Fahrt unter Alkoholeinfluss: Therapeutische Blutentnahme und Recht auf Verteidigung im Urteil 20376/2025

Die Fahrt unter Alkoholeinfluss stellt eine der schwerwiegendsten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dar, mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen für diejenigen, die beim Fahren unter Alkoholeinfluss angetroffen werden. Häufig erfolgen Alkoholtests in heiklen Situationen, wie nach Verkehrsunfällen, die einen Krankenhausaufenthalt erfordern. In diesen Fällen stellt sich eine entscheidende Frage: Wann kann eine Blutentnahme, die aus medizinischen Gründen durchgeführt wird, als Beweismittel in einem Strafverfahren wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss verwendet werden, und welche Verteidigungsgarantien stehen dem Fahrer zu? Die Corte di Cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) klärt diese juristisch und praktisch bedeutsame Frage mit dem Urteil Nr. 20376 vom 3. Juni 2025 auf.

Der rechtliche Kontext und die Frage der Ermittlungen

Artikel 186 der Straßenverkehrsordnung sanktioniert das Fahren unter Alkoholeinfluss und sieht je nach gemessenem Blutalkoholspiegel verschiedene Tatbestände vor. Das Gesetz regelt auch die Modalitäten der Ermittlung und legt fest, dass bei einem Unfall die Beamten der Kriminalpolizei den Fahrer mit Genehmigung des Friedensrichters in Gesundheitseinrichtungen bringen können, um biologische Proben zu entnehmen. Die Praxis zeigt jedoch, dass Blutentnahmen oft im Krankenhaus zu rein therapeutischen Zwecken erfolgen, nachdem der am Unfall beteiligte Fahrer stationär aufgenommen wurde. Hier liegt die Komplexität.

Gemäß den Artikeln 356 der Strafprozessordnung und 114 der Durchführungsbestimmungen hat der Angeklagte oder die Person, gegen die Ermittlungen laufen, das Recht, sich während der Ermittlungshandlungen, an denen er teilnehmen darf, von seinem Vertrauensanwalt unterstützen zu lassen. Die zentrale Frage ist daher, ob diese Garantie auch auf die Blutentnahme ausgedehnt werden muss, die in einem Krankenhaus zu klinischen Zwecken durchgeführt wird, aber dann auch zur Feststellung des Alkoholeinflusses verwendet wird.

Die Unterscheidung zwischen therapeutischer und investigativer Blutentnahme: Das Herzstück des Urteils

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit der Entscheidung Nr. 20376 vom 2025, Berichterstatter M. B. und Präsident E. D. S., die Berufung der Angeklagten S. N. zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Berufungsgerichts von Perugia vom 20.05.2024 bestätigt. Das Urteil konzentriert sich auf die klare Unterscheidung zwischen einer Blutentnahme, die ausdrücklich von der Kriminalpolizei zu Ermittlungszwecken angefordert wird, und einer Blutentnahme, die von medizinischem Personal aus therapeutischen Gründen initiiert wird.

Im Bereich des Fahrens unter Alkoholeinfluss besteht keine Verpflichtung zur vorherigen Benachrichtigung des am Straßenverkehrsunfall beteiligten Fahrers über sein Recht, sich von einem Vertrauensanwalt unterstützen zu lassen, gemäß Art. 356 StPO und Art. 114 der Durchführungsbestimmungen zur StPO, wenn die Blutentnahme auf Initiative des medizinischen Personals im Rahmen eines für therapeutische Zwecke eingeleiteten Protokolls bei der Aufnahme in eine Gesundheitseinrichtung erfolgt und nicht von der Kriminalpolizei gemäß Art. 186 Abs. 5 StVO selbstständig angefordert wird.

Diese Leitsatz kristallisiert einen bereits in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gefestigten Grundsatz (siehe unter anderem die übereinstimmenden Urteile Nr. 3340 von 2017 und Nr. 34886 von 2015 sowie die vereinigten Kammern Nr. 5396 von 2015). Der Grund für diese Ausrichtung liegt in der Natur der Handlung: Die Blutentnahme zu therapeutischen Zwecken ist keine Ermittlungshandlung im eigentlichen Sinne. Sie fällt unter die normalen medizinischen Verfahren und aktiviert daher nicht die typischen Verteidigungsgarantien für Handlungen, die von der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden.

Mit anderen Worten, die Verpflichtung, den Fahrer über sein Recht auf anwaltliche Vertretung zu informieren, greift nur dann, wenn die Blutentnahme von der Kriminalpolizei gemäß Art. 186 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung aktiv und eigenständig angefordert wird. Wenn die Blutentnahme hingegen eine direkte und notwendige Folge des vom medizinischen Personal zur Gesundheit des Patienten festgelegten therapeutischen Weges ist, ohne jegliche spezifische ermittlungstechnische Aufforderung, dann können die Ergebnisse der Alkoholbestimmung auch in Abwesenheit des Verteidigers im Strafverfahren erfasst und verwendet werden.

Praktische Auswirkungen und der Schutz des Bürgers

Was bedeutet das alles für den Bürger, der in einen Verkehrsunfall verwickelt ist? Es ist wichtig zu verstehen, dass:

  • Wenn die Blutentnahme zu therapeutischen Zwecken erfolgt (z. B. zur Beurteilung des allgemeinen Gesundheitszustands, für dringende chirurgische Eingriffe), ist das medizinische Personal nicht verpflichtet, den Fahrer über sein Recht auf einen Verteidiger zu informieren. Die Alkoholanalysen können gegen ihn verwendet werden.
  • Wenn die Kriminalpolizei jedoch ausdrücklich die Blutentnahme zur Feststellung des Alkoholeinflusses anfordert, muss der Fahrer über sein Recht auf anwaltliche Vertretung informiert werden. Die Nichteinhaltung dieser Benachrichtigung kann die Gültigkeit des Beweismittels beeinträchtigen.
  • Der Unterschied liegt in der Initiative: medizinisch für die Gesundheit vs. ermittlungstechnisch für den Beweis.

Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Gültigkeit der Beweismittel und die korrekte Anwendung der Verteidigungsgarantien. Obwohl der Grundsatz für das Recht auf Verteidigung restriktiv erscheinen mag, liegt seine Logik in der nicht-zwangsweisen und nicht-ermittlungstechnischen Natur der therapeutischen Blutentnahme. Der Fahrer ist dennoch dadurch geschützt, dass die Blutentnahme unter Einhaltung der Gesundheitsvorschriften erfolgen muss und die Ergebnisse ordnungsgemäß in die Akten aufgenommen werden müssen.

Schlussfolgerungen

Das Urteil Nr. 20376 vom 2025 des Obersten Kassationsgerichtshofs bekräftigt einen festen Grundsatz in der italienischen Rechtsprechung: Die Gültigkeit der Feststellung des Alkoholeinflusses durch Blutentnahme ist nicht an die Benachrichtigung über das Recht auf Verteidigung gebunden, wenn die Handlung vom Gesundheitspersonal zu therapeutischen Zwecken durchgeführt wird. Diese Entscheidung bietet eine klare Orientierung sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Bürger und unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Handlungen zu Gesundheitszwecken und Handlungen zu Ermittlungszwecken. Für diejenigen, die in komplexen Situationen wie diesen verwickelt sind, ist die Unterstützung durch einen auf Strafrecht und Straßenverkehrsrecht spezialisierten Anwalt unerlässlich, um die Nuancen des Gesetzes zu verstehen und ihre Rechte bestmöglich zu schützen.

Anwaltskanzlei Bianucci