Zivilrechtliche Haftung im Strafverfahren: Kassationsgerichtshof Strafsache Nr. 31281/2025 und die Berufung der Zivilpartei

Das Verhältnis zwischen Strafverfahren und Schadensersatz ist seit jeher ein komplexes und nuanciertes Feld, insbesondere wenn das Ergebnis des ersteren nicht den Erwartungen der geschädigten Partei entspricht. Was geschieht nämlich, wenn der Angeklagte im Strafverfahren freigesprochen wird, die als Zivilpartei aufgetretene geschädigte Partei aber dennoch Gerechtigkeit für den erlittenen Schaden erlangen möchte? Auf diese heikle Abwägung greift das kürzlich ergangene Urteil Nr. 31281 vom 18. September 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs, Fünfte Strafkammer, ein, das die Grenzen und Möglichkeiten der Zivilpartei im Berufungsverfahren maßgeblich klärt.

Das heikle Gleichgewicht zwischen Strafverfahren und zivilrechtlicher Haftung

Traditionell bietet das Strafverfahren dem Opfer einer Straftat die Möglichkeit, sich als Zivilpartei zu konstituieren, um den Schadensersatz direkt in diesem Verfahren zu erhalten und so die Last eines separaten Zivilprozesses zu vermeiden. Die Wege des Rechts sind jedoch verschlungen, und nicht immer endet der strafrechtliche Weg mit einer Verurteilung. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs befasst sich genau mit dem Fall, in dem der Angeklagte im ersten Rechtszug "mangels Sachverhalts" freigesprochen wurde und das Freisprechungsurteil für die strafrechtlichen Folgen rechtskräftig geworden ist, da weder die Staatsanwaltschaft noch der Angeklagte selbst Rechtsmittel eingelegt haben. In diesem Szenario hat nur die Zivilpartei das Urteil angefochten und beantragt, die zivilrechtliche Haftung des Angeklagten anzuerkennen.

Die zentrale Frage lautet also: Muss der strafrechtliche Berufungsrichter, der nur mit der Berufung der Zivilpartei befasst ist, die Begründetheit des strafrechtlichen Freispruchs erneut prüfen oder muss er sich auf die Beurteilung der Existenz einer zivilrechtlichen unerlaubten Handlung beschränken?

Im Berufungsverfahren gegen das Urteil, mit dem der Angeklagte mangels Sachverhalts freigesprochen wird, wenn die Freisprechung für die strafrechtlichen Folgen rechtskräftig geworden ist, weil die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte kein Rechtsmittel eingelegt oder darauf verzichtet haben, muss der Strafgerichtshof im Hinblick auf die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung, die sich aus der Berufung der Zivilpartei gemäß Art. 576 StPO ergibt, nicht die Voraussetzungen des Freisprechungsurteils prüfen, das unantastbar geworden ist, sondern ist verpflichtet, über die Anerkennung des Sachverhalts als zivilrechtliche unerlaubte Handlung zu entscheiden. (Sachverhalt, bei dem aufgrund des Zeitpunkts die Regelung des Art. 573 StPO in der Fassung vor der durch das Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150, eingeführten Reform Anwendung fand).

Diese Leitsatzentscheidung ist von grundlegender Bedeutung. Der Gerichtshof unter dem Vorsitz von Frau Dr. G. R. A. M. und mit Frau Dr. R. S. als Berichterstatterin legt einen Eckpfeiler fest: Sobald das strafrechtliche Freisprechungsurteil "unantastbar" (d. h. rechtskräftig und in strafrechtlicher Hinsicht nicht mehr abänderbar) geworden ist, darf der Strafgerichtshof, der über den Schadensersatzanspruch der Zivilpartei entscheidet, die Gründe, die zum Freispruch geführt haben, nicht mehr überprüfen. Seine Aufgabe wandelt sich: Er muss prüfen, ob der beanstandete Sachverhalt nach den Regeln des Zivilrechts dennoch als zivilrechtliche unerlaubte Handlung zu werten ist, die eine Schadensersatzpflicht begründet.

Die Autonomie der zivilrechtlichen Feststellung: Was ändert sich für die Zivilpartei?

