Fakturen für nicht existierende Geschäftsvorfälle: Der Oberste Kassationsgerichtshof und die Gültigkeit der Anklage – Urteil Nr. 20913/2025

In der komplexen Landschaft des Steuerstrafrechts stellt der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug eine absolute Priorität für die italienische Rechtsordnung dar. In diesem Zusammenhang nehmen die Straftaten im Zusammenhang mit der Ausstellung und Verwendung von Rechnungen für nicht existierende Geschäftsvorfälle eine zentrale Rolle ein, da sie den Markt verzerren und dem Staat erhebliche Ressourcen entziehen können. Aber was passiert, wenn im Rahmen einer formellen Anklage Rechnungen aufgeführt werden, deren Falschheit nicht ausdrücklich festgestellt wurde? Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit seinem Urteil Nr. 20913 vom 5. Februar 2025 (eingereicht am 5. Juni 2025) eine grundlegende Klarstellung geliefert, die höchste Aufmerksamkeit verdient.

Diese Entscheidung, bei der Herr Dr. A. G. als Präsident und Herr Dr. A. A. M. als Berichterstatter fungierten, befasst sich mit einer prozessualen Frage von erheblicher Bedeutung, die die Gültigkeit der Anklageschrift und den Grundsatz der Korrelation zwischen Anklage und Urteil betrifft und die Grenzen aufzeigt, innerhalb derer eine Anklage auch bei noch nicht vollständig nachgewiesenen Besonderheiten als rechtmäßig gelten kann.

Der rechtliche Rahmen: Rechnungen für nicht existierende Geschäftsvorfälle

Die Straftaten der Ausstellung und Verwendung von Rechnungen oder anderen Dokumenten für nicht existierende Geschäftsvorfälle sind in den Artikeln 2 und 8 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, geregelt. Diese Vorschriften zielen darauf ab, betrügerische Handlungen zu sanktionieren, die darauf abzielen, eine falsche Darstellung der wirtschaftlichen Realität zu schaffen, und es beispielsweise ermöglichen, das steuerpflichtige Einkommen zu mindern oder die Mehrwertsteuer durch Angabe von nie getätigten Kosten oder nie erhaltenen Einnahmen zu hinterziehen.

Artikel 2 bestraft, wer in einer der Jahreserklärungen fiktive passive Elemente angibt, indem er Rechnungen oder andere Dokumente für nicht existierende Geschäftsvorfälle verwendet, um Einkommens- oder Mehrwertsteuern zu hinterziehen. Artikel 8 hingegen sanktioniert, wer Rechnungen oder andere Dokumente für nicht existierende Geschäftsvorfälle ausstellt oder übermittelt, damit andere diese zu Steuerhinterziehungszwecken verwenden können.

Das Urteil des Kassationsgerichtshofs Nr. 20913/2025: Eine entscheidende Klarstellung

Die zentrale Frage, die der Oberste Kassationsgerichtshof im vorliegenden Urteil behandelte, betraf die Gültigkeit der Anklage (des „editto accusatorio“) in dem Moment, in dem im Anklagepunkt Rechnungen aufgeführt wurden, deren Falschheit nicht ausdrücklich angefochten oder festgestellt worden war. Der Angeklagte, N. C., hatte gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts Mailand vom 15. März 2024 Berufung eingelegt, die eine frühere Berufung für unzulässig erklärt hatte.

Der Oberste Gerichtshof hat mit beispielhafter Klarheit festgestellt, dass dieser Umstand die Gültigkeit der Anklage nicht beeinträchtigt. Hier ist die Leitsatzformulierung, die den ausgedrückten Grundsatz zusammenfasst:

Die Angabe von Rechnungen in der Liste des Anklagepunkts, deren Falschheit nicht ausdrücklich angefochten oder festgestellt wurde, beeinträchtigt nicht die Gültigkeit der Anklageschrift bezüglich der Straftaten der Ausstellung und Verwendung von Rechnungen oder Dokumenten für nicht existierende Geschäftsvorfälle gemäß Art. 2 und 8 des Gesetzesdekrets vom 10. März 2000, Nr. 74, und stellt keine Verletzung des Grundsatzes der Korrelation zwischen Anklage und Urteil dar, der nur dann vorliegt, wenn eine Abweichung zwischen dem angeklagten Sachverhalt und dem vom Richter als strafrechtlich relevant erachteten Sachverhalt besteht.

