Das Phänomen der doppelten internationalen Besteuerung stellt für Steuerzahler mit ausländischen Einkünften eine kritische Situation dar. Internationale Abkommen zielen darauf ab, diese Belastung zu verhindern. Doch was geschieht, wenn eine interne Norm diese Rechte einschränkt, vielleicht aufgrund eines Deklarationsfehlers? Die Anordnung des Kassationsgerichtshofs Nr. 16699 vom 23. Juni 2025 liefert eine entscheidende Antwort und bekräftigt den Vorrang des völkerrechtlichen Vertragsrechts und bietet einen bedeutenden Schutz.
In Italien ist die Steuergutschrift für ausländische Einkünfte (Art. 165 des Gesetzesdekrets Nr. 917/1986, TUIR) das Instrument zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Jedoch schien Art. 165, Absatz 8, TUIR diese Abzugsfähigkeit an die korrekte Angabe der ausländischen Einkünfte in der Steuererklärung zu binden. Diese Einschränkung geriet in Konflikt mit internationalen Abkommen, wie dem Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 9. März 1976, das eine bedingungslose Verpflichtung zum Abzug ausländischer Steuern vorsieht.
Der Kassationsgerichtshof hat im Fall S. gegen A. den Widerspruch gelöst, indem er den Vorrang der für den Steuerzahler günstigeren völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen bekräftigte. Dieser Grundsatz beruht auf Artikel 117, Absatz 1, der italienischen Verfassung, der die staatliche Gesetzgebung an internationale Verpflichtungen bindet.
Der Kern der Entscheidung ist die folgende Leitsatzformulierung:
Im Hinblick auf das Verbot der doppelten internationalen Besteuerung gilt die von internationalen Abkommen, wie dem Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 9. März 1976, vorgesehene bedingungslose Verpflichtung, die im Ausland gezahlte Steuer bis zu bestimmten Grenzen von der an das italienische Finanzamt zu zahlenden Steuer abzuziehen, auch im Falle der Nichtabgabe der Steuererklärung oder der Nichtangabe der im Ausland erzielten Einkünfte in der abgegebenen Steuererklärung. Dies gilt, da die interne Norm gemäß Art. 165, Abs. 8, des Gesetzesdekrets Nr. 917 von 1986, ausgelegt im Lichte der Art. 117, Abs. 1, Verfassung, 75 des Gesetzesdekrets Nr. 600 von 1973 und 169 des Gesetzesdekrets Nr. 917 von 1986, die Wirksamkeit dieser völkerrechtlichen Verträge nicht einschränken oder mit ihnen in Widerspruch treten kann, da ihnen, sofern sie für den Steuerzahler günstiger sind, der Vorrang einzuräumen ist.
Der Kassationsgerichtshof stellt klar, dass das Recht auf Abzug ausländischer Steuern, das durch die Abkommen gewährleistet wird, nicht wegen einer bloßen unterlassenen oder fehlerhaften Angabe ausländischer Einkünfte verweigert werden kann. Die Verpflichtung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist bedingungslos und hat Vorrang vor der formalen Starrheit der internen Norm. Art. 165, Abs. 8, TUIR und die damit verbundenen Normen müssen im Einklang mit Art. 117, Abs. 1, Verfassung ausgelegt werden, wobei der Vorrang internationaler Abkommen anerkannt wird, wenn diese einen höheren Schutz bieten.
Diese Entscheidung hat wichtige Konsequenzen:
Es ist entscheidend, die tatsächliche Zahlung der Steuern im Ausland zu dokumentieren. Das Urteil schützt vor unverhältnismäßigen Folgen eines Formfehlers, indem es die Substanz des Rechts, nicht doppelt besteuert zu werden, bevorzugt.
Die Anordnung Nr. 16699 von 2025 des Kassationsgerichtshofs festigt die Rechtsprechung zur internationalen Besteuerung. Sie bekräftigt die primäre Rolle der Abkommen und gewährleistet mehr Gerechtigkeit und Schutz für grenzüberschreitende Steuerzahler. Ein klares Zeichen für das Engagement Italiens für ein Steuersystem, das mit seinen internationalen Verpflichtungen im Einklang steht und die Bedürfnisse der Steuerzahler berücksichtigt. Für eine optimale Verwaltung ist die Unterstützung durch erfahrene Fachleute stets ratsam.