Der Kern der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs liegt in der Feststellung der Autonomie der Feststellung der zivilrechtlichen Haftung im Verhältnis zur strafrechtlichen Haftung unter bestimmten Umständen. Artikel 576 der Strafprozessordnung, auf den im Urteil Bezug genommen wird, erlaubt es der Zivilpartei, das Strafurteil autonom nur im zivilrechtlichen Sinne anzufechten. Das bedeutet, dass, auch wenn der Sachverhalt im Strafverfahren nicht mehr als Straftat gilt (z. B. wegen Beweismangels oder weil "der Sachverhalt nicht besteht"), er dennoch die Merkmale einer zivilrechtlichen unerlaubten Handlung gemäß Artikel 2043 des Bürgerlichen Gesetzbuches erfüllen könnte.

Für die Zivilpartei hat dieses Prinzip verschiedene praktische Auswirkungen:

  • **Keine Bindungswirkung des strafrechtlichen Freispruchs:** Ein Freispruch im Strafverfahren, selbst mit Formulierungen wie "der Sachverhalt besteht nicht", schließt die Möglichkeit, im Zivilverfahren oder, wie in diesem Fall, vom selben Strafgericht, das als Zivilgericht agiert, Schadensersatz zu erhalten, nicht automatisch aus.
  • **Fokus auf zivilrechtliche Voraussetzungen:** Das Gericht muss sich auf das Vorliegen eines rechtswidrigen Schadens, den Kausalzusammenhang zwischen der Handlung und dem Schaden sowie das subjektive Element (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nach zivilrechtlichen Maßstäben konzentrieren, die weniger streng sein können als die strafrechtlichen.
  • **Beweislast:** Die Zivilpartei muss die zivilrechtliche unerlaubte Handlung und den erlittenen Schaden nachweisen, auch wenn der Sachverhalt nicht als ausreichend für eine strafrechtliche Verurteilung angesehen wurde.

Das Urteil betont ferner, dass im untersuchten Fall die Regelung des Art. 573 StPO in der Fassung vor der Cartabia-Reform (Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 150) Anwendung fand, was die Bedeutung der zeitlich anwendbaren Gesetzgebung hervorhebt, ohne jedoch den allgemeinen Grundsatz zu beeinträchtigen.

Die Entscheidung des Kassationsgerichtshofs und ihre Präzedenzfälle

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Aufhebung und Zurückverweisung des Urteils des Berufungsgerichts von Catania klargestellt, dass das Tatsachengericht die Frage unter Beachtung der dargelegten Grundsätze erneut prüfen muss. Dies bedeutet, dass das Berufungsgericht die Existenz der zivilrechtlichen unerlaubten Handlung unabhängig vom rechtskräftigen strafrechtlichen Freispruch beurteilen muss. Diese Ausrichtung steht im Einklang mit früheren Auslegungen des Kassationsgerichtshofs, der seit langem die Autonomie des Zivilverfahrens im Verhältnis zum Strafverfahren anerkannt hat, insbesondere wenn die Berufung auf die reinen Zivilinteressen beschränkt ist (siehe z. B. die Leitsätze Nr. 53354 von 2018 Rv. 274497-01 und Nr. 8327 von 2022 Rv. 282815-01, und insbesondere Nr. 36208 von 2024 Rv. 286880-01 der Vereinigten Kammern, die diese Auslegung stärken).

Schlussfolgerungen: Verstärkter Schutz für die geschädigte Partei

Das Urteil Nr. 31281/2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der italienischen Rechtsprechung dar und stärkt den Schutz der Zivilpartei. Es bekräftigt klar, dass ein Freispruch im Strafverfahren, auch wenn er rechtskräftig ist, kein unüberwindbares Hindernis für diejenigen darstellt, die Schadensersatz suchen. Das italienische Rechtssystem bietet trotz seiner Komplexität Instrumente, um sicherzustellen, dass eine unerlaubte Handlung, auch wenn sie strafrechtlich nicht verfolgbar ist, zivilrechtlich angemessen wiedergutgemacht werden kann. Dieser Grundsatz ist wesentlich für die volle Verwirklichung der Gerechtigkeit und für den Schutz der Opfer, die so ihre Schadensersatzansprüche weiterhin geltend machen können, indem sie sich auf eine Beurteilung des Sachverhalts nach den Regeln des Zivilrechts verlassen.

Anwaltskanzlei Bianucci