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Im komplexen Panorama des Strafverfahrensrechts spielt die Ordnungsmäßigkeit der Zustellungen eine grundlegende Rolle für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens und des vollen Schutzes der Rechte des Angeklagten. Aber was geschieht, wenn der Angeklagte nach der Wahl eines Wohnsitzes aus dem Staatsgebiet ausgewiesen wird? Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit dem kürzlich ergangenen Urteil Nr. 25656 von 2025 eine wesentliche Klarstellung geliefert und einen gefestigten, aber von entscheidender praktischer Bedeutung seienden Grundsatz bekräftigt.
Zustellungen sind rechtliche Akte, durch die einer Person eine bestimmte Verfahrenshandlung bekannt gegeben wird. Im Strafverfahren ist ihre ordnungsgemäße Durchführung eine Garantie für die Achtung des Rechts auf Verteidigung und des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Artikel 161 der Strafprozessordnung (c.p.p.) regelt die Wahl oder Erklärung eines Wohnsitzes, ein Mechanismus, der es dem Angeklagten ermöglicht, einen sicheren Ort für den Empfang von Mitteilungen anzugeben, wodurch die Justizbehörde von der Last befreit wird, ihn persönlich ausfindig machen zu müssen. Dieses Instrument soll das Verfahren erleichtern, aber auch den Angeklagten zur Verantwortung ziehen.
Absatz 4 des Artikels 161 c.p.p. sieht jedoch eine Ausnahme vor: Wenn der Angeklagte aufgrund von Zufall oder höherer Gewalt nicht in der Lage ist, die Änderung des erklärten oder gewählten Ortes mitzuteilen, sind die Zustellungen unwirksam. Genau auf diese Klausel hat sich die Aufmerksamkeit des Obersten Gerichtshofs im vorliegenden Fall konzentriert.
Der Prozessfall betraf den Angeklagten K. E. (alias T. E.), dessen Berufung vom Berufungsgericht Rom am 27.09.2024 abgewiesen wurde, eine Entscheidung, die dann vom Kassationsgerichtshof bestätigt wurde. Der entscheidende Punkt war die Gültigkeit der Wahl des Wohnsitzes angesichts einer späteren Ausweisung aus dem italienischen Hoheitsgebiet. Die Verteidigung des Angeklagten hatte mutmaßlich argumentiert, dass die Ausweisung als höhere Gewalt anzusehen sei, die die Wahl des Wohnsitzes und folglich die nachfolgenden Zustellungen unwirksam mache.
Der Oberste Kassationsgerichtshof hat jedoch mit dem Urteil unter dem Vorsitz von Dr. S. G. und Berichterstattung durch Dr. T. G. die gefestigte Rechtsprechung bestätigt und eine klare und unmissverständliche Leitsatzformel geäußert:
Die Erklärung der Wahl eines Wohnsitzes behält ihre Wirkung auch nach der Ausweisung des Angeklagten, da letztere keinen Zufall oder höhere Gewalt darstellt, die gemäß Art. 161 Abs. 4 StPO den Angeklagten daran hindert, eine etwaige Änderung des erklärten oder gewählten Ortes mitzuteilen.
Dieser Leitsatz kristallisiert einen Grundsatz: Die Ausweisung entbindet den Angeklagten nicht von den Verpflichtungen aus der Wahl des Wohnsitzes. Das bedeutet, dass Zustellungen, die an den zuvor gewählten Wohnsitz gesendet werden, auch nach der zwangsweisen Entfernung aus dem Land als gültig und wirksam gelten. Der Grund liegt darin, dass die Ausweisung, obwohl sie ein Ereignis von großer Tragweite ist, nicht als unvorhersehbare oder unüberwindbare Umstand angesehen wird, der den Angeklagten daran hindert, seiner Pflicht nachzukommen, einen neuen Wohnsitz mitzuteilen oder einen Anwalt mit dem Empfang von Dokumenten zu beauftragen.
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat seit langem die Grenzen des