Quittung in der notariellen Urkunde und außergerichtliche Geständnisse: Kassationsgerichtshof 15097/2025 klärt Grenzen der richterlichen Würdigung

In der komplexen Landschaft des Zivilrechts ist die Frage des Beweiswerts von Akten und Erklärungen von entscheidender Bedeutung. Das kürzlich ergangene Urteil Nr. 15097 vom 5. Juni 2025 des Kassationsgerichtshofs (Rv. 675678-01), unter dem Vorsitz von Frau Dr. D. V. R. M. und mit Herrn Dr. T. C. als Berichterstatter und Verfasser, bietet eine grundlegende Klärung des Konflikts zwischen einer in einer notariellen Urkunde ausgestellten Zahlungsquittung und außergerichtlichen Erklärungen, die Dritten gegenüber abgegeben wurden. Dieses Urteil, das D. und L. gegenüberstellte, hob eine frühere Entscheidung des Berufungsgerichts Neapel mit Zurückverweisung auf und hob die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung durch das Tatsachengericht ohne automatische Auslegungen hervor.

Die Quittung in der notariellen Urkunde: Ein "privilegierter" Wert?

Die notarielle Urkunde ist eine öffentliche Urkunde und genießt als solche einen privilegierten Glauben, der die Richtigkeit dessen bezeugt, was der Notar in seiner Anwesenheit gesehen oder bezeugt hat, wie z. B. die Erklärung des erfolgten Zahlungseingangs. Artikel 1199 des Zivilgesetzbuches besagt, dass der Gläubiger, der eine Zahlung erhält, auf Verlangen und auf eigene Kosten eine Quittung ausstellen muss. Diese Quittung, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, hat eine besondere Beweiskraft. Was geschieht jedoch, wenn eine solche Erklärung, obwohl sie in einer feierlichen Urkunde enthalten ist, durch spätere Aussagen der Person, die sie abgegeben hat, möglicherweise in anderen Zusammenhängen, widerlegt wird?

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in dem betreffenden Urteil genau mit dieser heiklen Frage zu befassen. Das Berufungsgericht Neapel hatte angenommen, dass die Erklärungen des Käufers gegenüber dem Staatsanwalt über die Nichtzahlung die Voraussetzungen eines außergerichtlichen Geständnisses erfüllten, obwohl eine Zahlungsquittung in der Kaufurkunde vorhanden war. Dieser Ansatz bestand jedoch die Prüfung durch den Kassationsgerichtshof nicht.

Das außergerichtliche Geständnis und seine Grenzen bei der Würdigung

Das Geständnis ist die Erklärung einer Partei über die Wahrheit von Tatsachen, die ihr ungünstig und der anderen Partei günstig sind (Art. 2730 ZGB). Es kann gerichtlich oder außergerichtlich sein. Letzteres, das in Art. 2735 ZGB geregelt ist, wird außerhalb des Verfahrens abgegeben. Wenn es der Partei oder ihrem Vertreter gegenüber abgegeben wird, hat es den gleichen Wert wie ein gerichtliches Geständnis. Wenn es einem Dritten gegenüber abgegeben wird, wird es vom Richter frei gewürdigt. Und genau hier hat der Kassationsgerichtshof seinen Schwerpunkt gelegt.

Die geständnisartige Tragweite von Erklärungen, die einem Dritten im Gegensatz zur in der notariellen Urkunde ausgestellten Quittung abgegeben wurden, unterliegt der freien Würdigung durch das Tatsachengericht. (In diesem Fall hob der Oberste Gerichtshof das Urteil des Tatsachengerichts auf, in dem angenommen worden war, dass angesichts der vom Verkäufer in der Kaufurkunde ausgestellten Quittung die vom Käufer gegenüber dem Staatsanwalt abgegebenen Erklärungen über die Nichtzahlung die Voraussetzungen eines außergerichtlichen Geständnisses erfüllten).

Wie aus der Leitsatz klar hervorgeht, hat der Kassationsgerichtshof die Automatik beanstandet, mit der das Berufungsgericht die gegenüber dem Staatsanwalt abgegebenen Erklärungen als außergerichtliches Geständnis qualifiziert hatte. Der entscheidende Punkt ist, dass solche Erklärungen, da sie einem Dritten (dem Staatsanwalt der E. R. M.) gegenüber abgegeben wurden, nicht automatisch als Geständnis mit der Wirkung eines gesetzlichen Beweismittels betrachtet werden können, sondern einer freien und eingehenden Würdigung durch das Tatsachengericht unterliegen müssen. Das bedeutet, dass der Richter nicht nur die Abweichung feststellen kann, sondern den Kontext, die Spontaneität, das Bewusstsein und die Glaubwürdigkeit der Erklärungen analysieren und sie mit dem gesamten Beweismittel vergleichen muss.

Die Rolle des Tatsachengerichts: Eine notwendige Abwägung

Das Urteil Nr. 15097 von 2025 bekräftigt einen Grundsatz unseres Rechtssystems: die Beweislast (Art. 2697 ZGB) und die freie richterliche Würdigung bei nicht-gesetzlichen Beweismitteln. Bei einer notariellen Quittung, die die Zahlung bescheinigt, muss der Gegenbeweis streng sein. Der Kassationsgerichtshof stellt jedoch klar, dass Erklärungen gegenüber einem Dritten allein nicht die Beweiskraft der Quittung untergraben können, ohne eine kritische Analyse. Der Richter muss daher alle verfügbaren Elemente abwägen und vermeiden, Erklärungen, die zwar widersprüchlich sind, aber nicht die gleiche Beweiskraft wie eine öffentliche Urkunde haben, einen absoluten Wert zuzuweisen.

In diesem Zusammenhang muss das Tatsachengericht Folgendes bewerten:

  • Die Art und der Kontext der gegenüber Dritten abgegebenen Erklärungen.
  • Ihre Vereinbarkeit mit anderen im Verfahren erworbenen Beweismitteln.
  • Das mögliche Vorhandensein von Willensmängeln oder Umständen, die die Spontaneität oder Richtigkeit der Erklärungen beeinträchtigen könnten.
  • Die Möglichkeit, dass die Quittung selbst wegen Simulation oder Irrtums angefochten werden kann, aber immer mit den geeigneten Beweismitteln (z. B. Art. 2726 ZGB, der die Zeugenbeweise für zusätzliche oder dem Inhalt eines Dokuments widersprechende Vereinbarungen einschränkt).

Schlussfolgerungen: Ein Aufruf zur richterlichen Vorsicht

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 15097 von 2025 stellt eine wichtige Mahnung für die Tatsachengerichte und einen Bezugspunkt für Juristen dar. Es unterstreicht die Notwendigkeit einer eingehenden und nicht-automatischen Analyse der Beweismittel, insbesondere wenn Urkunden mit privilegierter Beweiskraft, wie die Quittung in einer notariellen Urkunde, mit außergerichtlichen Erklärungen gegenüber Dritten verglichen werden. Der Grundsatz der freien richterlichen Würdigung darf nicht zu einer oberflächlichen Bewertung führen, sondern zu einer sorgfältigen Abwägung aller Elemente, um eine gerechte und billige Entscheidung zu gewährleisten. Dieses Urteil stärkt das Vertrauen in die Stabilität öffentlicher Urkunden, lässt aber die Möglichkeit des Gegenbeweises zu, jedoch immer unter Beachtung der Grundsätze, die die Bildung und Bewertung von Beweismitteln in unserem Rechtssystem regeln.

Anwaltskanzlei Bianucci