In der komplexen Landschaft des Zivilrechts ist die korrekte Auslegung der Vorschriften über Verjährung und Scheingeschäfte von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Rechte und Interessen der Beteiligten. Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Beschluss Nr. 17534 vom 30.06.2025 eine grundlegende Klarstellung zur Berechnung des Verjährungsbeginns bei Vorliegen eines absolut simulierten Vertrags gegeben. Diese Auslegung stärkt die Position der Gläubiger und zieht eine klarere Grenze zwischen den ihnen zur Verfügung stehenden verschiedenen Klagemöglichkeiten.
Die Entscheidung, die das Urteil des Berufungsgerichts Neapel vom 06.07.2023 im Fall E. gegen A. mit Zurückverweisung aufgehoben hat, konzentriert sich auf einen technischen, aber weitreichenden Aspekt: Wann beginnt die Verjährungsfrist für ein Recht zu laufen, das geltend gemacht werden soll, wenn gleichzeitig ein Verfahren zur Feststellung der absoluten Simulation einer Handlung läuft, die dieses Recht behindert? Lassen Sie uns die Gründe und Folgen dieser wichtigen Entscheidung näher beleuchten.
Die absolute Simulation, die in Artikel 1414 des Zivilgesetzbuches geregelt ist, liegt vor, wenn die Parteien einen Vertrag mit der Vereinbarung schließen, dass dieser zwischen ihnen keinerlei Wirkung entfaltet. Das häufigste Beispiel ist der Verkauf einer Sache, die tatsächlich nicht übertragen werden soll, aber zu externen Zwecken vorgenommen wird, oft um die Sache der Haftung gegenüber den Gläubigern zu entziehen. Ein absolut simulierter Vertrag ist nichtig und entfaltet als solcher von Anfang an keine Wirkung.
Das Problem entsteht, wenn ein Gläubiger, der sieht, wie ein Vermögenswert durch eine simulierte Handlung aus dem Vermögen seines Schuldners ausscheidet, zur Sicherung seines Anspruchs vorgehen möchte. Das Gesetz sieht spezifische Instrumente vor, wie die Anfechtungsklage (Art. 2901 ZGB), die es dem Gläubiger ermöglicht, Verfügungen über Vermögenswerte, durch die der Schuldner seine Rechte beeinträchtigt, für unwirksam erklären zu lassen. Die Klage auf Feststellung der Simulation hat jedoch eine andere Natur und zielt darauf ab, die Nichtigkeit der Handlung selbst festzustellen.
Die Verjährung ist eine Rechtsinstitution (Art. 2934 ZGB), die zum Erlöschen eines Rechts aufgrund seiner Nichtausübung über einen bestimmten Zeitraum führt. Der entscheidende Punkt ist die Festlegung des Zeitpunkts, ab dem dieser Zeitraum zu laufen beginnt, der sogenannte „dies a quo“. Artikel 2935 ZGB bestimmt, dass „die Verjährung ab dem Tag zu laufen beginnt, an dem das Recht geltend gemacht werden kann“.
Was aber passiert, wenn das Recht durch eine simulierte Handlung objektiv „verschleiert“ wird? Hier kommt Artikel 2941 Nr. 8 ZGB ins Spiel, der eine Aussetzung der Verjährung vorsieht, wenn der Schuldner die Existenz der Schuld vorsätzlich verschleiert hat. Obwohl die Simulation technisch gesehen keine Verschleierung der *Schuld* ist, hat der Kassationsgerichtshof eine Analogie der Wirkungen mit der Verschleierung des *Rechts* durch den Gläubiger anerkannt.
Der Oberste Gerichtshof hat sich im Beschluss Nr. 17534 von 2025 genau mit dieser heiklen Frage befasst. Im konkreten Fall ging es um ein Recht, das aus einem früheren Vorvertrag entstanden war und dessen Erfüllung durch einen als absolut simuliert betrachteten Immobilienverkauf behindert wurde. Das Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Verjährung des Rechts auch während des Verfahrens zur Geltendmachung der absoluten Simulation zu laufen beginnen könne.
Der Kassationsgerichtshof hat diese Entscheidung jedoch aufgehoben und einen Grundsatz von großer Bedeutung aufgestellt:
Im Hinblick auf den Beginn der Verjährung ist die Feststellung der Nichtigkeit wegen absoluter Simulation der Wirkung der Anfechtungsklage gleichzusetzen, da gemäß Artikel 2941 Nr. 8 ZGB auch bei der Simulation das Ergebnis eine Verschleierung des Rechts im weitesten Sinne gegenüber dem Gläubiger ist.
Das bedeutet, dass nach Ansicht des Gerichts die praktische Wirkung einer absoluten Simulation für den Gläubiger der einer anfechtbaren Handlung gleichgestellt ist: In beiden Fällen erscheint das Vermögen des Schuldners vermindert oder nachteilig verändert, und das Recht des Gläubigers ist tatsächlich „verschleiert“ oder schwieriger auszuüben. Daher kann die Verjährung des Rechts erst beginnen, wenn die tatsächliche simulierte Natur der Handlung rechtskräftig (mit Rechtskraft) festgestellt wurde. Denn vor dieser Feststellung ist der Gläubiger nicht in der Lage, sein Recht mit rechtlicher Sicherheit geltend zu machen.
Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind vielfältig und bedeutsam:
Der Beschluss Nr. 17534 von 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen festen Punkt in der Rechtsprechung zur Verjährung und zur absoluten Simulation dar. Er unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung der Substanz der rechtlichen Wirkungen und nicht nur der Form bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem ein Recht tatsächlich ausgeübt werden kann.
Für Gläubiger bietet dieses Urteil eine grundlegende Beruhigung: Die Zeit, die benötigt wird, um die Simulation einer Handlung feststellen zu lassen, wird ihr Recht nicht aufgrund der Verjährung zunichtemachen. Für Juristen bedeutet es hingegen, dass sie dem rechtskräftigen Urteil, das die absolute Simulation feststellt, besondere Aufmerksamkeit schenken müssen, und dieses als den eigentlichen „dies a quo“ für den Beginn der Verjährung von Rechten identifizieren müssen, die von dieser Feststellung abhängen. Ein bedeutender Schritt in Richtung größerer Gerechtigkeit und Schutz im italienischen Zivilrecht.