Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 23093 vom Jahr 2025 (eingereicht am 18. Juni 2025) einen entscheidenden Punkt im Strafprozessrecht geklärt: die Grenzen der Berufungsvereinbarung und die Anfechtbarkeit der erweiterten Einziehung. Die Entscheidung, unter dem Vorsitz von Herrn Richter A. P. und mit Herrn Richter P. M. D'A. als Berichterstatter, hat teilweise ein Urteil des Berufungsgerichts Bari mit Zurückverweisung aufgehoben und grundlegende Prinzipien für den Schutz der Verteidigungsrechte festgelegt.
Der Fall betraf die Angeklagte A. C. und die Möglichkeit, gegen eine erweiterte Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB, die nicht Teil der Berufungsvereinbarung war, Revision einzulegen. Ein heikles Thema, das die Prozessgeschwindigkeit mit der Gewährleistung der Verteidigung in Einklang bringt.
Die Berufungsvereinbarung (Art. 599-bis StPO) ermöglicht es den Parteien, sich auf die Strafe zu einigen. Sie kann jedoch nicht die Garantien für abtretende Maßnahmen wie die Einziehung gemäß Art. 240-bis StGB umgehen. Diese vermögensrechtliche Maßnahme von großer Tragweite erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, deren Herkunft nicht gerechtfertigt werden kann, wenn sie unverhältnismäßig zum Einkommen sind und als Ergebnis illegaler Aktivitäten gelten. Ihre Schwere erfordert eine solide Begründung.
Der Kassationsgerichtshof musste entscheiden, ob die Annahme einer Vereinbarung jede Anfechtung der Einziehung ausschloss, wenn diese nicht ausdrücklich vereinbart worden war.
Der Gerichtshof hat klar geantwortet und den folgenden Rechtsgrundsatz formuliert:
Im Bereich der Rechtsmittel ist die Revision gegen das Urteil, das im Anschluss an eine Berufungsvereinbarung ergangen ist und einen Begründungsmangel hinsichtlich der angeordneten erweiterten Einziehung oder der Unverhältnismäßigkeit gemäß Art. 240-bis StGB geltend macht, zulässig, wenn diese nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen den Parteien war.
Dieser Grundsatz ist entscheidend: Auch bei einer Berufungsvereinbarung kann die erweiterte Einziehung, wenn sie nicht ausdrücklich in die Vereinbarung einbezogen wurde, wegen Begründungsmängeln beim Kassationsgerichtshof angefochten werden. Die Vereinbarung bindet nur das, was ausdrücklich vereinbart wurde; bei nicht vereinbarten Aspekten, wie einer so einschneidenden vermögensrechtlichen Maßnahme, bleiben das Recht auf Verteidigung und die Möglichkeit, die Begründung des Richters anzufechten, vollumfänglich bestehen. Diese Entscheidung fügt sich in eine bereits gefestigte Rechtsprechungslinie ein.
Das Urteil Nr. 23093 des Jahres 2025 des Kassationsgerichtshofs stellt einen bedeutenden Präzedenzfall dar, der endgültig klärt, dass die Revision wegen Begründungsmängeln gegen die erweiterte Einziehung auch dann zulässig ist, wenn diese im Rahmen einer Berufungsvereinbarung angeordnet wurde, sofern die Einziehung nicht Gegenstand einer spezifischen Vereinbarung war. Diese Entscheidung schützt die Rechte des Angeklagten und stärkt die Transparenz von Strafverfahren.
Die wichtigsten praktischen Auswirkungen sind:
Der Oberste Gerichtshof bekräftigt somit die zentrale Bedeutung des Rechts auf Verteidigung und des Legalitätsprinzips und gewährleistet, dass Entscheidungen von großer vermögensrechtlicher Tragweite stets von soliden und voll anfechtbaren Begründungen gestützt werden.