Unterschlagung durch den Liquidationsbeauftragten: Kassationsgerichtshof (Urteil Nr. 30604/2025) schließt die Haftung des Aufsichtsrats aus

Die italienische Rechtslandschaft wird ständig durch juristische Entscheidungen bereichert, die die Grenzen der strafrechtlichen Haftung klären, insbesondere in komplexen Kontexten wie dem öffentlichen Sektor und Insolvenzverfahren. Das Urteil Nr. 30604 vom 14.05.2025 (veröffentlicht am 12.09.2025) des Kassationsgerichtshofs, unter dem Vorsitz von Dott. G. De Amicis und Berichterstattung durch Dott.ssa F. Tondin, leistet einen grundlegenden Beitrag zur Frage der Unterschlagung durch den Liquidationsbeauftragten im Rahmen einer zwangsweisen administrativen Liquidation, indem es die Haftung für unterlassene Verhinderung der Mitglieder des Aufsichtsrats ausschließt.

Der Kontext: Unterschlagung und zwangsweise administrative Liquidation

Um die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen, ist es unerlässlich, den Kontext zu beleuchten. Unterschlagung (Art. 314 c.p.) ist die Straftat eines Amtsträgers oder einer Person mit öffentlichem Dienst, die sich Vermögenswerte oder Geld aneignet, das sie aufgrund ihres Amtes besitzt. Die Aneignungshandlung wurde vom Liquidationsbeauftragten begangen, einer zentralen Figur in den Verfahren der zwangsweisen administrativen Liquidation (vorgesehen durch das Königliche Dekret Nr. 267/1942), die auf die Verwaltung und Liquidation des Vermögens von Unternehmen in Schwierigkeiten abzielen.

Neben dem Liquidationsbeauftragten agiert der Aufsichtsrat, ein Kontrollorgan für die Tätigkeit des Liquidationsbeauftragten. Die zentrale Frage im Fall des Angeklagten S. Nannerini war, ob die Mitglieder dieses Aufsichtsrats aufgrund ihrer "Garantenstellung" für die unterlassene Verhinderung der vom Liquidationsbeauftragten begangenen Unterschlagung haftbar gemacht werden könnten.

Im Bereich der Unterschlagung ist im Falle einer Aneignungshandlung durch den Liquidationsbeauftragten im Rahmen eines zwangsweisen administrativen Liquidationsverfahrens keine Haftung für unterlassene Verhinderung des Ereignisses seitens der Mitglieder des Aufsichtsrats gegeben, da diese nicht mit der entsprechenden Garantenstellung belastet sind.

Diese Leitsatzentscheidung des Obersten Gerichtshofs ist entscheidend. Sie besagt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht wegen Unterschlagung haftbar gemacht werden können, weil sie die Aneignungshandlung des Liquidationsbeauftragten nicht verhindert haben. Der Grund liegt im Fehlen einer "Garantenstellung" bei letzteren. Aber was bedeutet "Garantenstellung" im Strafrecht?

Die Garantenstellung: Ein entscheidendes Element

Artikel 40 Absatz 2 des italienischen Strafgesetzbuches (Codice Penale) besagt: "Ein Ereignis, das zu verhindern man rechtlich verpflichtet ist, nicht zu verhindern, gilt als Verursachung desselben." Diese Norm begründet die Haftung für unechte Unterlassungsdelikte, bei denen eine Person wegen einer Unterlassung bestraft wird, obwohl sie rechtlich zur Verhinderung verpflichtet war. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der "Garantenstellung", die aus verschiedenen Quellen entstehen kann:

  • Aus dem Gesetz: wie im Fall von Eltern gegenüber minderjährigen Kindern.
  • Aus dem Vertrag: wie im Fall eines Rettungsschwimmers, der Badegäste beaufsichtigen muss.
  • Aus einer früheren gefährlichen Handlung: Wer eine Gefahr schafft, ist verpflichtet, diese zu neutralisieren.
  • Aus der freiwilligen Übernahme einer Aufgabe: wie ein Wachmann.

Im vorliegenden Fall hat der Kassationsgerichtshof ausgeschlossen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Garantenstellung innehaben, die sie zur rechtlichen Verhinderung der Unterschlagung durch den Liquidationsbeauftragten verpflichtet. Ihre Funktion, obwohl eine Kontrollfunktion, stellt sie nicht einem Garanten im strafrechtlichen Sinne für die rechtswidrigen Handlungen anderer gleich. Die gesetzlichen Verweise (Art. 41, 198, 201 R.D. 267/1942) umreißen administrative und buchhalterische Zuständigkeiten, nicht die direkte Verwaltung oder Prävention von Straftaten anderer mit Zwangsbefugnissen. Die Unterscheidung ist deutlich im Vergleich zu beispielsweise der Stellung des Aufsichtsrats (Collegio Sindacale, Art. 2407 c.c.), dessen Haftung sich auf unterlassene Handlungen erstrecken kann, jedoch mit einem anderen rechtlichen Rahmen und anderen Befugnissen.

Die Auswirkungen des Urteils Nr. 30604/2025

Diese Entscheidung des Kassationsgerichtshofs ist von grundlegender Bedeutung für die Rechtssicherheit und für die Akteure des Sektors. Sie klärt die Grenzen der strafrechtlichen Haftung in einem sensiblen Bereich wie Insolvenzverfahren, die die öffentliche Verwaltung betreffen. Für die Mitglieder der Aufsichtsräte grenzt das Urteil ihre Verantwortlichkeiten ab und entlastet sie von einer strafrechtlichen Belastung, die nicht mit der Natur und dem Umfang ihrer Befugnisse vereinbar ist. Für die Liquidationsbeauftragten hingegen bekräftigt es die volle und eigenständige Verantwortung für ihre Handlungen, ohne dass diese durch Unterlassung auf andere Personen "verwässert" oder übertragen werden kann, wenn diese keine spezifische Garantenstellung innehaben.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 30604/2025 des Kassationsgerichtshofs, das die Entscheidung des Berufungsgerichts Rom vom 04.10.2024 teilweise ohne Zurückverweisung aufhebt, bietet eine wertvolle Klarstellung des empfindlichen Gleichgewichts zwischen Kontrolle und individueller Verantwortung. Indem es bekräftigt, dass die Garantenstellung eine unabdingbare Voraussetzung für die strafrechtliche Haftung wegen unterlassener Verhinderung ist, trägt der Oberste Gerichtshof zur Definition eines transparenteren und vorhersehbareren rechtlichen Rahmens bei, der für alle, die im Strafrecht und in Insolvenzverfahren tätig sind, von grundlegender Bedeutung ist.

Anwaltskanzlei Bianucci