Einfacher Bankrott und fahrlässige Verzögerung: Urteil des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 29457/2025

Der Oberste Kassationsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 29457 vom 12. August 2025 wichtige Klarstellungen zur Konstituierung des Straftatbestands des einfachen Bankrotts geliefert, insbesondere im Hinblick auf "schwerwiegend fahrlässige Handlungen" zur Verzögerung des Insolvenzverfahrens. Diese Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Geschäftsführer und Unternehmer, da sie die Grenzen zwischen der Führung eines Unternehmens in der Krise und strafrechtlich relevantem Verhalten aufzeigt. Wir analysieren die vom Obersten Gerichtshof unter dem Vorsitz von P. R. und Berichterstattung von M. M. E. dargelegten Grundsätze.

Der Begriff des einfachen Bankrotts und der "schwerwiegenden Fahrlässigkeit"

Der Straftatbestand des einfachen Bankrotts, geregelt in Artikel 217 Absatz 1 Ziffer 3 des Insolvenzgesetzes, sanktioniert den Unternehmer, der schwerwiegend fahrlässige Handlungen zur Verzögerung des Insolvenzverfahrens vornimmt. Er unterscheidet sich vom betrügerischen Bankrott durch das subjektive Element, da er auch durch grobe Fahrlässigkeit erfüllt sein kann. Der Oberste Kassationsgerichtshof konzentrierte sich auf den Begriff der "schwerwiegenden Fahrlässigkeit" und unterschied zwischen risikoreichen, aber legitimen Entscheidungen und solchen, die die Grenze der Legalität überschreiten, im Einklang mit früheren Leitsätzen wie Nr. 24231 von 2003 und Nr. 118 von 2022.

Das Herzstück der Entscheidung: Der kommentierte Leitsatz

Der Oberste Gerichtshof wies die Berufung gegen die Verurteilung durch das Berufungsgericht von Bari zurück und bekräftigte einen Grundsatz, der im folgenden Leitsatz zusammengefasst ist:

Im Bereich des einfachen Bankrotts sind schwerwiegend fahrlässige Handlungen solche, die ausschließlich zum Zweck der Verzögerung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden und sich durch ein hohes Risiko auszeichnen, da ihnen ernsthafte und vernünftige Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg fehlen. (Sachverhalt, in dem das Gericht die Verurteilung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Genossenschaft für unanfechtbar hielt, der angesichts der erheblichen Verschuldung und des Scheiterns früherer Sanierungsversuche sowie des Unterlassens von Maßnahmen zur Vermeidung des Insolvenzverfahrens im Interesse des Unternehmens die Erhaltung und Sicherung der Beschäftigungslage des Unternehmens wählte).

Dieser Auszug ist der Kern der Entscheidung. Das Gericht klärt, dass das unterscheidende Element nicht nur das hohe Risiko ist, sondern vor allem das inhärente Fehlen von "ernsthaften und vernünftigen Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg". Die Absicht, das Unternehmen zu retten oder die Beschäftigung zu schützen, wie im Fall des Vorsitzenden C. G., rechtfertigt keine objektiv unrealistischen Handlungen. Das Urteil hebt hervor, dass das Bewusstsein der erheblichen Verschuldung und das Scheitern früherer Versuche die Geschäftsführer zu einer äußerst vorsichtigen Bewertung zwingen. Entscheidungen, die die Überschuldung verschlimmern und die Gläubiger schädigen, stellen die Straftat dar, auch wenn sie von ethisch positiven Motiven geleitet sind.

Schlussfolgerungen und praktische Ratschläge

Die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichtshofs Nr. 29457/2025 bekräftigt die Notwendigkeit für Geschäftsführer, insbesondere in Situationen der Unternehmenskrise, äußerst sorgfältig zu handeln. Guter Glaube reicht nicht aus, um die strafrechtliche Verantwortung für einfachen Bankrott auszuschließen, wenn die Handlungen schwerwiegend fahrlässig sind.

  • Realistische Bewertung: Jede Entscheidung in der Krise muss auf einer objektiven und realistischen Analyse der Erfolgsaussichten beruhen.
  • Rechtzeitiges Handeln: Zögern Sie nicht, die notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung der Überschuldung zu ergreifen.
  • Beratung suchen: Wenden Sie sich an Rechts- und Finanzexperten, um Strategien und Auswirkungen zu bewerten.

Der Schutz der Gläubiger und die Integrität des Wirtschaftssystems sind vorrangige Grundsätze. Geschäftsführer sind verpflichtet, mit Vorsicht und Sorgfalt zu handeln und Handlungen zu vermeiden, die, obwohl sie auf die Verzögerung des Insolvenzverfahrens abzielen, keine realen und begründeten Aussichten auf wirtschaftlichen Erfolg haben. Eine ordnungsgemäße Bewältigung von Unternehmensliquiditätskrisen erfordert Kompetenz und Bewusstsein für rechtliche Verantwortlichkeiten, die zu schwerwiegenden strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Anwaltskanzlei Bianucci