Das Recht befristet angestellter Lehrkräfte auf die „Lehrerkarte“ war Gegenstand zahlreicher Rechtsstreitigkeiten. Ursprünglich nur für festangestellte Lehrkräfte vorgesehen, hat die Rechtsprechung die Ungleichbehandlung als rechtswidrig anerkannt. Oftmals traten jedoch komplexe prozessuale Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit. Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 16005 vom 15. Juni 2025 (Rv. 675598-01) greift mit einer grundlegenden Entscheidung ein, die Klarheit und Einheitlichkeit schafft.
Streitigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere für Lehrkräfte mit befristeten Verträgen an verschiedenen Standorten, werfen die Frage der örtlichen Zuständigkeit auf. Der Kassationsgerichtshof, unter dem Vorsitz von D. P. A. und mit F. I. als Berichterstatter, hat diese Frage im Verfahren zwischen N. T. A. und M. über das Recht auf die Lehrerkarte für befristet Angestellte geprüft. Der allgemeine Grundsatz (Art. 45 und 413 ZPO) verankert die Zuständigkeit dort, wo der Arbeitnehmer tätig ist. Für befristet angestellte Lehrkräfte mit kurzen Verträgen und wechselnden Dienstorten war dieser Grundsatz jedoch nicht eindeutig, da er die Streitigkeiten fragmentieren oder das Hilfskriterium gemäß Art. 413 Abs. 7 ZPO auslösen konnte.
In Bezug auf Streitigkeiten im öffentlichen Dienst gilt der Grundsatz, dass bei vorübergehender Abordnung eines Angestellten in eine andere Dienststelle derselben öffentlichen Verwaltung die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort zu bestimmen ist, an dem der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage tatsächlich tätig ist. Dies gilt auch für Verfahren, die das Recht befristet angestellter Lehrkräfte auf die sogenannte Lehrerkarte zu denselben Bedingungen wie festangestellte Lehrkräfte betreffen. Denn obwohl eine Reihe von befristeten Verträgen an Schulen in verschiedenen Gebieten vorliegt – die abstrakt die Zuständigkeit verschiedener Gerichte begründen oder das Hilfskriterium gemäß Art. 413 Abs. 7 ZPO auslösen könnten –, rechtfertigt der Streitgegenstand die einheitliche Betrachtung dieser Verträge, um die Kontinuität zwischen den beendeten und dem zum Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Vertrag zu würdigen. Dies dient der Begründung der Voraussetzung der aktuellen Einbindung in das Schulsystem, die für die Annahme des Antrags auf Erfüllung in Natur erforderlich ist.
Der Leitsatz ist das Herzstück der Entscheidung und bietet eine praktische und schützende Lösung. Der Kassationsgerichtshof legt fest, dass auch bei zahlreichen befristeten Verträgen an verschiedenen Standorten das zuständige Gericht für den Rechtsstreit um die Lehrerkarte das Gericht des Ortes ist, an dem die Lehrkraft zum Zeitpunkt der Klageerhebung tätig ist. Frühere Standorte spielen keine Rolle. Entscheidend ist die „Kontinuität“ der Einbindung in das Schulsystem, die eine einheitliche Betrachtung der befristeten Verträge rechtfertigt und verhindert, dass die administrative Fragmentierung den Prozess zum Nachteil des Arbeitnehmers erschwert. Dieser Ansatz erleichtert die Ausübung des Rechts und vermeidet unnötige gerichtliche Komplexität, indem er sich auf die Aktualität des Arbeitsverhältnisses konzentriert.
Das Urteil Nr. 16005/2025 hat konkrete Auswirkungen für Tausende von befristet angestellten Lehrkräften. Kernpunkte:
Das Gesetz 107/2015, Art. 1, Abs. 121, hat die Lehrerkarte eingeführt. Obwohl sie nur für festangestellte Lehrkräfte galt, hat die Rechtsprechung das Recht auf befristet Angestellte ausgedehnt, um ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Das Urteil festigt diesen Schutz.
Das Urteil Nr. 16005/2025 des Kassationsgerichtshofs ist ein wichtiger Baustein für den Schutz der Rechte befristet angestellter Lehrkräfte. Durch die Klärung der örtlichen Zuständigkeit vereinfacht der Oberste Gerichtshof den Zugang zur Justiz und gewährleistet die Wirksamkeit des Rechts auf die Lehrerkarte. Diese Entscheidung bekräftigt die Aufmerksamkeit der Rechtsprechung für die Substanz des Arbeitsverhältnisses und den Schutz des Angestellten, indem sie formale Starrheiten überwindet. Für befristet angestellte Lehrkräfte bedeutet dies einen klareren Weg, ihre Rechte geltend zu machen, wobei die Justiz am Ort ihres aktuellen beruflichen Engagements entschieden wird.