Vereinbarung und Gewohnheitsverbrechen: Der Oberste Kassationsgerichtshof klärt den Zeitpunkt der Begehung der neuen Straftat (Urteil 30446/2025)

Die Vereinbarung (Art. 444 ff. c.p.p.) bietet eine reduzierte Strafe. Artikel 445 Absatz 2 c.p.p. sieht die Tilgung des vereinbarten Verbrechens vor, wenn innerhalb von zwei oder fünf Jahren keine neuen Straftaten gleicher Art begangen werden. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 30446 von 2025 geklärt, ob bei "Gewohnheitsverbrechen" der relevante Zeitpunkt die Vollendung oder die Ausführung ist, eine entscheidende Unterscheidung für die Auswirkungen der Vereinbarung.

Vollendung vs. Ausführung bei Gewohnheitsverbrechen

Gewohnheitsverbrechen, wie Misshandlung oder Wucher, werden durch eine Vielzahl von Handlungen definiert. Der Oberste Gerichtshof hat entschieden, ob der "Zeitpunkt der Begehung" des neuen Gewohnheitsverbrechens im Sinne von Artikel 445 Absatz 2 c.p.p. dessen Vollendung (die erste Handlung, die den Mindestkern bildet) oder dessen Ausführung (die vollständige Verwirklichung) war. Die Wahl ist entscheidend für die Unterbrechung der Tilgungsfrist.

Im Hinblick auf die Auswirkungen der Vereinbarung muss die Begehung einer strafrechtlich relevanten Tat innerhalb der Fünf- oder Zweijahresfrist, die gemäß Artikel 445 Absatz 2 der Strafprozessordnung die Tilgung der in der Entscheidung über die Strafanwendung behandelten Tat verhindert, bei Gewohnheitsverbrechen zum Zeitpunkt der Vollendung des Straftatbestands und damit mit der Verwirklichung des Mindestkerns der Verhaltensweise, die zur Erfüllung desselben ausreicht, und nicht zum Zeitpunkt seiner Ausführung, die mit der letzten Handlung der kriminellen Sequenz zusammenfällt, verstanden werden.

Das Urteil Nr. 30446 von 2025, unter dem Vorsitz von D. M. G. und mit C. F. als Berichterstatter, wies die Berufung zurück und bestätigte, dass die Begehung des neuen Gewohnheitsverbrechens zum Zeitpunkt seiner Vollendung erfolgt. Der "Mindestkern der Verhaltensweise" reicht aus, um das Verbrechen zu erfüllen, ohne auf dessen vollständige Ausführung warten zu müssen. Diese Auslegung antizipiert die Unterbrechung der Frist und bietet mehr Rechtssicherheit. Angeklagte und Anwälte müssen äußerste Vorsicht walten lassen: Selbst der Beginn von Verhaltensweisen, die ein Gewohnheitsverbrechen darstellen, kann die Vorteile der Vereinbarung beeinträchtigen.

  • **Zeitliche Klärung:** Gewohnheitsverbrechen "begangen" bei Vollendung.
  • **Auswirkungen auf die Vereinbarung:** Unterbricht die Tilgungsfrist vorzeitig.
  • **Verantwortung:** Vorsicht bei Verhaltensweisen, die Gewohnheitsverbrechen vorbereiten.
  • **Rechtliche Leitlinie:** Grundlegendes Interpretationskriterium für die Beratung.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 30446 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein Meilenstein. Die Klärung, dass die Begehung einer neuen Gewohnheitstat im Sinne von Artikel 445 Absatz 2 c.p.p. mit ihrer Vollendung und nicht mit ihrer Ausführung erfolgt, liefert ein objektives und vorzeitiges Kriterium für die Bewertung der Auswirkungen der Vereinbarung. Dies schützt die erzieherische Wirkung der Strafe und gewährleistet mehr Rechtsicherheit für eine gerechte Rechtspflege.

Anwaltskanzlei Bianucci