Diese Aussage ist von grundlegender Bedeutung. Sie bedeutet, dass die Anklage für ihre Gültigkeit nicht erfordert, dass jede einzelne im Anklagepunkt aufgeführte Rechnung in einer vorläufigen Phase ausdrücklich als falsch festgestellt wurde. Entscheidend ist, dass der insgesamt angeklagte Sachverhalt, d. h. die Ausstellung oder Verwendung von Rechnungen für nicht existierende Geschäftsvorfälle, klar umrissen ist. Die mangelnde Spezifität bezüglich der Falschheit jeder einzelnen Rechnung macht die Anklageschrift nicht ungültig, da sich die Anklage auf die Gesamtheit der betrügerischen Handlungen und nicht auf die bloße Auflistung von Dokumenten bezieht.

Der Grundsatz der Korrelation zwischen Anklage und Urteil

Das Herzstück der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs liegt in der Auslegung des Grundsatzes der Korrelation zwischen Anklage und Urteil, der in Artikel 521 der Strafprozessordnung verankert ist. Dieser Grundsatz ist ein Eckpfeiler eines fairen Verfahrens und gewährleistet, dass der Angeklagte nur für die ihm zur Last gelegten Sachverhalte verurteilt wird, wodurch prozessuale Überraschungen vermieden und ihm eine angemessene Verteidigung ermöglicht wird.

Wie jedoch im Urteil Nr. 20913/2025 hervorgehoben wird, liegt eine Verletzung dieses Grundsatzes nur dann vor, wenn eine tatsächliche Abweichung zwischen dem angeklagten Sachverhalt und dem vom Richter im Urteil als strafbare Handlung anerkannten Sachverhalt besteht. Es handelt sich nicht um eine Abweichung bei sekundären Details oder Beweismitteln, sondern um den wesentlichen Kern der kriminellen Handlung.

  • Die Anklage muss klar und spezifisch hinsichtlich der angeklagten Straftat (Ausstellung/Verwendung falscher Rechnungen) sein.
  • Die Liste der Rechnungen dient, auch wenn nicht alle ausdrücklich als falsch festgestellt wurden, zur Umgrenzung der Anklage.
  • Eine Verletzung des Korrelationsgrundsatzes liegt nur dann vor, wenn der Richter wegen eines Sachverhalts verurteilt, der vollständig von dem angeklagten Sachverhalt abweicht, wodurch die Art der Straftat oder ihre historische Identität verändert wird.

In dem vorliegenden Fall bekräftigte das Gericht, dass die Angabe von Rechnungen, deren Falschheit nicht ausdrücklich festgestellt wurde, nicht den angeklagten „Sachverhalt“ – die Verwendung oder Ausstellung fiktiver Steuerdokumente zu Hinterziehungszwecken – verändert, sondern sich allenfalls auf den Nachweis dieser Sachverhalte bezieht. Der Angeklagte ist in der Lage, sich gegen die Anschuldigung der Begehung der Steuerstraftat zu verteidigen, unabhängig vom vorherigen und punktuellen Nachweis der Falschheit jedes einzelnen aufgeführten Dokuments.

Schlussfolgerungen: Auswirkungen für die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft

Das Urteil Nr. 20913/2025 des Kassationsgerichtshofs bietet eine wichtige Orientierung sowohl für die Staatsanwaltschaften bei der Formulierung von Anklagepunkten als auch für die Verteidiger bei der Prozessstrategie. Für die Anklage bestätigt die Entscheidung, dass für die Gültigkeit der Anklage keine erschöpfende vorläufige Feststellung jeder einzelnen Rechnung erforderlich ist, solange der strafrechtliche Sachverhalt klar umrissen ist. Für die Verteidigung bedeutet dies, dass Argumente zur Nichtigkeit der Anklageschrift, die auf dem fehlenden Nachweis jeder einzelnen Rechnung beruhen, möglicherweise nicht erfolgreich sind und sich stattdessen auf den Nachweis der Nichtexistenz der Geschäftsvorfälle im Ganzen oder auf das Fehlen des subjektiven Tatbestandsmerkmals konzentrieren müssen.

Daher ist es für Juristen und Unternehmen unerlässlich, sich dieser juristischen Auslegung bewusst zu sein, um sich mit größerer Sicherheit im komplexen Feld des Steuerstrafrechts zu bewegen und stets die höchste Präzision bei der Anklageerhebung und eine Verteidigung zu gewährleisten, die auf die Grundprinzipien unserer Rechtsordnung achtet.

Anwaltskanzlei Bianucci