Das jüngste Urteil Nr. 23344 vom 12.03.2025 (veröffentlicht am 23.06.2025) des Obersten Kassationsgerichts liefert eine grundlegende Auslegung der administrativen Haftung von Unternehmen gemäß dem Gesetzesdekret vom 8. Juni 2001, Nr. 231. Durch die Aufhebung mit Zurückverweisung einer Entscheidung des Berufungsgerichts von Genua bekräftigt der Oberste Gerichtshof die entscheidende Bedeutung einer spezifischen und fundierten Begründung für die Anordnung von Beweisbeschlagnahmen, die juristische Personen betreffen. Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für den Schutz von Unternehmen und die korrekte Anwendung des Unternehmensstrafrechts.
Das Gesetzesdekret 231/2001 hat im italienischen Rechtssystem die "parastrafrechtliche" Haftung von Unternehmen für Straftaten eingeführt, die in ihrem Interesse oder zu ihrem Vorteil von internen Personen begangen wurden. Diese Haftung entsteht, wenn neben der "Vortat" der natürlichen Person auch das "Interesse oder der Vorteil" für das Unternehmen und die "Rolle des Täters" nachgewiesen werden. Die Beweisbeschlagnahme ist ein wichtiges Ermittlungsinstrument, aber ihre Rechtmäßigkeit hängt von einer Abwägung zwischen dem Beweisbedürfnis und den rechtlichen Garantien des Unternehmens ab.
Das analysierte Urteil konzentriert sich auf die Notwendigkeit einer detaillierten Begründung für die Beweisbeschlagnahme im Rahmen des Gesetzesdekrets 231. Das Kassationsgericht hat die Entscheidung des Berufungsgerichts beanstandet, das die Beschlagnahme von Dokumenten und E-Mail-Konten, die von Mitarbeitern der C. I. N. S.p.A. genutzt wurden, bestätigt hatte. Die Begründung stützte sich nämlich ausschließlich auf die gegen die natürlichen Personen erhobenen Vorwürfe der Fälschung und Bestechung und vernachlässigte die spezifische administrative Rechtswidrigkeit des Unternehmens. Der Leitsatz ist eindeutig:
Im Bereich der Beweismittel muss die Beweisbeschlagnahme zur Feststellung der administrativen Haftung des Unternehmens unter Berücksichtigung der komplexen Sachverhaltskonstellation erfolgen, die den "fumus" der Rechtswidrigkeit begründet. Dies umfasst neben der Vortat auch das Interesse oder den Vorteil des Unternehmens und die Rolle des Täters gemäß den in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzesdekrets vom 8. Juni 2001, Nr. 231, vorgesehenen Zurechnungsmodellen. Ferner muss die Relevanz der beschlagnahmten Güter und ihre Beweisfunktion für die Feststellung der Haftung des Unternehmens selbst dargelegt werden.
Das Gericht betont, dass der "fumus" der Rechtswidrigkeit für das Unternehmen nicht pauschal sein darf. Die Begründung der Beschlagnahme muss den Zusammenhang zwischen der Straftat der natürlichen Person, dem Interesse/Vorteil des Unternehmens und der Rolle des Täters darlegen. Entscheidend ist die Angabe der Relevanz der beschlagnahmten Güter (Dokumente, E-Mails) und ihrer spezifischen Beweisfunktion für die Haftung des Unternehmens, nicht nur des Einzelnen. Unter Bezugnahme auf die Artikel 6 und 7 des Gesetzesdekrets 231/2001 über Organisations-, Management- und Kontrollmodelle (MOGC) impliziert das Urteil, dass die Begründung die "Organisationsverschuldung" des Unternehmens berücksichtigen muss. Eine mangelhafte Begründung macht die Beschlagnahme rechtswidrig.
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen:
Der Fall der C. I. N. S.p.A., der mit Fälschungsdelikten (Art. 24 Gesetzesdekret 231/2001) zusammenhängt, verdeutlicht die Notwendigkeit eines spezifischen Zusammenhangs zwischen den beschlagnahmten Gütern und der administrativen Rechtswidrigkeit des Unternehmens.
Das Urteil Nr. 23344/2025 des Kassationsgerichts ist ein entscheidender Bezugspunkt für die Unternehmenshaftung. Es bekräftigt die Notwendigkeit methodischer Strenge bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen. Eine korrekte Begründung ist kein bloßer Formalismus, sondern ein Eckpfeiler der Legalität und der Garantien, der unerlässlich ist, um Ermittlungen zu gewährleisten, die die Rechte der Unternehmen respektieren und sich auf die tatsächliche Konfigurierbarkeit der organisatorischen Rechtswidrigkeit konzentrieren. Für Unternehmen bedeutet dies eine erhöhte Aufmerksamkeit für die Compliance; für Fachleute die Möglichkeit, ihre Mandanten wirksam zu verteidigen.