Die Unparteilichkeit des Urteils und die korrekte territoriale Zuständigkeit sind wesentliche Säulen im Strafprozessrecht. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem Urteil Nr. 31906 vom 25. September 2025 eine entscheidende Klarstellung zur Anwendung von Artikel 11 der Strafprozessordnung (StPO) geliefert. Diese Entscheidung hat die Ausdehnung der für Richter vorgesehenen Ausnahme von der territorialen Zuständigkeit auf Justizpolizeibeamte und -offiziere abgelehnt und damit eine grundlegende Unterscheidung zwischen den verschiedenen Funktionen im Justizsystem markiert.
Artikel 11 StPO ist eine Garantienorm für Richter, die die territoriale Zuständigkeit in Strafverfahren, an denen sie in ihrem Bezirk beteiligt sind, verlagert. Ziel ist es, Beeinflussungen oder den Anschein der Parteilichkeit angesichts der Sensibilität der richterlichen Rolle zu verhindern.
Der Fall, der vom Kassationsgerichtshof auf Berufung gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand und betreffend den Angeklagten G. S. geprüft wurde, warf die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität von Art. 11 StPO wegen angeblichen Verstoßes gegen die Artikel 3 und 111 der Verfassung auf. Es wurde hinterfragt, ob der Ausschluss der Justizpolizei von dieser Ausnahme ungerechtfertigt sei.
Der Oberste Gerichtshof (Präsident Dr. A. E., Berichterstatter Dr. C. P.) erklärte die Frage für "offensichtlich unbegründet". Die Leitsatzentscheidung ist eindeutig:
Die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimität von Art. 11 StPO wegen Verstoßes gegen die Art. 3 und 111 der Verfassung, insofern als er nicht vorsieht, dass die Ausnahme von den ordentlichen Regeln der territorialen Zuständigkeit auch für Justizpolizeibeamte und -offiziere gilt, ist offensichtlich unbegründet, da die Positionen von Richtern und Justizpolizeibeamten ungleichartig und nicht miteinander vergleichbar sind, und die abweichende Regelung, die auch unter dem Gesichtspunkt des Scheins der Unparteilichkeit des Urteils dient, nur für erstere gerechtfertigt ist.
Der Kassationsgerichtshof betonte die "Ungleichartigkeit und Nichtvergleichbarkeit" zwischen Richtern und Justizpolizei. Richter urteilen und entscheiden über die persönliche Freiheit und die Anwendung des Gesetzes, eine Rolle, die einen verstärkten Schutz der Unparteilichkeit, auch der wahrgenommenen, erfordert. Die Justizpolizei übt Ermittlungs- und Unterstützungsfunktionen aus, keine richterlichen. Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 der Verfassung) erlaubt unterschiedliche Behandlungen für intrinsisch unterschiedliche Situationen. Diese Auslegung ist in der Rechtsprechung gefestigt (Nr. 19070 von 2015, Nr. 26998 von 2007, Nr. 18110 von 2018).
Die Gründe für diese Unterscheidung sind:
Das Urteil Nr. 31906 von 2025 des Kassationsgerichtshofs bekräftigt die Spezifität von Artikel 11 StPO und die Logik, die seiner Einführung zugrunde liegt. Die Entscheidung bestätigt die verfassungsrechtliche Legitimität der Norm und hebt die Bedeutung der Unterscheidung von Rollen und Funktionen im Justizsystem hervor, um einen fairen Prozess und die Wahrung des Rechtsstaats zu gewährleisten.