Die Regelung der Prozesskosten ist ein entscheidender Aspekt in jedem Rechtsstreit. Der Beschluss des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 16596, hinterlegt am 20. Juni 2025, bietet eine wesentliche Klarstellung zum Grundsatz der amtswegigen Regelung der Kosten und zu den Grenzen, die durch den Verzicht, auch stillschweigend, der obsiegenden Partei gesetzt werden. Diese Entscheidung, unter dem Vorsitz von Dr. L. R. und verfasst von Dr. S. G. G., erfordert eine sorgfältige Reflexion über Prozessstrategien und die Formulierung von Anträgen.
Artikel 91 der Zivilprozessordnung legt fest, dass das Gericht mit dem Urteil, das den Prozess beendet, die unterliegende Partei zur Erstattung der Kosten zugunsten der anderen Partei verurteilt. Dieser Grundsatz des "Unterliegens" dient dazu, die obsiegende Partei für die entstandenen Kosten zu entschädigen. Die Kassation bestätigt, dass die Kostenverurteilung eine nachfolgende und untergeordnete Natur im Verhältnis zur Sachentscheidung hat, was es dem Gericht ermöglicht, diese auch von Amts wegen zu erlassen, d.h. ohne eine spezifische Aufforderung der Partei, die Recht bekommen hat. Diese Befugnis gewährleistet die Anwendung des Grundsatzes auch in Abwesenheit eines präzisen Antrags, ist jedoch nicht unbegrenzt.
Der Kern des Beschlusses Nr. 16596/2025 liegt in der Spezifizierung der Grenzen der amtswegigen Verurteilung. Die Lehre besagt:
Die Regelung der Prozesskosten ist nachfolgend und untergeordnet gegenüber der Beendigung des Verfahrens, weshalb die Verurteilung zu deren Zahlung rechtmäßig auch von Amts wegen gegen die unterliegende Partei ergehen kann, mangels einer ausdrücklichen Aufforderung der obsiegenden Partei, es sei denn, es ergibt sich ein ausdrücklicher Wille letzterer, darauf zu verzichten. (In diesem Fall hat die S.C. das angefochtene Urteil bestätigt, das bei der Regelung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens diese ausschließlich den Beklagten auferlegte, da in der im Berufungsantrag enthaltenen Aufforderung, "die Beklagten zur Zahlung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen", ein ausdrücklicher Verzicht gegenüber der freiwillig intervenierenden Partei zu sehen ist).
Diese Entscheidung stellt klar, dass, obwohl das Gericht von Amts wegen handeln kann, diese Befugnis auf einen "ausdrücklichen Verzichtswillen" der obsiegenden Partei stößt. Die Kassation hat im Fall zwischen M. C. S. und R. die im Berufungsantrag enthaltene Aufforderung, "die Beklagten zur Zahlung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu verurteilen", als ausdrücklichen Verzicht gegenüber einer Partei interpretiert, die freiwillig interveniert und nicht als "Beklagte" qualifiziert werden kann. Das Gericht hat daher entschieden, dass die Spezifität der Aufforderung den Anwendungsbereich der Verurteilung einschränkte und implizit nicht genannte Personen ausschloss.
Die Entscheidung fügt sich in den Rahmen der Artikel 90 und 91 c.p.c. ein, die das Recht auf Kostenerstattung regeln. Obwohl dieses Recht der obsiegenden Partei zusteht, ist es nicht unverzichtbar und kann Gegenstand eines Verzichts sein. Die Kassation hebt hervor, dass der Verzicht keine sakralen Formeln erfordert, sondern aus einem klaren Prozessverhalten abgeleitet werden kann, wie z.B. einer selektiv formulierten Aufforderung. Dies bedeutet, dass Anwälte bei der Abfassung von Anträgen auf Kostenverurteilung größte Sorgfalt walten lassen müssen, um restriktive Auslegungen zu vermeiden, die die Kostenerstattung reduzieren könnten. Die Entscheidung steht im Einklang mit früheren Auslegungen, wie dem Beschluss Nr. 30729 von 2022, und verstärkt die Notwendigkeit von Präzision.
Der Beschluss Nr. 16596/2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs ist ein Aufruf zur Präzision für alle Rechtsakteure. Er bekräftigt, dass, obwohl das Gericht von Amts wegen in Bezug auf die Kosten eingreifen kann, der Wille der obsiegenden Partei, auch wenn er indirekt durch die Formulierung ihrer Anträge zum Ausdruck kommt, Vorrang hat. Eine ungenaue Aufforderung zur Kostenverurteilung kann als teilweiser Verzicht ausgelegt werden, mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Daher ist es unerlässlich, dass die Partei, die Recht bekommen hat, ihre Anträge unmissverständlich formuliert und klar alle Subjekte angibt, die sie mit den Kosten belasten möchte. Für qualifizierte Unterstützung und zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen ist die Beratung durch einen erfahrenen Anwalt stets die beste Wahl.