage, die der Oberste Kassationsgerichtshof im Urteil 30358/2025 im Fall des Angeklagten S. F. behandelt, betrifft gerade die unterlassene Durchführung der vom Beschuldigten nach der Mitteilung gemäß Art. 415-bis StPO beantragten Vernehmung. Das Schwurgericht von Neapel hatte die Berufung zurückgewiesen, und der Oberste Gerichtshof mit dem Vorsitzenden D. M. G. und dem Berichterstatter S. V. hat diese Ausrichtung bestätigt. Die Leitsätze des Urteils klären unmissverständlich die Natur und die Auswirkungen einer solchen Unterlassung:

Die unterlassene Durchführung der vom Beschuldigten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Art. 415-bis StPO beantragten Vernehmung führt zu einer Nichtigkeit allgemeiner Art mit mittlerer Geltung, die nach der Wahl des verkürzten Verfahrens nicht geltend gemacht werden kann, da der Antrag auf das Sonderverfahren gemäß Art. 183 StPO eine heilende Wirkung hat.

Diese Feststellung ist von grundlegender Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof erkennt an, dass die Unterlassung der beantragten Vernehmung eine

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