Die Glaubwürdigkeit des Verletzten und die Rolle des Angeklagten bei der Gegenüberstellung von Versionen: Klarstellungen des Obersten Kassationsgerichtshofs mit Urteil 32034 von 2025

Im komplexen und heiklen Universum des Strafverfahrens spielt die Aussage des Verletzten eine vorrangige Rolle und stellt oft die Hauptbeweisquelle dar. Daher ist seine Glaubwürdigkeit Gegenstand einer sorgfältigen und strengen Beurteilung durch den Richter. Zu diesem entscheidenden Thema hat der Oberste Kassationsgerichtshof mit Urteil Nr. 32034 vom 26. September 2025 eine wichtige Klarstellung vorgenommen und die Grenzen dessen abgegrenzt, was als "tatsächlicher Widerspruch" zwischen den vom Angeklagten und dem Verletzten vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen gelten kann.

Die Aussage des Verletzten und ihr Wert

Der Verletzte ist ein privilegierter Zeuge, aber seine Erklärungen müssen einer sorgfältigen und kritischen Prüfung unterzogen werden. Der Richter muss eine Gesamtbewertung vornehmen und die subjektive Glaubwürdigkeit und die objektive Zuverlässigkeit seiner Aussagen untersuchen. Dieser Prozess ist für die Bildung der freien Überzeugung des Richters von grundlegender Bedeutung, wie in Artikel 192 der Strafprozessordnung festgelegt.

Die Komplexität nimmt zu, wenn die vom Verletzten und vom Angeklagten vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen voneinander abweichen. Der Richter ist aufgerufen, den Widerspruch zu lösen. Aber was versteht man unter einem "tatsächlichen Widerspruch"? Reicht eine bloße Bestreitung durch die Verteidigung aus, oder ist eine persönliche Stellungnahme des Angeklagten erforderlich?

Der Grundsatz der persönlichen Erklärung des Angeklagten

Gerade zu diesem spezifischen Punkt greift der Oberste Gerichtshof mit der vorliegenden Entscheidung mit großer Klarheit ein. Das Urteil 32034/2025, Berichterstatter Ratsmitglied A. M. A., befasst sich mit dem Fall eines Angeklagten, G. P., dessen Verteidiger eine Sachverhaltsdarstellung vorgebracht hatte, die im Widerspruch zu der des Verletzten stand.

Der Kassationsgerichtshof hat einen Grundsatz aufgestellt, der die zentrale Bedeutung der direkten Erklärungen des Angeklagten im Beurteilungsprozess stärkt. Sehen wir uns die Leitsatzfassung im Detail an:

Für die Bildung der freien Überzeugung des Richters besteht ein tatsächlicher Widerspruch zwischen den vom Angeklagten und dem Verletzten vorgelegten Darstellungen, der einer gerichtlichen Beurteilung auch im Hinblick auf die Prüfung der Glaubwürdigkeit des letzteren unterliegt, nur dann, wenn der Angeklagte persönlich in den dafür vorgesehenen Verfahrens- oder Gerichtsinstanzen die widersprüchliche Rekonstruktion der Fakten vorgelegt hat, wobei eine bloße Darstellung durch seinen Verteidiger zu diesem Zweck nicht ausreicht.

Dieser Abschnitt ist von größter Bedeutung. Der Oberste Kassationsgerichtshof betont, dass für die Annahme eines "tatsächlichen Widerspruchs" zwischen den Darstellungen, der zur Infragestellung der Glaubwürdigkeit des Verletzten nützlich ist, nicht ausreicht, dass der Verteidiger des Angeklagten eine alternative Darstellung vorbringt. Es ist unerlässlich, dass der Angeklagte selbst diese widersprüchliche Rekonstruktion vorgelegt hat und dies persönlich in den gesetzlich vorgesehenen Formen und Weisen getan hat (z. B. während einer Vernehmung oder spontaner Erklärungen). Dieser Unterschied ist entscheidend: Die Argumente des Verteidigers sind Ausdruck der Prozessstrategie, während die persönlichen Erklärungen des Angeklagten Ausdruck seiner direkten Wahrnehmung und Rekonstruktion der Ereignisse sind, auf denen der Richter seine Beurteilung stützen kann.

Die praktischen Folgen der Entscheidung

Diese Entscheidung fügt sich in eine bereits bestehende Rechtsprechung ein, wie sie in früheren Leitsätzen (Nr. 42920 von 2019 und Nr. 20884 von 2017) erwähnt wird. Die praktischen Auswirkungen sind erheblich:

  • Klarheit für die Richter: Ein einheitliches Kriterium zur Unterscheidung zwischen einem formellen und einem materiellen Widerspruch.
  • Verantwortung des Angeklagten: Der Angeklagte, der die Darstellung des Verletzten bestreiten will, muss dies aktiv tun.
  • Grenzen der Verteidigung: Die bloße Verneinung oder die Darstellung einer alternativen Version durch den Verteidiger reicht nicht aus, um die Glaubwürdigkeit des Verletzten automatisch zu untergraben, wenn keine persönlichen Erklärungen des Angeklagten vorliegen.

Diese Ausrichtung steht im Einklang mit dem Grundsatz der freien richterlichen Überzeugung, die auf konkreten und überprüfbaren Elementen beruhen muss, nicht auf bloßen Hypothesen oder Prozessstrategien, die nicht durch eine direkte Darstellung der Fakten gestützt werden.

Schlussfolgerungen

Das Urteil 32034 von 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt bei der Bewertung von Zeugenaussagen im Strafverfahren dar. Es bekräftigt die Bedeutung der Aussage des Verletzten und klärt die Bedingungen für einen tatsächlichen Widerspruch zur Darstellung des Angeklagten. Für einen Anwalt ist das Verständnis dieses Unterschieds von grundlegender Bedeutung für die Ausgestaltung einer wirksamen Verteidigung. Für den Bürger ist es die Bestätigung, dass die Justiz ein aktives und transparentes Engagement bei der Rekonstruktion der Wahrheit erfordert, wobei direkte und persönliche Erklärungen gegenüber bloßen Verteidigungsargumenten aufgewertet werden.

Anwaltskanzlei Bianucci