Das Urteil Nr. 15704 vom 25. Januar 2023 stellt einen wichtigen Bezugspunkt für das Strafrecht und die Präventivmaßnahmen in Italien dar. Insbesondere hat der Oberste Kassationsgerichtshof die Modalitäten der Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person klargestellt und hervorgehoben, wie die während eines Strafverfahrens festgestellten Fakten eigenständig für die Gefährlichkeitsbeurteilung verwendet werden können.
Die Entscheidung fügt sich in den Kontext der Präventivmaßnahmen ein, die im Gesetzesdekret vom 6. September 2011, Nr. 159, vorgesehen sind, welches die öffentliche Sicherheit regelt. Insbesondere legt Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe b) des Dekrets fest, dass eine Gefährlichkeitsbeurteilung auch ohne rechtskräftiges Urteil erfolgen kann, vorausgesetzt, die Fakten treten während des Strafverfahrens mit ausreichender Klarheit hervor.
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass kein Verurteilungsurteil erforderlich ist, damit die Fakten zur Feststellung der Gefährlichkeit herangezogen werden können. Dieser Ansatz spiegelt die Autonomie zwischen dem Strafverfahren und dem Präventionsverfahren wider und unterstreicht, dass auch ein Freispruch die Berücksichtigung von Gefährlichkeitsmerkmalen nicht ausschließen kann.
Gefährlichkeitsbeurteilung – Im Rahmen eines nicht mit einem Verurteilungsurteil abgeschlossenen Strafverfahrens festgestellte Fakten – Eigenständige Verwendbarkeit zur Prüfung der Gefährlichkeit des Betroffenen – Möglichkeit – Voraussetzungen. Im Hinblick auf Präventivmaßnahmen kann der Richter, unter Berücksichtigung der Autonomie zwischen Strafverfahren und Präventionsverfahren, die in einem Strafverfahren festgestellten Fakten eigenständig bewerten, um zu einer Feststellung der generischen Gefährlichkeit des Betroffenen gemäß Art. 1, Abs. 1, lit. b), Gesetzesdekret vom 6. September 2011, Nr. 159, zu gelangen. Dies ist nicht nur im Falle einer erklärten Straferlassung oder einer Nicht-Einleitung eines Verfahrens möglich, sondern auch nach einem Freispruch gemäß Art. 530, Abs. 2, StPO, wenn jene Fakten mit ausreichender Klarheit und Objektivität dargelegt sind, die, obwohl sie – in der Sache oder aufgrund prozessualer Präklusionen – für eine strafrechtliche Verurteilung als unzureichend erachtet werden, dennoch der Grundlage für eine Gefährlichkeitsbeurteilung dienen können. (In der Begründung hat der Gerichtshof dargelegt, dass sich angesichts der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Notwendigkeit eines hohen Rechtsmäßigkeitsstandards nicht so sehr auf die Art der Feststellung, sondern auf den Gegenstand der Prüfung der generischen Gefährlichkeit auswirkt, der sich auf die Existenz von Tatbeständen stützen muss, die mit angemessener Präzision und Genauigkeit identifiziert werden können).
Dieses Urteil bietet eine Reihe von bedeutenden Anregungen für die juristische Praxis. Insbesondere die Tatsache, dass ein Richter Fakten berücksichtigen kann, die bereits in einem Strafverfahren aufgetreten sind, auch ohne Verurteilung, erweitert die Möglichkeiten zur Anwendung von Präventivmaßnahmen. Die Folgen dieser Auslegung können vielfältig sein:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil Nr. 15704 von 2023 eine wichtige Weiterentwicklung im Bereich des Strafrechts und der Präventivmaßnahmen darstellt. Die Möglichkeit, festgestellte Fakten aus einem Strafverfahren eigenständig zur Feststellung der Gefährlichkeit einer Person zu nutzen, wirft entscheidende Fragen hinsichtlich des Schutzes individueller Rechte und der öffentlichen Sicherheit auf. Es wird von entscheidender Bedeutung sein, die zukünftige Anwendung dieser Auslegung zu beobachten, um ein Gleichgewicht zwischen dem Schutz der Gesellschaft und der Achtung der Grundrechte der beteiligten Personen zu gewährleisten.